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Weigelt Peter · Nationalrat · 2002-03-13

Weigelt Peter · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-13

Wortprotokoll

In meiner Motion geht es um das Problem der Bruttopreisanschrift. Die Deklaration des Warenpreises inklusive der Mehrwertsteuer ist in der Schweiz durch entsprechende gesetzliche Regelungen festgeschrieben. Das wirkt sich im zunehmenden internationalen Handel, vor allem im digitalen Handel und den rasch wachsenden E-Commerce-Angeboten, aber zunehmend negativ aus. Denn Konsumentinnen und Konsumenten machen immer häufiger grenzüberschreitende Preisvergleiche; gerade im Netz sind diese sehr gut möglich. Diese grenzüberschreitenden Preisvergleiche führen dazu, dass aufgrund der [PAGE 231] unterschiedlichen Preisanschriftsvorschriften die Preise nicht verglichen werden können, in der Regel zulasten des schweizerischen Anbieters. In einem immer stärker globalisierten Einkaufsmarkt müssen daher die Bestimmungen für die Preisanschreibepflicht möglichst grenzüberschreitend miteinander abgestimmt werden, was im vorliegenden Fall, natürlich auch bedingt durch die Grösse, einen Handlungsbedarf in der Schweiz verursacht. Ich bin der Meinung, dass es zwingend notwendig ist, sich ernsthafte Überlegungen in Richtung der Nettopreisanschrift zu machen.

Doch nicht nur der zunehmende E-Commerce und der digitale Handel fordern eine Abkehr vom heutigen Bruttopreis-Anschreibeverfahren. Auch die sich abzeichnenden zunehmenden Änderungen im Mehrwertsteuersatz erfordern einen Systemwechsel. Denn die gesetzliche Verpflichtung zum so genannten Bruttopreis-Anschreibeverfahren verursacht bei jeder Veränderung des Mehrwertsteuersatzes enorme Umstellungskosten. Ich erinnere an die letzte Anpassung um 0,1 Prozent, die im Detailhandel Kosten in zweistelliger Millionenhöhe verursachte. Ich denke beispielsweise an den Neudruck von Prospekten, von Katalogen, von Preislisten usw. Wer von Ihnen mit diesem Geschäft betraut war, konnte nicht verstehen, wie man diese Veränderung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozent mit einem solchen bürokratischen Aufwand verbinden konnte.

Der Bundesrat hat korrekterweise in seiner Antwort darauf hingewiesen, dass er diesem Problem Beachtung schenken wird. Bei einer Nettopreisanschrift hätte beispielsweise das Problem der Änderung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozent einzig und allein auf dem EDV-Weg gelöst werden können. Bei den meisten Institutionen und Unternehmungen wäre es möglich gewesen, diese Korrektur durch eine Änderung des Multiplikators des Nettopreises durchzuziehen.

Letztlich gilt es aber nicht nur im Hinblick auf den E-Commerce, den digitalen Handel oder die Effizienz bei Anpassungen im Mehrwertsteuersatz in Richtung Nettopreis-Anschreibepflicht zu denken und zu handeln. Ich glaube vielmehr, dass es auch im Sinne und im Interesse des Bürgers ist, dass er sieht, was der Sachpreis für ein Produkt und was der Anteil an Steuern ist.

Ich gehe mit dem Bundesrat einig, dass ein pauschaler Wechsel vom Bruttopreis zum Nettopreis mit einigen Problemen verbunden ist und einen entsprechenden Vorlauf benötigt. Trotzdem bin ich der Meinung, dass wir aufgrund der dargelegten Überlegungen nicht davon ausgehen können, dass das Bruttopreisprinzip langfristig die Lösung ist, sondern dass wir uns in Richtung Nettopreis bewegen müssen.

Ich bitte Sie daher, meine Motion als Postulat zu überweisen und bin in diesem Sinne einverstanden mit dem Antrag des Bundesrates, die Motion umzuwandeln.