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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2016-03-18

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2016-03-18

Wortprotokoll

Ihre Kommission und der Rat haben sich bereits 2013 bei der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz ausführlich mit [PAGE 541] der Frage des Wahlrechts in den Kantonen befasst. Wir haben dabei nach einigem Hin und Her schliesslich doch beschlossen, dass wir die Grundidee des Bundesstaates von 1848 stützen wollen, wonach gewisse Grundrechte für alle Schweizer Bürger gelten sollen, unabhängig davon, in welchem Kanton sie leben, und dass der Bund auch die Kompetenz hat, in den Kantonen dafür zu sorgen, dass die Verfassungen diesen Grundregeln entsprechen.

Zu diesen Grundregeln gehört eine faire Ausgestaltung des Wahlrechts. Die Wahlfreiheit der Kantone in Bezug auf ihr Wahlsystem wird dabei nicht übermässig beschnitten. Vielmehr behalten die Kantone weiterhin die freie Wahl zwischen verschiedenen Ausgestaltungen ihres jeweiligen Wahlrechts. Allerdings soll ein Etikettenschwindel vermieden werden. Sieht nämlich ein Kanton das Proporzwahlrecht vor, dann ist dieses zwingend so auszugestalten, dass die Regeln des Proporzes auch tatsächlich zur Anwendung gelangen - dies nach dem Motto: Wo Proporz draufsteht, muss auch Proporz drin sein. Sind zum Beispiel die Wahlkreise zu klein, so haben die Kantone verschiedene Möglichkeiten: Sie können mit Wahlkreisverbänden oder auch mit speziellen Verteilungsregeln den Ausgleich herstellen.

Verschiedene Kantone haben nach entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden denn auch ihr Wahlrecht angepasst. Aber dass sie das System Pukelsheim gewählt haben, war ihre freie Entscheidung. Das wird in gleichgelagerten Fällen auch weiterhin ihre freie Entscheidung bleiben. Es bestehen auch weiterhin andere Möglichkeiten: Man kann zum Beispiel mit einer Wahlkreisreform grössere und einheitlichere Wahlkreise schaffen, man kann einen Einheitswahlkreis einführen, man kann in einem Kanton auch sogenannte Wahlkreisverbände schaffen. Es ist die freie, souveräne Entscheidung des Kantons, wie er die Grundbedingungen der Verfassung gewährleisten will. Der Massstab, der dabei angelegt werden soll, ist einzig und allein, dass bei Proporzwahlen in den Kantonen die Stimmen aller Bürger ein vergleichbares Gewicht haben müssen.

Genau diesem Prinzip ist Ihre Kommission hier treu geblieben. Sie empfiehlt auch Ihnen, diesem Prinzip weiterhin treu zu bleiben. Die Kommission will mit 14 zu 9 Stimmen daran festhalten, dass sich die Kantone bei der Ausgestaltung ihres Wahlrechts eben an diesen Grundsätzen orientieren und die Wahlrechtsgleichheit beachten müssen.

Einigkeit bestand in Ihrer Kommission darüber - ganz im Gegensatz zur Schwesterkommission des Ständerates -, dass es grundsätzlich falsch wäre zu versuchen, die Anliegen dieser Initiativen auf Gesetzesebene umzusetzen. Den Befürwortern der Standesinitiativen möchte ich schliesslich noch entgegenhalten, dass eine solche Verfassungsänderung durchaus auch ein Risiko mit sich bringt. Würde nämlich die Verfassungsänderung abgelehnt, müsste man das eigentlich fast dahingehend interpretieren, es sei der Volkswille, dass es zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Wahlsysteme in allen Kantonen durch den Bund kommen müsse.

Ich bekräftige nochmals, die Souveränität der Kantone bleibt auch bei einer Ablehnung dieser beiden Standesinitiativen erhalten, aber im Rahmen der Bundesverfassung, welche die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger schützt und welche allen einzelnen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gibt, im Rahmen von Wahlrechtsbeschwerden die Einhaltung ihrer politischen Rechte vor Bundesgericht im konkreten Fall überprüfen zu lassen. Dieses Recht wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern nicht wegnehmen.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, den zwei Standesinitiativen Zug und Uri keine Folge zu geben.