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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-07

Wortprotokoll

Am Anfang gleich zur Klärung: Der Musikwettbewerb, bei dem am Schluss Preise verteilt werden, ist kein Geldspiel, da wird nicht Geld eingesetzt, sondern Musik. Ich denke, mit dieser Form von Wettbewerb sind Sie wirklich ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, und zwar auch dann, wenn ein Geldpreis vergeben wird. Es gibt keinen Geldeinsatz, und deshalb fällt das nicht unter die Kategorie der Geldspiele.

Der Antrag Fetz hat eigentlich zwei Ziele. Es soll erstens bei den Kleinspielen - ich erwähne nicht noch einmal, was der Unterschied ist zwischen den Grossspielen und den Kleinspielen, das hat der Kommissionssprecher bereits gemacht - eine neue Unterkategorie geschaffen werden, nämlich Wetten auf weitere Wettkämpfe. Das zweite Ziel ist: Die interkantonal durchgeführten Geldspiele sollen grundsätzlich als Kleinspiele qualifiziert werden.

Ich nehme zuerst zum ersten Ziel Stellung. Das Gesetz lässt nur eine Form von Wetten zu, nämlich die Sportwetten. Andere Wetten sind in der Schweiz, anders als zum Beispiel in England, nicht gebräuchlich, und Wetten ausserhalb des Sports sind auch besonders gefährlich, weil sie zum Teil sehr leicht manipulierbar sind.

Frau Fetz, Sie haben jetzt das Plastikentenrennen der Stiftung Theodora nicht erwähnt. Aber mir wurde zugetragen, das wäre auch etwas, von dem Sie denken, es wäre schade, wenn man das nicht mehr durchführen könnte. Ich kann Sie beruhigen: Das Plastikentenrennen auf dem Rhein wäre auch mit dem Entwurf des Bundesrates zulässig. Es handelt sich nämlich hier nicht um eine typische Wette, bei der der Wettende von besonderem Fachwissen profitiert. Es geht hier vielmehr darum, dass bei einem geselligen Anlass einzelne Personen eine Plastikente zu einem vorgegebenen Preis kaufen und diese Ente dann den Rhein hinuntergleiten lassen. Der Einsatz und der Preis sind im Voraus festgelegt. Das heisst, das Entenrennen unterliegt dem reinen Zufall. Ein solches Rennen erfüllt somit die Begriffselemente einer Lotterie und kann als solche bewilligt werden.

Wetten auf Wettbewerbe anderer Art aber - das ist etwas, was auch in Ihrem Antrag vorkommt - sind eben nicht einfach per se ungefährliche Kleinspiele. Das Publikum kann hier sehr leicht manipuliert werden. Durch Absprachen zwischen Wettteilnehmern können Wettende leicht geschädigt werden. Es wäre auch nicht auszuschliessen, dass kriminelle Organisationen solche Wetten dafür missbrauchen würden, Geld zu waschen.

Wichtig ist an dieser Stelle auch der Hinweis, dass bei Kleinspielen seitens des Bundes keine strengen Regeln zur Aufsicht bestehen, wie sie insbesondere eben für den Bereich der Sportwetten vorgesehen sind. Deshalb sind wir der Meinung, dass eine Ergänzung der Definition der Kleinspiele in der Praxis gar nicht nötig ist. Das Geldspielgesetz lässt den Kantonen bei der Ausgestaltung ihrer Regelungen im Kleinspielbereich einen grossen Gestaltungsspielraum.

Noch zum zweiten Anliegen, den kantonsübergreifend durchgeführten Geldspielen: Sie möchten, dass Kleinspiele kantonsübergreifend durchgeführt werden dürfen. Ich sage einfach, dass ein solcher Antrag diesem System fremd ist. Denn Kleinspiele zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass sie innerhalb eines Kantons gemäss den kantonalen Vorgaben und auch unter kantonaler Aufsicht durchgeführt werden. Es geht in der Praxis insbesondere um Tombolas, die von Vereinen durchgeführt werden. Kantonsübergreifende Lotterien müssen interkantonal bewilligt und auch beaufsichtigt werden. Das Gesetz lässt das zu, und es sieht vor, dass in solchen Fällen aufgrund eines Konkordates auch eine interkantonale Vollzugsbehörde geschaffen werden kann. Solche Spiele sind dann entsprechend nicht mehr als Klein-, sondern als Grossspiele zu qualifizieren. Die Annahme Ihres Antrages hätte zur Folge, dass Kleinspiele, die in einem Kanton bewilligt werden, dann automatisch auch in einem anderen Kanton durchgeführt werden könnten, ohne dass der andere Kanton diese Spiele bewilligt hätte. Die Lose einer Kleinlotterie zum Beispiel im Kanton X würden dann auch an Verkaufsstellen im Kanton Y verkauft. Das ist verglichen mit der heutigen Praxis völlig atypisch, weil das in einzelnen Fällen auch zu Spannungen zwischen den Kantonen führen könnte, denn, wie gesagt, die Kantone haben unter Umständen verschiedene Regelungen. Deshalb müssen sie das in einem interkantonalen Konkordat regeln.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, diesen Einzelantrag abzulehnen.