Büchler Jakob · Nationalrat · 2016-03-09
Büchler Jakob · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-03-09
Wortprotokoll
Die Kommission stimmte Artikel 8 gemäss dem Ständerat zu.
Bei Artikel 16 wird ein neuer Absatz 5 beantragt. Dieser Antrag der Kommissionsmehrheit lautet: "Nicht zulässig ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut." Diesem Antrag wurde in der Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.
Der Antrag Graf-Litscher zu Artikel 16 Absatz 6, auf die Beteiligung am Garantiefonds sei bei Produkten aus Entwicklungsländern zu verzichten, wurde mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 20 wurde eine längere Diskussion geführt. Die Kommission war der Ansicht, dass sich ihre Entscheide zu Artikel 16 in der Konsequenz auch auf Artikel 20 auswirken. Das heisst, wenn bei Artikel 16 die Erstinverkehrbringungs-Abgabe für die inländischen Produzenten gestrichen wird, dann ist es der Bund, der diese Abgabe vollumfänglich leisten muss.
Die Kommission einigte sich darauf, diesen Artikel in drei Absätze aufzuteilen. Absatz 1 ihrer Fassung lautet: "Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren, so haben die privaten Trägerschaften (Art. 16) die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Nicht zulässig ist die Abschöpfung einer Abgabe auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut." Absatz 2 lautet: "Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung mit den Massnahmen nach Absatz 1 sowie mit den vom BWL angeordneten Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 2 nachweislich nicht gedeckt werden, so übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise. Bei Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten vollumfänglich." Und Absatz 3 lautet: "Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Kostenübernahme fest." Diesem Artikel wurde ohne Gegenstimme zugestimmt.
Die Artikel 21 bis 25a wurden gemäss Ständerat beschlossen.
Artikel 26 zur Forstwirtschaft gab einiges zu reden. Artikel 26 Absatz 1 lautet: "Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen." Absatz 2 lautet: "Wird zur Deckung der Kosten, die aus der vermehrten Nutzung entstehen, ein Ausgleichsfonds geschaffen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Forstwirtschaftsbetriebe, die sich nicht am Fonds beteiligen, Beiträge leisten müssen ..." Dieser Absatz wurde in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen sehr knapp angenommen. Ein Antrag von Siebenthal, Absatz 2 zu streichen, wurde mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.
Zu einem neuen Artikel 27a, "Erneuerbare Energie", wurde ein Antrag Graf-Litscher gestellt: "Der Bundesrat kann zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrades den Ausbau von einheimischen, erneuerbaren Energiequellen anordnen." Dieser Antrag wurde mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Bei den Artikeln 28 bis 64 wurde den Beschlüssen des Ständerates zugestimmt. In der Gesamtabstimmung wurde dem Landesversorgungsgesetz mit 19 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen zugestimmt.