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Joder Rudolf · Nationalrat · 2002-03-12

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-12

Wortprotokoll

Ich möchte mich nur formellrechtlich zum Ordnungsantrag Thanei äussern. Artikel 74 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ist nur anwendbar für neurechtliche Initiativen, d. h. für Initiativen, bei denen man nach dem 1. April 1997 mit der Unterschriftensammlung begonnen hat. Die Mieter-Initiative ist ganz eindeutig eine altrechtliche Initiative, und es geht nun nicht an, dass man eine klare Gesetzesbestimmung zu umgehen versucht, indem man hier einen Ordnungsantrag stellt. Wir können nicht mit einem Ordnungsantrag materielles Recht umgehen. Das heisst konkret: Frau Thanei ist aus meiner Sicht gar nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Sie kann hier einfach einen Wunsch zuhanden des Bundesrates äussern, wann diese Initiative zur Abstimmung kommen soll. Aber sie kann keinen Antrag stellen.

Persönlich bin ich der Meinung, dass die Mieter-Initiative nun zügig zur Abstimmung kommen sollte, denn es ist zeitlich offen und nicht absehbar zum jetzigen Zeitpunkt, wann dieser so genannte Gegenvorschlag stehen könnte. Wir können darüber keine Angaben machen. Ich sehe keinen Grund, warum man die Volksabstimmung über die Volksinitiative hinausschieben sollte. Das ist auch die Meinung der SVP-Fraktion.