Tschuppert Karl · Nationalrat · 2002-03-12
Tschuppert Karl · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-12
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, welches auf den 1. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, ist in seiner Konzeption eng mit den entsprechenden Regelungen des Militärgesetzes verbunden. Anpassungen, welche sich im Rahmen des Reformprojektes "Armee XXI" betreffend das Militärgesetz ergeben, haben deshalb auch auf den Zivildienst Auswirkungen. Der vorliegende Entwurf zur Revision des Zivildienstgesetzes nimmt zum einen die deswegen bedingten Anpassungen vor. Andererseits wird, nachdem nun während rund fünf Jahren Erfahrungen mit der gänzlich neuen Regelung des Zivildienstes gesammelt werden konnten, eine Reihe von Optimierungen betreffend den Vollzug vorgeschlagen. Lehren aus bisherigen Erfahrungen sollen ins Gesetz geschrieben werden.
Wesentlich ist Folgendes: Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird nicht angetastet. Der Militärdienst stellt die Regel, der zivile Ersatzdienst die Ausnahme dar. Das Vollzugskonzept soll beibehalten werden, und dessen Eckwerte werden nicht infrage gestellt. Es sind dies: Gewissensgründe als Zulassungsvoraussetzung, die Prüfung derselben in einer persönlichen Anhörung, die Erbringung einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ausserhalb der Armee und eine längere Dauer als diejenige des Militärdienstes.
Neu sollen im Zivildienstgesetz Wirkungsziele festgelegt werden. Wenn der Staat von seinen Bürgern verlangt, dass sie einen Dienst erbringen, soll dieser in Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben dieses Staates stehen und Bedürfnissen dienen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die anders nicht befriedigt werden können.
Die Dauer der Zivildienstleistungen und die Altersgrenzen werden an die im Militärdienst künftig geltenden Regeln angepasst. Gleichzeitig soll aber der Faktor, der die Dauer der Zivildienstleistungen festlegt, herabgesetzt werden. Letztlich werden die Zulassungsvoraussetzungen, welche die Zulassungsbehörden in der Praxis erarbeitet haben, neu ins Zivildienstgesetz aufgenommen.
Damit werden die Beurteilungskriterien transparenter, und eine klare Rechtsgrundlage erleichtert auch eine einheitliche Praxis. Die Neuregelung soll gleichzeitig mit dem revidierten Militärgesetz in Kraft treten.
Die Sicherheitspolitische Kommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 22. und 23. Oktober 2001 beraten. Dabei gingen die Meinungen zwischen links und rechts, wie üblich in solchen Fragen, ziemlich weit auseinander. Die eine Seite behauptete, es sei überhaupt kein Handlungsbedarf für die Revision vorhanden, und die andere Seite behauptete, die Revision ginge viel zu wenig weit. Wir haben in der Folge mit 14 zu 6 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten.
Ich bitte Sie namens der Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten und den Nichteintretensantrag der Minderheit Schlüer abzulehnen.