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Weibel Thomas · Nationalrat · 2016-03-14

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2016-03-14

Wortprotokoll

Die Grünliberalen werden bei allen zu besprechenden Punkten der Mehrheit folgen.

Bei Artikel 21a kann man sagen, er sei unnötig und er habe auch keine Wirkung, weil dieser Punkt von den betroffenen Firmen bereits umgesetzt sei. Entsprechend sei es in doppelter Hinsicht eine unnötige Überregulierung. Wir sind folgender Meinung: Wenn dieser Punkt seitens der Waldbesitzer gewünscht wird und wenn ihn die Holzereibetriebe nicht bekämpfen, weil sie ihn ja sowieso erfüllen, dann wollen wir ihrem Glück nicht im Wege stehen und werden die Mehrheit unterstützen.

Bei Artikel 34b hat die Minderheit Rösti im Sinne eines Kompromisses wenigstens den Begriff "Schweizer Holz" gestrichen; das war ja einer der grossen Kritikpunkte in den vergangenen Debatten. Damit wird der Artikel WTO-konform. Bei der Ausrichtung auf Bauten mit Bundesfinanzierung muss man sich aber bewusst sein, dass dann jährlich Tausende von Bauten betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise alle landwirtschaftlichen Bauten, welche vom Bund unterstützt werden, sowie Wasserbauten, Lawinenverbauungen und, und, und. Bei all diesen Bauten müsste jetzt der Bund die Verwendung von Holz fördern, was administrativ ein Nonsens wäre, da so etwas in der Umsetzung sehr aufwendig ist.

Wir haben in der Kommission auch ausführlich über den Begriff "Förderung" diskutiert. Wir waren uns einig, dass man etwas bewegen will. Wir erwarten eine gewisse Verbindlichkeit, und das bedeutet auch, dass wir mehr als nur eine Amtsweisung erwarten.

Erlauben Sie mir noch einige Bemerkungen zu Artikel 38a, der die Finanzbeiträge an Erschliessungen regelt. Es liegt hier zwar kein Minderheitsantrag vor, es ist aber doch wichtig, zuhanden des Amtlichen Bulletins zu sagen, was die Überlegungen sind. Im Ständerat ist ein neuformulierter Kompromiss eingebracht worden. Da sind zwei Begriffe drin, die man doch etwas ausführen muss.

Einerseits sollen die Finanzhilfen für Anpassungen oder Wiederinstandstellungen von Erschliessungsanlagen verwendet werden. In früheren Runden der Debatte haben wir über Finanzhilfen für die Erstellung von entsprechenden Anlagen diskutiert. Aber was bedeutet "Anpassung"? Anpassungen von Erschliessungsanlagen sind ganz klar keine Neuerschliessungen, oder anders gesagt: Geländekammern, welche heute gänzlich unerschlossen sind, dürfen nicht unter diesem Subventionstitel erschlossen werden. Ich zitiere auch Frau Regierungsrätin de Quattro aus dem Waadtland - sie ist die Präsidentin der Konferenz der Forstdirektorinnen und -direktoren -: "Wir sprechen nicht von einer optimierten, sondern von einer angepassten und ganz sicher nicht von einer maximierten Infrastruktur."

Andererseits soll auch die Übererschliessung durch diese Finanzhilfen vermieden werden. Das ist aus unserer Sicht ein wichtiges Element, denn insbesondere ausserhalb des Schutzwaldes gibt es Wälder, welche sehr gut oder eben sogar übererschlossen sind. Aufgrund einer Planung soll die Dichte des Erschliessungsnetzes überprüft und unter Berücksichtigung modernster Erkenntnisse zur Holzernte die notwendige Erschliessung festgelegt werden. Wenn die Dichte des Erschliessungsnetzes eben über der notwendigen Dichte liegt, dann ist eine Übererschliessung gegeben.

Ständerat Ettlin, der Urheber dieses Kompromisses, hat auch gesagt, infolge von Anpassungen von Walderschliessungen brauche es oft nicht mehr, sondern in der Summe weniger Strassen. Wenn neue, zeitgemässe Waldstrassen gebaut werden, können meist alte, untaugliche Wege aufgehoben werden. Das heisst für uns, es können aus diesen Planungen auch Rückbauten resultieren.

Die finanzpolitischen Bedenken bezüglich Kompatibilität mit dem NFA und bezüglich der Einführung eines neuen Subventionstatbestandes tragen wir weiter in uns. Weil wir die Waldgesetzrevision nicht scheitern lassen wollen, akzeptieren wir diesen Kompromiss aber.