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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2016-06-06

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-06

Wortprotokoll

Es geht hier um eine Differenzbereinigung. Der Ständerat ist am 24. September 2015 mit 18 zu 18 Stimmen und Stichentscheid des Ratspräsidenten nicht auf die Vorlage eingetreten. Der Nationalrat hat dann das Geschäft am 29. Februar 2016 als Zweitrat behandelt. Er ist mit 115 zu 68 Stimmen bei 4 Enthaltungen darauf eingetreten und hat es mit 122 zu 64 Stimmen bei 5 Enthaltungen gutgeheissen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben Ihres Rates hat das Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten an ihrer Sitzung vom 11./12. April abermals beraten und beantragt Ihnen mit 6 zu 3 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten; in der Gesamtabstimmung war das Stimmenverhältnis gleich, es betrug also auch 6 zu 3 Stimmen. Eine Minderheit beantragt Nichteintreten. Der Sprecher der Minderheit, Kollege Levrat, wird auf die entsprechenden Argumente eingehen.

Wir stehen in einem Differenzbereinigungsverfahren, und ich möchte auch hier nicht zu lang sprechen. Ich möchte aber kurz nochmals auf die wichtigsten Argumente, die für die Mehrheit für Eintreten sprechen, zurückkommen, und zwar auch deshalb, weil der Ständerat seit der letzten Beratung im September 2015 ja neu zusammengesetzt ist; wir haben einige Wechsel gehabt.

Sie haben in der Vorlage gesehen, dass der Nationalrat bei Artikel 1 einzig die Öffnungszeiten am Samstag bis 18 Uhr beschränkt hat. Er hat hier eine Anpassung vorgenommen, die eigentlich die WAK Ihres Rates auch schon vorgenommen hatte, bevor unser Rat nicht auf das Geschäft eintrat.

Nochmals zur Ausgangslage der vorgesehenen Gesetzgebung: Bisher wurden die Ladenöffnungszeiten aufgrund des Fehlens einer Bundesregelung durch das kantonale Recht geregelt. Nach Auffassung des Bundesrates hätte der Bund aber die Kompetenz, in dieser Frage zu legiferieren. Er hat sie aber nie ausgeschöpft. Das vorliegende Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten sieht lediglich einen Mindeststandard vor. Es geht also um eine Teilharmonisierung. Vollumfänglich erhalten bleiben die Entscheidbefugnisse der Kantone und der Gemeinden jedoch hinsichtlich aller Aspekte, die über den vom Bundesgesetz festgelegten Zeitrahmen hinausgehen. Dieser beläuft sich gemäss der Fassung des Nationalrates von Montag bis Freitag von 6 bis 20 Uhr und am Samstag von 6 bis 18 Uhr. Den Kantonen bleibt die Bewilligung zur Öffnung der Läden ausserhalb der bundesgesetzlich zulässigen Öffnungszeiten, das Erteilen von Bewilligungen für Abendverkäufe bzw. die Bewilligung von Ladenöffnungen an Sonn- und kantonalen Feiertagen. Damit bewegt sich das Bundesgesetz ausschliesslich im Bereich der Normalarbeitszeit, es sind also weder die Abend- noch die Nachtstunden, noch der Sonntag hiervon tangiert.

Von den 26 Kantonen kennen 10 keinerlei Regelung im Bereich der Ladenöffnungszeiten - diese Kantone bewegen sich bei diesem Thema allein auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes -, während 16 Kantone gesonderte Gesetze erlassen haben. Die Vorlage ist also eine massvolle Teilharmonisierung. In Kantonen, die bereits jetzt längere Öffnungszeiten kennen, als die Vorlage vorsieht, ändert sich nichts. Die Anpassung von 19 auf 18 Uhr am Samstag gemäss Antrag der Mehrheit und Beschluss des Nationalrates reduziert die Zahl der betroffenen Kantone zudem von 14 auf 9.

Ein Streitpunkt, der beim ersten Mal, als dieses Gesetz in diesem Rat beraten wurde, wohl zum Nichteintreten geführt hat, war die Frage der kantonalen Zuständigkeit bzw. die Frage des Föderalismus. Die WAK-SR hat ja bekanntlich in dieser Frage das WBF beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Ich fasse mich hier kurz, ich habe dies letzten September bereits breiter ausgeführt: Der Gutachter, Professor Dr. Paul Richli, Rektor der Universität Luzern, hat zur Thematik verschiedene Aspekte der Bundesverfassung beleuchtet, so die Wirtschaftsfreiheit, die Beschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Grundrechte, den Konsumentenschutz und schliesslich das Subsidiaritätsprinzip. Er ist zum Schluss gekommen, dass mit der Vorlage das Subsidiaritätsprinzip seines Gehalts nicht beraubt werde und dass es eine Interessenabwägung zwischen diesen verfassungsrechtlich geschützten Grundsätzen gebe. Die Kantone würden für die Regelung anderer Aspekte der Tätigkeit von Ladengeschäften und zahlreicher anderer privatwirtschaftlicher Tätigkeiten substanzielle Regelungszuständigkeiten behalten. Die Kantone seien gemäss Gutachter frei in der Festlegung von Anforderungen an die Eröffnung und den Betrieb von Ladengeschäften, auch hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der finanziellen Sicherheiten. Sehr kurz gefasst, kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Bundesgesetzgeber hier durchaus einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum hat.

Jetzt noch kurz die Hauptargumente aus der Kommission - ich habe versprochen, mich so kurz wie möglich zu fassen -: Die WAK-SR bittet Sie mehrheitlich noch einmal, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten und ihm zuzustimmen, weil sie sich davon erhofft, dass man damit auch dem Einkaufstourismus begegnen kann. Die entsprechenden Ausgaben beliefen sich im Jahr 2014 auf 11 Milliarden Franken. Eine neuere Studie, durchgeführt durch die Uni St. Gallen, weist zudem darauf hin, dass sich die Situation beim Einkaufstourismus seit Januar 2015, also im Zuge auch der Frankenstärke, noch verschärft hat. In den Grenzgebieten der Schweiz beläuft sich der Anteil bis auf 49 Prozent der Einkäufe. Das führt auch zu Mehrwertsteuerausfällen von rund 500 Millionen Franken. Man muss ebenfalls sagen, dass in den letzten vier Jahren - zwar auch aufgrund des Strukturwandels, aber sicherlich zugleich ausgelöst durch den Einkaufstourismus - im Detailhandel rund 6000 Stellen abgebaut wurden.

Immerhin geben 20 Prozent der Konsumentinnen und Konsumenten an, dass die Öffnungszeiten einen Einfluss auf ihr Einkaufsverhalten haben. Wir haben hier auch darüber gesprochen, dass beispielsweise Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gar keine oder viel liberalere Regelungen bei den Ladenöffnungszeiten kennen. Klar ist auch, dass die Kundenfrequenzen in den Abendstunden grösser sind als tagsüber, das ist letztlich natürlich auch der hohen Erwerbsquote in der Schweiz geschuldet. Mit der Vorlage soll eigentlich dem Handel die Möglichkeit gegeben werden, besser auf regionale Kundenbedürfnisse einzugehen und so letztlich auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie etwas zu unterstützen.

Besonders gewichtet hat die Kommissionsmehrheit die Frage der Wettbewerbsverzerrung unter den verschiedenen Anbietern. Was die Öffnungszeiten betrifft, so sprechen wir nicht nur vom Unterschied zwischen der Schweiz und dem Ausland, wir sprechen hier vielmehr auch über die Diskriminierung des traditionellen Detailhandels gegenüber Läden in Bahnhöfen, Flughäfen und an Tankstellen, die von Ausnahmeregelungen profitieren.

Die WAK-SR hat dem Entwurf zum Ladenöffnungszeitengesetz mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die Mehrheit ist zusammengefasst der Auffassung, dass die Teilharmonisierung massvoll und vertretbar ist. Es handelt sich um einen Minimalstandard, der für die Geschäfte keinen Zwang darstellt, sie können aber dank der Regelung mit den veränderten Kundenbedürfnissen besser umgehen. Die Kantone bleiben für die Regelung der Öffnungszeiten vor Feiertagen oder der Sonntagsverkäufe zuständig. Das Bundesgesetz bewegt sich innerhalb der Normalarbeitszeit, der Sonntag ist ausgenommen. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage wurde abgeklärt.

Der Kaufkraftabfluss über den Einkaufstourismus soll eingedämmt werden, und die verschiedenen Detailhändler sollen gleich lange Spiesse bekommen. Die Kommissionsmehrheit sieht in der Vorlage die Chance, die Wettbewerbsfähigkeit des Handels gegenüber dem Ausland, aber auch gegenüber Mitbewerbern im Inland zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern.