Schmid Samuel · Bundesrat · 2002-03-18
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2002-03-18
Wortprotokoll
Das Leisten von Militärdienst ist gemäss Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vorrangig. Der Zivildienst hat die Funktion eines Ersatzdienstes. Nach geltendem Recht existiert somit kein Wahlrecht zwischen Militär- und Zivildienst. Sie hatten die Diskussion über diese Problematik in der vergangenen Woche geführt.
Wie das Militärkassationsgericht in seinem jüngsten Entscheid zur Frage des Regelstrafrahmens für Militärdienstverweigerer im Falle Keckeis erwogen hat, ist am Regelstrafrahmen von sechs bis acht Monaten Gefängnis festzuhalten. Nur in begründeten Einzelfällen kann davon abgewichen werden. Diese Gerichtspraxis fusst auf geltendem Bundesrecht.
Der Bundesrat kann, gestützt auf das verfassungsmässige Gewaltenteilungsprinzip, zu dieser Gerichtspraxis keine Stellung nehmen. Am 4. März 2002 habe ich die von Herrn Marino Keckeis diesbezüglich gestellten Fragen persönlich schriftlich beantwortet.