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Müller Leo · Nationalrat · 2016-04-27

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Ich komme noch auf einzelne Punkte zurück, auf Argumente, die hier vorgetragen wurden und bereits in der Kommission diskutiert wurden und die dort zum Teil bestätigt oder widerlegt wurden.

In der Argumentation wird oft der Eindruck erweckt, die Gewinne seien steuerfrei. Das ist nicht so. Sie sind bei der Bundessteuer steuerfrei; dafür unterliegen sie der Grundstückgewinnsteuer des jeweiligen Kantons. Es geht kein Steuersubstrat verloren, es wird alles besteuert, entweder auf die eine oder auf die andere Art.

Ein weiterer Punkt: Immer werden die Landwirte angeführt. In der Kommission und vorhin bei den Fragen wurde das auch schon dargelegt: Nur etwa 50 bis 60 Prozent dieses Landes sind im Eigentum von Landwirten, der Rest ist im Eigentum anderer Eigentümer. Hier besteht auch eine Differenz; das war auch ein Thema in der Kommission. Wenn die übrigen Eigentümer das Land im Privatvermögen halten, sind sie - um mit diesen Worten zu sprechen - privilegiert, weil sie diese Gewinne über die Grundstückgewinnsteuer versteuern müssen oder dürfen und nicht über die Einkommenssteuer.

Man spricht immer von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das hängt mit diesem Punkt zusammen und ist auch immer ein Argument. Aber es wurde auch in der Kommission entsprechend dargelegt: Wenn ein Privater ein Grundstück verkauft, versteuert er den Gewinn über die Grundstückgewinnsteuer. Dort müsste man auch davon sprechen, dass es der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche, denn es wäre dann auch nicht leistungsgerecht besteuert. Dann müsste man diese Besteuerung auch blitzartig ändern.

Ein Punkt, der auch immer wieder genannt wird und schon diskutiert wurde, ist die angeblich unpräzise Formulierung. Es ist keine unpräzise Formulierung: Es wurde bewusst formuliert, dass man das bei der Einführung der Buchführungspflicht usw. wie erwähnt besteuert.

Beim letzten Punkt geht es um die juristischen Personen: Es ist halt so, dass die Landwirte ihren Betrieb nicht oder nur ganz schwer in eine juristische Person einbringen können, weil das Erbrecht dagegen spricht. Die übrigen Betriebe können das. Wenn die Landwirte die Gewinne jetzt höher versteuern müssen, wie es das Bundesgericht will, gibt es eine umgekehrte Privilegierung des Gewerbes. Denn die Gewerbebetriebe müssen erstens etwa 5 bis 10 Prozent weniger Gewinnsteuern bezahlen als die natürlichen Personen. Zweitens müssen die Gewerbebetriebe nicht die 10 Prozent bei der AHV bezahlen; das fällt bei den Gewerbebetrieben, die juristische Personen sind, auch weg. Dann hätten wir eine umgekehrte Privilegierung; damit müsste man auch umgehen.

Ganz zum Schluss: Es wurde gesagt, dass der Ausgangspunkt eine Motion war, die beide Räte angenommen haben. Der Ständerat hat sich viel intensiver mit dieser Materie auseinandergesetzt als der Nationalrat, und er hat die Motion viel klarer angenommen, nämlich mit 33 zu 4 Stimmen. Jetzt geht es um die Umsetzung dieses Auftrages.