Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15
Wortprotokoll
Was sind die Ziele bei der Vorlage, die Sie heute beraten? Es gibt drei Ziele: Erstens will der Bundesrat mit dem neuen Gesetz die Sicherheit der Öffentlichkeit verbessern, das ist das Hauptziel. [PAGE 385] Zweitens soll die Datenqualität verbessert und die Datenbearbeitung effizienter gemacht werden. Drittens verstärkt der Bundesrat mit diesem Gesetz den Datenschutz.
Was vorhin gesagt wurde, ist falsch. Es wurde gesagt, dass wir diese Revision nur machen, um das Unternehmensstrafregister einzuführen, den Rest könnte man in der Verordnung regeln. Das stimmt nicht. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass gerade Regelungen zu solch heiklen Eingriffen vom Gesetzgeber verabschiedet werden, also von Ihnen. Das können Sie nicht an den Bundesrat delegieren. Es ist auch richtig, dass Sie das entscheiden. Deshalb können Sie diese Arbeit nicht an den Bundesrat abtreten. Die Gesetzesvorlage gibt Ihnen die Möglichkeit, hier zu entscheiden, wie mit diesen heiklen, sensiblen Daten umgegangen wird.
Ich habe erstens von Sicherheit gesprochen; damit meine ich, dass mit dem neuen Strafregistergesetz den legitimen Sicherheitsbedürfnissen in der Gesellschaft Rechnung getragen werden soll. Das bedeutet, dass Behörden, die bei ihrer Tätigkeit auf Informationen aus dem Strafregister angewiesen sind, namentlich aus Sicherheitsgründen, diese auch erhalten. Das ist mit der heutigen Gesetzgebung nicht immer gewährleistet. Neu erhalten deshalb erstmals auch die kantonalen Polizeistellen, die Pflegekinderaufsichtsbehörden und die Waffenbehörden, um nur einige Beispiele zu nennen, einen behördlichen Zugang zum Strafregister. Das ermöglicht genau das, was immer wieder verlangt wird. Wenn etwas passiert, sagt man immer: "Warum haben die das denn nicht gewusst? Sie hätten doch wissen müssen, dass da jemand verurteilt worden oder dass da noch ein Strafverfahren hängig ist." Genau diesen Zugang schaffen wir mit dieser Revision. Für einzelne Behörden werden auch die bestehenden Zugangsrechte punktuell ausgebaut, indem sie länger in gewisse Daten Einsicht nehmen können oder Einsicht in zusätzliche Daten erhalten.
Gerade weil hier differenziert wird, braucht es etwas mehr Gesetzesartikel, deshalb ist das Gesetz halt etwas dicker geworden. Wenn wir das Gegenteil gemacht und einfach für alle pauschal die Zugangsrechte ausgebaut hätten, dann hätten Sie gesagt, das sei ja ungeheuerlich, da würden Birnen, Äpfel und alles andere in den gleichen Topf geworfen. Wir sind also differenziert vorgegangen, da braucht es halt auch die entsprechenden Artikel.
Damit komme ich zum zweiten Hauptanliegen der Revision: mehr Effizienz und Datenqualität. Das neue Strafregistergesetz soll auch die Datenqualität verbessern und die Effizienz der Datenbearbeitung erhöhen. Unter diesem Gesichtspunkt möchte ich folgende Neuerungen erwähnen: Zentral ist die Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator. Mit der AHVN13 können Namensänderungen besser nachvollzogen und neue Straftaten zuverlässig der richtigen Person zugeordnet werden. Auch dient es der Sicherheit, dass eine Person, die den Namen ändert, nicht vom Radar verschwindet, sondern - zum Beispiel, wenn es sich um eine gefährliche Person handelt - weiterhin auf dem Radar bleibt. Verbessert werden auch die Möglichkeiten der elektronischen Bearbeitung. Das ist im Zeitalter der Informatik etwas ganz Normales.
Damit komme ich zur dritten Zielsetzung dieser Gesetzesrevision: mehr Datenschutz. Die Revision bietet auch die Gelegenheit, den Datenschutz umfassend zu regeln und zu gewährleisten. Auch das wurde von der Minderheit, die auf die Vorlage nicht eintreten will, moniert. Es wurde gesagt, man müsse die Personen und deren Daten besser schützen. Genau das machen wir mit diesem Gesetz. Neu gibt es für die Behörden vier verschiedene Strafregisterauszüge mit unterschiedlichem Informationsgehalt. Das dient eben genau dazu, nicht alles in den gleichen Topf zu werfen, sondern zu differenzieren.
Eine wichtige Neuerung ist auch die Ausdehnung des Auskunftsrechts. Eine Person kann künftig nicht nur in Erfahrung bringen, welche Daten über sie im Register gespeichert sind, sondern auch, ob eine Behörde in den letzten zwei Jahren Daten über sie abgefragt hat. Lediglich für die Bereiche Staatsschutz und Strafverfolgung gibt es dann wieder Einschränkungen bei dieser Offenlegungspflicht gegenüber dem Betroffenen. Das ist wahrscheinlich eines der besten Mittel für die Effizienzsteigerung, weil jede Behörde, die hier etwas abrufen will, weiss, dass die betroffene Person in Erfahrung bringen kann, dass sie Informationen abgerufen hat. Das bringt eben auch eine gute indirekte Kontrolle und auch ein bisschen Disziplinierung. Der Ständerat hat übrigens extra auch noch die Meinung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten eingeholt. Diese ist durchaus positiv ausgefallen.
Wenn man einen Blick auf die Beratungen des Ständerates und Ihrer Kommission wirft, kommt man zum Schluss, dass das Strafregister für Unternehmen wahrscheinlich die umstrittenste Frage bei diesem neuen Gesetz ist. Der Ständerat möchte darauf verzichten, auch die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission möchte darauf verzichten. Der Bundesrat beantragt Ihnen jedoch, in dieser Frage am Entwurf festzuhalten. Ich werde dann in der Detailberatung noch auf die Argumente dafür und dagegen eingehen.
Etwas möchte ich aber betonen: Wenn schon, wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, sich Gedanken zu machen, ob es ein Strafregister für Unternehmen braucht. Denn im Zuge der vorliegenden Gesamtrevision wird die gesamte Datenbank ohnehin neu programmiert werden. Da muss ich Ihnen einfach sagen: Es wäre jetzt am günstigsten, wenn Sie auch ein Strafregister für Unternehmen vorsehen. Wenn Sie es später doch noch einführen würden, das sage ich Ihnen einfach, dann wäre es auf jeden Fall teurer. Es sind nicht diese Kosten, weswegen Ihnen der Bundesrat das Unternehmensstrafregister beantragt. Ich sage aber einfach: Wenn Sie es beschliessen möchten, dann machen Sie es jetzt.
Gestatten Sie mir zum Schluss noch eine auf die Detailberatung vorgreifende Bemerkung zu den Änderungsanträgen Ihrer vorberatenden Kommission: Mit Ausnahme eben des Verzichts auf ein Unternehmensstrafregister sowie der von der Kommission vorgesehenen Änderung von Artikel 32 zur Einführung einer deliktsabhängigen Entfernungsfrist begrüsst der Bundesrat alle Änderungen, die der Ständerat und die Mehrheit Ihrer Kommission beschlossen haben. Diese Änderungen beruhen mehrheitlich auch auf Änderungsvorschlägen der Verwaltung, die der Ständerat und die Kommission für Rechtsfragen jeweils einstimmig übernommen haben. Es geht meistens um kleinere, eher technische Anpassungen, und deshalb werde ich mich nachher zu diesen nicht mehr äussern.
Ich möchte Sie heute auch noch auf mögliche künftige Koordinationsprobleme aufmerksam machen. Vor allem wurden im Parlament ja bereits das Nachrichtendienstgesetz und das Zivildienstgesetz verabschiedet. Die Inkraftsetzungstermine dieser Gesetze stehen noch nicht fest. Diese Gesetze haben jedoch Auswirkungen auf das Strafregistergesetz. Wir werden Ihnen die nötigen Koordinationsbestimmungen in Absprache mit der parlamentarischen Redaktionskommission aber noch vor der Schlussabstimmung in der nächsten Session vorlegen.
Ich äussere mich jetzt noch zum Nichteintretensantrag der Kommissionsminderheit und zum Rückweisungsantrag.
Die Minderheit Ihrer Kommission, die Nichteintreten beantragt, macht geltend, dass das Strafregister ein reines Instrument der Strafgerichte bleiben soll; im Gegenzug sollen aber noch längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen werden. Das Gesetz sei zudem zu aufwendig und noch zu teuer. Diese Kritik verkennt, denke ich, dass dem Strafregister aufgrund der diversen Gesetzgebungen schon längst eine ganz andere Funktion zukommt: Das Strafregister muss heute eine Vielzahl von Bedürfnissen befriedigen. Es soll unter anderem dafür sorgen, dass es nicht zu ungerechtfertigten Einbürgerungen kommt - ja, dafür brauchen Sie das Strafregister. Man braucht es auch für den Vollzug von Landesverweisungen oder um Kinder vor ungeeigneten Adoptiveltern oder Betreuungspersonen zu schützen. Dafür brauchen Sie das Strafregister und auch, wenn Sie sicherstellen wollen, dass Wiederholungstäter auf dem Radar bleiben und nicht plötzlich verschwinden, weil sie im Strafregister unter anderem Namen verzeichnet sind. [PAGE 386]
Da muss ich Ihnen schon sagen: Eigentlich überrascht mich, von welcher Seite dieser Widerstand gegen dieses Gesetz kommt. Das sind ja genau die Anliegen, die Sie, die Minderheit, in der Regel immer auch monieren. Sie wollen ungerechtfertigte Einbürgerungen verhindern, Sie wollen, dass Wiederholungstäter auf dem Radar der Strafverfolgungsbehörden bleiben, Sie wollen Kinder vor ungeeigneten Adoptiveltern schützen - und jetzt sagen Sie, dass Sie dieses Gesetz nicht wollen! Das ist etwas schwierig zu verstehen. Ich bin jedenfalls überzeugt, dass wir gerade mit diesem Gesetz auch in diesem Bereich, im Bereich der Sicherheit für die Öffentlichkeit, wesentliche Fortschritte machen.
Noch zum Rückweisungsantrag: Der Rückweisungsantrag enthält vor allem die Forderung, dass bei der Eintragungsdauer eine Änderung vorzunehmen sei und dass man dies in der Verordnung regeln solle. Wenn Sie die Eintragungsdauer, beispielsweise für besonders gefährliche Straftäter, ändern wollen, dann müssen Sie nicht das gesamte Gesetz an den Bundesrat zurückweisen; das ist nicht effizient. Sie können vielmehr in der Detailberatung bei Artikel 32 eine Änderung vornehmen - es gibt einen entsprechenden Antrag -, sodass die Diskussion dazu geführt wird. Die gesamte Vorlage wegen einer Frage, die Sie in der Detailberatung beraten können, zurückzuweisen ist aber - noch einmal - nicht effizient. Dass Sie das alles in der Verordnung regeln möchten und nicht auf Gesetzesstufe, widerspricht - das habe ich bereits gesagt - dem Bestimmtheitsgebot. Das ist wichtig; das müssen aber Sie entscheiden. Der Gesetzgeber ist auch dazu da, diese Fragen in einem Gesetz zu klären, anstatt diese Aufgabe an den Bundesrat zu delegieren.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf das Gesetz einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.