Speck Christian · Nationalrat · 2002-03-14
Speck Christian · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-14
Wortprotokoll
Frau Fetz verlangt, dass ein Bundesgesetz auszuarbeiten sei, das den Tag der Arbeit, den 1. Mai, als bezahlten und arbeitsfreien nationalen Feiertag regle. Frau Fetz beruft sich darauf, dass Schweizerinnen und Schweizer am Tag der Arbeit mehrheitlich arbeiten, dass nur in wenigen Kantonen - Basel-Stadt, Baselland und Jura - der 1. Mai als sonntagsähnlicher Feiertag gelte, in einigen Kantonen als ganzer Feiertag, in einigen Kantonen als halber Ruhetag. Frau Fetz begründet ihr Anliegen damit, dass diese unterschiedliche Regelung Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht in einem dieser Kantone wohnten, diskriminiere. Ebenfalls würden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen diskriminiert, die in den fortschrittlichen Kantonen ihren Mitarbeitenden einen arbeitsfreien Tag bezahlen würden, während die Konkurrenz in den anderen Kantonen das nicht tun müsse.
Wir wissen, dass nach geltendem Recht die Feiertage durch die Kantone geregelt werden. Artikel 110 Absatz 3 der Bundesverfassung enthält als einzige Ausnahme eine Bestimmung über den 1. August als Bundesfeiertag. Der Bundesrat hat bereits in früheren Stellungnahmen zum Bundesfeiertag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kompetenz zur Bezeichnung der Feiertage den Kantonen zusteht und bei diesen belassen werden soll. Der Nationalfeiertag stellt in dieser Hinsicht einen Sonderfall dar, weil dessen Bezeichnung als Feiertag über eine gesetzliche Regelung definitionsgemäss durch den Bund zu erfolgen hat.
In der WAK unseres Rates wurde das Begehren von Frau Fetz mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt. Die Gründe, die [PAGE 267] aufgeführt wurden, lauten zur Hauptsache: Von seinem Symbolgehalt her sei der 1. Mai zwar mit dem 1. August vergleichbar. Der Nationalfeiertag als Festtag der Nation betrifft jedoch alle Bürgerinnen und Bürger, während der Tag der Arbeit ein Festtag der Arbeitnehmenden ist, der aus dem Kampf für die Rechte der Arbeitnehmerschaft entstanden ist. Selbstständigerwerbende fühlen sich beispielsweise von dieser Feier nicht angesprochen. Eine Regelung auf nationaler Ebene ist aus diesem Grunde nicht opportun. Eine allfällige wettbewerbsverzerrende Ungleichheit, wie dies Frau Fetz ins Feld führt, die für die Arbeitgeber in den verschiedenen Kantonen mit der heutigen Regelung entsteht, hat als ökonomische Begründung für eine Einführung zwar eine gewisse Bedeutung, ist aber nicht ausreichend.
Die Festsetzung von Feiertagen sollte nicht allein aus ökonomischen Gründen erfolgen. Ebensowenig soll an der Kompetenz der Kantone zur Bestimmung der Feiertage gerüttelt werden; die kulturellen und historischen Disparitäten sind in diesem Fall aufrechtzuerhalten. Schliesslich stösst die Feier zum 1. Mai in gewissen Bevölkerungskreisen - auch aufgrund von Krawallen, die diesen Anlass vereinzelt begleiten - auf Ablehnung. Das ist die Stellungnahme der Mehrheit der Kommission.
Die Minderheit will den Tag neu gewichten: Mit der Einführung eines generellen Feiertages zu Ehren der Arbeit könne man ideologische Gräben überwinden und den Tag zu einem Feiertag der Sozialpartnerschaft aufwerten. Da die reale Arbeit eine Grundlage für den Wohlstand des Landes ist, würde durch die Einrichtung eines Feiertages ein Zeichen der Wertschätzung dieser Arbeit gesetzt.
Die WAK beantragt Ihnen mit 14 zu 7 Stimmen, der Parlamentarischen Initiative Fetz keine Folge zu geben.