Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-04-27
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-04-27
Wortprotokoll
Unsere Kommission beschloss seinerzeit mit 18 zu 4 Stimmen, dieser Initiative Folge zu geben. Die ständerätliche Kommission lehnte dies mit 19 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Somit ist es an uns, über diese Initiative in der ersten Phase zu entscheiden.
Das Thema ist nicht neu: Wir haben uns letztmals im Jahr 2012 zu dieser Frage geäussert. Wir haben deutlich, nämlich mit 127 zu 34 Stimmen, entschieden, der Forderung nach einem Verordnungsveto stattzugeben. Das war die parlamentarische Initiative 11.480. Im Ständerat ist dieser Initiative dann keine Folge gegeben worden. Bereits vorher hatten wir im Zweijahresrhythmus deutliche Mehrheiten für die Einführung eines Verordnungsvetos gefunden, nämlich bei den Entscheiden über die parlamentarischen Initiativen 09.511 und 08.401. In beiden Fällen lehnte aber der Ständerat Folgegeben deutlich ab.
Nun hat sich allerdings im Ständerat ergeben, dass auch dort eine Initiative in diese Richtung eingereicht worden ist, allerdings nicht mit derselben Stossrichtung in der Umsetzung. Gemäss dieser Initiative soll die Bundesversammlung in bestimmten Gesetzen vorsehen können, dass dem Parlament eine Verordnung vor dem Inkrafttreten zur Genehmigung und nicht bloss zur Konsultation vorgelegt werden soll. Diese Initiative fand allerdings im Ständerat keine Gnade. Mit 20 zu 18 Stimmen wurde ihr keine Folge gegeben. Unter anderem wurde auf das Konsultationsrecht hingewiesen. Weiter wurde aber auch im Ständerat die eine oder andere Verordnung kritisiert, unter anderem unter dem Hinweis darauf, dass sie nicht dem Gesetz entspreche, sondern darüber hinausgehe oder in eine andere Richtung ziele.
Zu den Einwänden können wir vonseiten der Mehrheit der Kommission folgende Bemerkungen machen:
Erstens wird ein derartiges Veto nur kassatorisch eingesetzt werden können; es geht also nicht darum, vonseiten des Parlamentes eine Verordnung zu reformieren. Die Wirkung ist nicht reformatorisch, sondern nur kassatorisch. Im Sinne einer Rückweisung müsste dann der Bundesrat eine Verordnung gemäss unseren Diskussionen überholen.
Zweitens wird immer wieder der Vorwurf der Verletzung der Gewaltenteilung erhoben. Nun haben wir aber sehr häufig den Fall, dass im Gesetz zahlreiche unbestimmte Gesetzesbegriffe enthalten sind, weil man nicht alle Details im Gesetz regeln will oder kann. Man verweist dann mit allgemeinen Formulierungen auf die Verordnungsebene. Aber unter Umständen beinhalten diese Konkretisierungen der unbestimmten Gesetzesbegriffe wichtige Dinge, wichtige Fragen. Und Wichtiges ist gemäss Bundesverfassung im Gesetz zu regeln und nicht in der Verordnung. Mit anderen Worten würden wir uns mit einem Verordnungsveto vorbehalten, die Konkretisierung, die wir mit den unbestimmten Gesetzesbegriffen delegiert haben, auf Verordnungsebene nachzuholen und auch dort Wichtiges zu regeln. Deswegen ist das Verordnungsveto nicht eine Verletzung der Gewaltenteilung. [PAGE 695]
Die Einwände der Minderheit haben Sie gehört. Zusammengefasst sind es die folgenden: Erstens laufe es formell auf eine Zwängerei hinaus, zum wiederholten Male eine Initiative gutzuheissen, die im Ständerat schon wiederholt abgelehnt worden ist. Zweitens gebe es eben das Konsultationsrecht, das man noch vermehrt ausüben müsse. Und drittens sei ein Verordnungsveto in unserem Zweikammersystem nicht zu vergleichen mit einem Verordnungsveto in einem Kanton, weil es im Zweikammersystem zu Verzögerungen und letztlich zu einer Blockadesituation führen könne.
Aber wie gesagt, Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit einer grossen Mehrheit von 17 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Initiative Folge zu geben, damit wir dann in einer zweiten Runde eine konkrete Gesetzesvorlage erarbeiten können.