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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-03-15

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-03-15

Wortprotokoll

Artikel 7 regelt, welche Behörden ihre Daten selber online erfassen dürfen. In [PAGE 391] Absatz 1 Buchstabe b werden auch die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone genannt, da diese eintragungspflichtige Strafurteile fällen und eintragungspflichtige hängige Strafverfahren durchführen.

Es macht keinen Sinn, die Verwaltungsbehörden der Kantone in dieser Aufzählung nicht mehr aufzuführen, wie das die Minderheit will. Zwar ist die Mehrheit der Verwaltungsstrafbehörden auf Bundesebene tätig, das stimmt, aber vereinzelt werden auch Ermittlungs- und Entscheidkompetenzen an kantonale Verwaltungsbehörden delegiert, ich denke z. B. an eine kantonale Steuerverwaltung, welche Verstösse im Bereich der direkten Bundessteuer gestützt auf das Steuerharmonisierungsgesetz ahndet.

In Vostra sollen nicht nur Strafurteile, sondern weiterhin auch hängige Strafverfahren eingetragen werden. Auch Verwaltungsbehörden sind gegebenenfalls zur Eintragung dieser Daten verpflichtet, weshalb beide Aufgaben, nämlich Strafverfahren durchführen und Strafentscheide fällen, im Strafregistergesetz zu nennen sind. Diese Bestimmung bringt in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Formulierung auch besser zum Ausdruck, dass es Fälle geben kann, in denen die Ermittlungs- und Entscheidungskompetenzen auf zwei Instanzen aufgeteilt sind. Als Beispiel möchte ich die Eidgenössische Spielbankenkommission erwähnen. Dort führt das Sekretariat die Verfahren, und die Kommission entscheidet.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.