Pfister Gerhard · Nationalrat · 2016-03-18
Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · CVP-Fraktion · 2016-03-18
Wortprotokoll
Was ist das Problem, der Auslöser dieser Standesinitiativen? Das waren Entscheide des Bundesgerichtes in den letzten zehn Jahren: Es hat sich eine Tendenz entwickelt. Wir wurden in den letzten zehn Jahren immer wieder damit konfrontiert, dass das Bundesgericht seine Praxis in eine ganz bestimmte Richtung geändert hat. Seit einigen Jahren wird nur ein bestimmtes proportionales Wahlsystem als das bessere Wahlsystem verstanden. Das Bundesgericht schickt regelmässig Kantone auf diesen Weg. Das ist eine Einengung dessen, was man unter einem gerechten Wahlsystem verstand. Diese zunehmenden Eingriffe in die kantonale Autonomie waren der Auslöser für diese beiden Initiativen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist widersprüchlich geworden. Einerseits betrachtet das Bundesgericht den reinen Majorz in gewissen Kantonen als zulässig, obwohl dort die Wahlzahl viel höher, in dem Sinne ungerechter ist, andererseits lehnt es aber Systeme, die von der Logik her näher beim neuerdings bevorzugten System als beim Majorz sind, ab, obwohl dort die Wahlzahl näher beim Favoriten des Bundesgerichtes ist. Die Kritik, wo Proporz draufstehe, müsse auch Proporz drin sein, ist richtig. Es geht hier aber darum, dass in der Tendenz nur noch ein Proporzsystem zulässig sein soll, nämlich das, welches das Bundesgericht vor gut fünfzehn Jahren entdeckt hat.
Sie wissen, es braucht für diese Standesinitiativen eine Verfassungsänderung. Das ist auch richtig so. Die Frage, wieweit die Kantone in der Ausgestaltung ihres Wahlrechts autonom sein sollen, ist eine fundamentale Frage. Deshalb ist es auch besser, wenn man in dieser Frage über die Verfassung geht. Wenn wir diesen Initiativen Folge geben, gibt es eine Abstimmung. Das Volk kann sich dazu äussern, und dann ist die Sache entschieden. Es geht um die Wiederherstellung der Souveränität der Kantone. Ich zitiere aus der Standesinitiative Zug: "Der Grundsatz, wonach Bundesrecht kantonalem Recht vorgeht, ist ... implizit in Artikel 3 der Bundesverfassung enthalten, welcher die Souveränität der Kantone unter Vorbehalt der im Verfassungsrecht vorgesehenen Bundeskompetenzen verankert."
Nach Artikel 149 Absatz 3 der Bundesverfassung bildet bei der Wahl des Nationalrates jeder Kanton einen Wahlkreis. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bevölkerungszahlen in den Kantonen und der damit verbundenen unterschiedlichen Anzahl der in einem Kanton zu besetzenden Nationalratssitze weichen die Wahlkreise stark voneinander ab. Nach konstanter Praxis sind auch die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens "weitgehend frei". Die Frage ist jetzt, was "weitgehend frei" heisst. Allein die Tatsache, dass auf kantonaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Bestellung der Legislativen bestehen, zeigt, dass die Kantone über eine gewisse Eigenständigkeit auch in diesen Fragen verfügen. Diese Eigenständigkeit wird vom Bundesgericht zunehmend eingeschränkt.
Die Standesinitiative Zug will das bewährte System nicht infrage stellen, sondern zielt auf eine präzisere Formulierung von Artikel 34 der Bundesverfassung und damit auf eine Rückbesinnung auf die kantonale Eigenständigkeit ab. Sie ist Ausdruck des Missfallens über eine Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich des kantonalen Wahlrechts. Die weitgehende Auslegung von Artikel 34 der Bundesverfassung durch das Bundesgericht ist vor allem auch deswegen problematisch, weil Änderungen von kantonalem Wahlrecht nicht mehr auf direktdemokratischem Weg, mit politischen Mitteln und somit über demokratische Mehrheitsentscheide erfolgen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Standesinitiativen Folge zu geben.