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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-04-27

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Am 18. Dezember 2015 hat der Nationalrat die KVG-Änderung betreffend die Steuerung im ambulanten Bereich in der Schlussabstimmung überraschend mit 97 zu 96 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Der von beiden Räten abgeänderte Erlassentwurf des Bundesrates hätte das geltende Recht, welches bis am 30. Juni dieses Jahres befristet ist, ab 1. Juli 2016 ins definitive Recht überführen sollen. Im Gegensatz zum Nationalrat hat der Ständerat die Vorlage in der Schlussabstimmung mit 31 zu 13 Stimmen deutlich angenommen.

Verschiedene Vorstösse in beiden Räten sowie Standesinitiativen von Kantonen bestätigen indes den Handlungsbedarf. Bei einem Wegfall der derzeitigen Zulassungssteuerung ohne Anschlussregelung befürchten gewisse Kantone eine unkontrollierte Zuwanderung ausländischer Ärzte in unser Sozialversicherungssystem, was zu Kostensteigerungen in der Krankenversicherung führt, zu Kostensteigerungen ohne Mehrwert, welche es zu verhindern gilt. Deshalb muss wieder eine befristete Übergangslösung getroffen werden.

Im Rahmen der Beratung der Standesinitiative Genf 12.308, "Eröffnung neuer Arztpraxen", hat die SGK des Nationalrates am 22. Januar 2016 die Kommissionsinitiative 16.401, "Verlängerung der Gültigkeit von Artikel 55a KVG", beschlossen. Der bis zum 30. Juni befristete Artikel 55a KVG, "Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung", ist in Form eines dringlichen Bundesgesetzes nahtlos um drei Jahre bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern.

Die SGK unseres Rates hat der Kommissionsinitiative mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Die ständerätliche SGK stimmte diesem Beschluss am 2. Februar 2016 mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.

Am 24. Februar dieses Jahres nahm die SGK des Nationalrates den Erlassentwurf einstimmig an. Mit einem dringlichen Bundesgesetz soll die geltende Regelung in Artikel 55a KVG auf drei Jahre befristet vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2019 weitergeführt werden.

Die derzeitige Regelung gilt seit drei Jahren. Ärzte unterliegen keinem kantonalen Bedürfnisnachweis, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Dieses Kriterium für eine Praxiseröffnung dient der Qualität und der Patientensicherheit und verhindert gleichzeitig einen zusätzlichen, stärkeren Anstieg der Gesundheitskosten. Diese Regelung - das möchte ich betonen - schränkt keine Schweizer Ärzte und auch keine ausländischen Ärzte mit einer Ausbildung in der Schweiz ein.

Die befristete Weiterführung der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bietet den Kantonen, die darauf angewiesen sind, ein wirksames Steuerungsinstrument. Die bisherigen kantonalen Vollzugsregelungen können entsprechend weitergeführt werden. Es geht nicht um einen Zulassungsstopp, wie dies immer wieder kolportiert wird, sondern es geht um eine begrenzte Zulassungssteuerung für ausländische Ärzte, welche sich nicht über eine dreijährige Weiterbildung an einer schweizerisch anerkannten Weiterbildungsstätte ausweisen können. Kantone, welche keinen Handlungsbedarf haben, müssen nichts tun. Die Vorlage ist föderalistisch, und die situationsgerechte Interventionsmöglichkeit dient der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit.

Die Bestimmung wird auf drei Jahre befristet. Es braucht diese drei Jahre, bis eine alternative Lösung ins definitive Recht überführt werden kann. Die Kommission will, dass eine Regelung gefunden wird, idealerweise unter aktiver Mitwirkung der wesentlichen Stakeholder, namentlich der Ärzte und Versicherer, um damit die Kostenentwicklung langfristig und gezielt eindämmen zu können.

Damit fristgerecht eine Alternative zu Artikel 55a KVG in Kraft gesetzt werden kann, wird der Bundesrat beauftragt, bis zum 30. Juni 2017 im Sinne des Kommissionspostulates der SGK-SR 16.3000, "Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten", sowie der Kommissionsmotion der SGK-NR 16.3001, "Gesundheitssystem. Ausgewogenes Angebot durch Differenzierung des Taxpunktwertes", eine Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung zu schicken.

Ihre Kommission hat diese Vorlage am 24. Februar 2016 in der Gesamtabstimmung einstimmig, also mit 25 Stimmen, gutgeheissen, und ich bitte Sie, diesem klaren Kommissionsentscheid zu folgen.

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