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Maurer Ueli · Bundesrat · 2016-04-27

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-04-27

Wortprotokoll

Die Motion 12.3172, die dieser Gesetzesänderung zugrunde liegt, stammt von Herrn Nationalrat Müller Leo. Er möchte den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Steuerrecht so definieren, wie er bis zum Bundesgerichtsurteil 2011 definiert war. Der Bundesrat hat diese Motion in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2012 abgelehnt. Beide Räte haben diese Motion aber angenommen, und zwar der Nationalrat im September 2013 und der Ständerat im Dezember 2014. Der Ständerat hatte sich in dieser Zwischenzeit noch intensiv mit diesen rechtlichen Fragen, die Sie auch heute diskutieren, auseinandergesetzt. Er kam zum Schluss, dass trotz gewisser Bedenken dieser Motion zugestimmt werden könne. Aufgrund der von beiden Räten angenommenen Motion hat dann der Bundesrat auftragsgemäss diese Gesetzesänderung vorgenommen und sie in die Vernehmlassung geschickt.

Aus verfassungsrechtlichen und finanzpolitischen Gründen verzichtet der Bundesrat aber ausnahmsweise darauf, eine Abstimmungsempfehlung abzugeben. Auch aufgrund unserer Praxis haben wir aber natürlich durchaus Respekt vor Ihren Entscheiden. Sie haben die Motion angenommen, und daher hat der Bundesrat darauf verzichtet, Ihnen das Gesetz zur Ablehnung zu empfehlen. Sie haben uns den Auftrag gegeben, und politisch haben nun Sie zu entscheiden. Das entspricht der üblichen Praxis. Bei der Heiratsstrafe beispielsweise war der Bundesrat dafür, das Parlament war dagegen, und wir haben dann Ihre Position im Abstimmungskampf übernommen und ebenfalls Ihr Nein vertreten. Wir haben hier keine Ausnahmesituation. Der Bundesrat hat einfach darauf verzichtet, Ihnen die Annahme dieses Gesetzesartikels zu empfehlen; ich komme darauf zurück.

Das diesbezügliche Recht bis zum Bundesgerichtsurteil von 2011 war eine jahrelange Praxis gewesen. Der Wertzuwachsgewinn, der Grundstückgewinn beim Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, war bei der direkten Bundessteuer steuerfrei. Das war die Praxis. In den Kantonen musste der Grundstückgewinn versteuert werden. Mit dem Bundesgerichtsurteil von 2011 hat sich diese Praxis geändert. Der Erlös, der Wertzuwachs muss neu auch bei der Einkommenssteuer als Einkommen versteuert werden und hat entsprechende AHV-Zahlungen zur Folge.

Das ist das, was sich jetzt ändert. Das bedeutet nach dem Entscheid des Bundesgerichtes, dass der Wertzuwachsgewinn bei der Bundessteuer als Einkommen versteuert wird, das zum Zeitpunkt, in dem das entsprechende Grundstück verkauft wird. Wenn der Besitzer - das betrifft eine Frage von heute Morgen - es noch nicht verkauft hat, wenn er z. B. pensioniert wird und, weil er keinen Betrieb mehr führt, kein Geschäftsvermögen mehr hat und das ins private Vermögen übertragen muss, dann kann er einen Aufschub beantragen, bis er das Grundstück veräussert. Die Zahlung der Steuer fällt dann an, wenn auch ein Erlös anfällt. Noch etwas komplizierter wird es dann, wenn beim Ableben des Besitzers die Erben das Erbe antreten. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das versteuert werden muss. Aber im Grundsatz ändert sich Folgendes: Der Wertzuwachs soll in Zukunft auch ein Einkommen bedeuten, das versteuert werden muss. Das ist die Änderung im Sinne des Bundesgerichtsentscheides. Wir schlagen Ihnen jetzt auftragsgemäss eine Gesetzesbestimmung vor, um das jahrzehntelang geltende Recht zu verankern, mit dem diese Gewinne also weiterhin privilegiert versteuert werden können.

In der Vernehmlassung waren die Stellungnahmen sehr unterschiedlich. Insgesamt haben sechs Kantone der Änderung, wie wir sie vorlegen, zugestimmt; zwanzig Kantone haben sie abgelehnt. Zwei grosse Parteien - SVP und CVP - haben dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, die anderen beiden grossen Parteien haben ihn abgelehnt; da sind Sie sich, wie aus Ihren Stellungnahmen hervorgeht, offenbar treu geblieben. Die meisten Organisationen haben die Änderung, wie wir sie vorschlagen, begrüsst. Einige wenige haben sie abgelehnt. Zusammengefasst: Das Vernehmlassungsresultat war etwa so wie die Stimmung in diesem Rat, wenn man das alles miteinander entsprechend berücksichtigt.

Der Bundesrat kommt zum Schluss, Ihnen keine Annahme der Vorlage zu empfehlen. Er ist der Auffassung, dass damit die Rechtsgleichheit verletzt würde. Es wurde das Beispiel Gewerbe versus Landwirtschaft angesprochen. Selbstverständlich, und das haben Sie den Ausführungen entnommen, gibt es keine so klare Richtlinie. Man muss wohl davon ausgehen, dass Gewerbebetriebe eine Steueroptimierung [PAGE 707] vornehmen, damit aber nicht die gleichen Steuern zu entrichten haben wie Landwirtschaftsbetriebe. Trotzdem besteht im Grundsatz eine Rechtsungleichheit, die mit der Vorlage verursacht werden könnte. Das ist auch Bestandteil des Bundesgerichtsurteils. Das Bundesgericht war auch der Meinung, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, weil damit ein Einkommen erzielt werde, das entsprechend zu besteuern sei. Das ist die Ausgangslage bei dieser Rückkehr zur Praxis, die während Jahrzehnten gegolten hat und die mit der Präzisierung - so würde ich einmal sagen - durch den Entscheid des Bundesgerichtes geändert wurde.

Die finanziellen Folgen der Vorlage sind etwas schwierig abzuschätzen, weil wir keinerlei Register - auch in den Kantonen nicht - über eingezontes Bauland haben, das sich in bäuerlichem Besitz befindet. Das ist die eine Unsicherheit. Die zweite Unsicherheit ist die praktische Handhabung: In wie vielen Fällen wird ein Aufschub verlangt? In wie vielen Fällen ändert sich irgendetwas? Daher ist die Schätzung der finanziellen Folgen, die wir vorgenommen haben, wirklich als sehr grobe Schätzung anzuschauen. Die Folgen dürften, wenn schon, erst mittel- oder längerfristig eintreten, weil am Anfang mit einem grossen Aufschub zu rechnen ist. Wir haben die Einnahmenausfälle auf 200 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und etwa in der gleichen Grössenordnung bei der AHV geschätzt. Diese Einnahmenausfälle würden aber mittel- und längerfristig eintreten; sie haben im Moment keine Auswirkungen auf die Legislaturfinanzplanung, weil wir die mit der Praxisänderung verbundenen Mehreinnahmen nicht berücksichtigt haben. Wenn das Parlament nämlich Vorstösse annimmt, dann berücksichtigen wir das auch. Doch erst wenn ein Beschluss gefasst würde, würden wir das entsprechend in der Finanzplanung berücksichtigen. Rein rechnerisch hat es auf die Legislaturfinanzplanung zurzeit keine Auswirkungen.

Damit überlasse ich es Ihnen, ob Sie dem eingeschlagenen Weg folgen und dieser Rückkehr zur alten Praxis zustimmen wollen. Dann müssen Sie wissen, dass hier doch gewisse Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung einerseits und auf die Einschränkung der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderseits bestehen. Das sind die zwei Bedenken des Bundesgerichtes und auch die Bedenken des Bundesrates.