de Courten Thomas · Nationalrat · 2016-03-15
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-03-15
Wortprotokoll
In der Einigungskonferenz vom letzten Mittwoch haben die Delegationen der beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit im Beisein von Bundesrat Berset die letzten Differenzen zum Heilmittelgesetz beraten. Wir haben dabei versucht, nach vier Jahren Arbeit, in denen in Bezug auf eine ausgewogene Bilanz von Innovationsanreizen und Forschungsanreizen für die Wirtschaft, von Innovationsschutz im Bereich des geistigen Eigentums, in Bezug auf Transparenz und Patientenschutz bei Zulassung, Abgabe und [PAGE 372] Verwendung der Arzneimittel doch einiges erreicht wurde, die letzten verbleibenden Differenzen auszuräumen.
Die Mehrheit unserer SGK beantragt Ihnen heute, dem Antrag der Einigungskonferenz zuzustimmen. Massgebend dazu beigetragen hat, dass sich die Delegation der SGK-NR zu einem Vermittlungsvorschlag an die SGK-SR durchringen konnte.
Bei den Bestimmungen zum Grundsatz für Verschreibung, Abgabe und Anwendung, die in Artikel 26 geregelt werden, beantragt die Einigungskonferenz, bei den Absätzen 2bis und 3 der bisherigen Position des Nationalrates zuzustimmen.
Bei Absatz 2bis Litera a regeln wir die Grundsätze und Minimalanforderungen an die Verschreibung von Arzneimitteln; diese sollen auch im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Patientendossiers mit einer einheitlichen Datengrundlage ermöglicht werden. Vom Grundgedanken des Nationalrates, diese Grundsätze und Minimalanforderungen explizit im Gesetz festzuschreiben, sind wir bereits in einer früheren Lesung abgewichen und dem Ständerat ein Stück weit entgegengekommen, indem der Bundesrat in die Pflicht genommen wird, diese Kriterien nach Anhörung von Vertretern der betroffenen Medizinalberufe im Einzelnen auf Verordnungsstufe festzulegen.
Auch bei Litera b dieses Absatzes folgt die Einigungskonferenz dem Ansatz des Nationalrates und stärkt die Kompetenz und Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten. Das Rezept wird Eigentum der Person, für die es ausgestellt wurde. Diese soll frei in ihrer Entscheidung bleiben, die verschriebene Leistung zu beziehen oder eine Zweitmeinung einzuholen und zu bestimmen, bei welchem Leistungserbringer sie das Rezept einlösen will. Bei elektronischen Rezepten darf die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden.
Im Weiteren folgt die Einigungskonferenz bei Absatz 3 von Artikel 26 ebenfalls den Beschlüssen des Nationalrates und hält explizit fest, dass verschreibende Personen die Patienten bei der Wahl des Abgabekanals nicht beeinflussen dürfen, insbesondere dann nicht, wenn die verschreibende Person daraus einen materiellen Vorteil ziehen würde.
Bei Absatz 4 schliesslich, in dem wir die grundsätzliche Pflicht der Rezeptausstellung verankern wollten, gehen wir einen Schritt auf den Ständerat zu: Der Patient kann nach freiem Willen auf die Ausstellung des elektronisch oder in Papierform ausgestellten Rezepts verzichten.
In der strittigen Frage der Rabatte und geldwerten Vorteile, der Integrität, der Transparenz und der Offenlegungspflicht gemäss Artikel 57a hat sich die Einigungskonferenz auf einen neuen Weg geeinigt. Dieser fusst weiterhin auf dem Grundsatz, dass, wer Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, weder für sich noch für Dritte daraus einen persönlichen Vorteil ziehen darf und dass auch die Wahl der Behandlung und der Therapie des Patienten dadurch nicht beeinflusst werden darf. Strittig war auch die Frage, ob dieser Grundsatz nur für Arzneimittel gelten soll oder für Arzneimittel und Heilmittel, die von der obligatorischen Grundversicherung vergütet werden, oder für Heilmittel im Allgemeinen. Wir sind hier auf die positive Variante eingeschwenkt, indem der Bundesrat die Arzneimittel um gewisse Kategorien von Heilmitteln ergänzen kann. Die umgekehrte Variante, die Negativliste zu den Heilmitteln, wäre der andere Weg gewesen.
Bei Artikel 57c hat sich die Einigungskonferenz dem Ständerat angeschlossen. Sämtliche Preisrabatte für Heilmittel müssen in den Geschäftsunterlagen der beteiligten Personen und Organisationen ausgewiesen und auf Verlangen den zuständigen Behörden offengelegt werden. Es muss vereinbart und in diesen Geschäftsunterlagen schriftlich festgehalten werden, wie die Vergünstigungen zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden, wenn sie nicht vollumfänglich weitergegeben werden.
Schliesslich wird von der Einigungskonferenz beantragt, in Anpassung von Artikel 82a KVG die betreffenden Aufsichts- und Kontrollkompetenzen den zuständigen Bundesbehörden zu übertragen.
Wir haben in der Einigungskonferenz auch noch darüber beraten, in welchem Masse diese Regelungen des Heilmittelgesetzes in einem Spannungsfeld zum Korruptionsstrafrecht, zur Lex Fifa stehen, die in Kürze in Kraft gesetzt wird und auch Transparenzvorschriften enthält, und wie das Öffentlichkeitsgesetz in Bezug auf die Transparenz der Vereinbarungen anzuwenden ist. Es besteht in diesem Bereich noch wenig konkrete Gerichtspraxis. Es ist klar, dass vor allem im Korruptionsstrafrecht der Einzelfall geklärt werden muss. Die Einigungskonferenz geht dabei davon aus, dass die Spezialregulierungen, die wir hier im Heilmittelgesetz jetzt erarbeitet haben und heute beschliessen möchten, dem allgemeinen Korruptionsstrafrecht vorgehen würden. Auch in Bezug auf das Öffentlichkeitsprinzip muss eine Güterabwägung vorgenommen werden, wobei uns aufgezeigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht hier eher für Transparenz eintritt. Den Einzelfall muss aber die Justiz entscheiden.
Mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen empfiehlt Ihnen die Einigungskonferenz, diesen Vorschlag gutzuheissen.