Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-13
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-13
Wortprotokoll
Es geht hier um die Straftaten im Bereich der Geldspiele. Nach diesen Artikeln wird eben auch bestraft, wer eine Tat fahrlässig begeht. Die Strafe ist dann natürlich weniger schwer als bei einer vorsätzlichen Tatbegehung. Der Entwurf übernimmt übrigens im Wesentlichen das geltende Recht. Bereits heute macht man sich nämlich strafbar, wenn man fahrlässig gegen das Spielbankengesetz verstösst. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt.
Der Antrag Ihrer Kommission verlangt, die fahrlässige Tatbegehung von der Strafbarkeit auszunehmen. Einerseits ist es zwar so, dass sich einige Straftaten naturgemäss kaum fahrlässig begehen lassen. Andererseits wäre eine solche Änderung mit einem gewissen Risiko verbunden. Man muss sich vergegenwärtigen, dass Verantwortungsketten häufig komplex sind und es deshalb wichtig ist, sämtliche Formen der Tatbegehung unter Strafe zu stellen. So könnte zum Beispiel ein Spielautomat, den die Eidgenössische Spielbankenkommission als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert hat, vom Betreiber leicht abgeändert und dadurch zu einem Glücksspielautomaten werden. Der Betreiber hat diese Änderung zu einem Glücksspielautomaten nicht bewusst herbeigeführt, hat aber auch nicht nachgeprüft, ob der Automat weiterhin als Geschicklichkeitsspielautomat zu qualifizieren ist. Nun könnte der Betreiber einfach sagen, er habe das nicht gewusst oder nicht daran gedacht, er habe es auch nicht überprüft. Er wäre gemäss Fassung der Mehrheit damit strafrechtlich nicht verfolgbar.
Wir dürfen die Gefahren, die mit den Geldspielen verbunden sind, nicht bagatellisieren. Der Verzicht auf die Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung würde ein absolut falsches Signal aussenden. Es ist zu verhindern, dass ein Teil der Abschreckungswirkung der Strafbestimmungen verlorengeht. Es ist ganz wichtig: Der Gesetzentwurf soll im Interesse der Bekämpfung von illegalen Geldspielen vielmehr das Strafrecht stärken. Das ist umso wichtiger, als wir - vergessen Sie das nicht - mit dem neuen Gesetz für die Schweizer Spielbanken ja einen ganz neuen Markt öffnen, nämlich den Online-Geldspielmarkt. Was die fahrlässige Hinterziehung der Spielbankenabgabe angeht, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die fahrlässige Steuerhinterziehung auch im Steuerrecht bestraft wird. Auch in diesem Punkt schlägt der Entwurf keine unübliche Regelung vor.
Erlauben Sie mir abschliessend noch die folgende Bemerkung: Gemäss Artikel 333 Absatz 7 StGB sind die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist; das steht in Artikel 333 StGB. Im Klartext heisst das: Auch wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission folgen, bleibt die fahrlässige Tatbegehung im Falle von Übertretungen unter Umständen strafbar, nur kommt dann die zitierte Bestimmung des Strafgesetzbuches zur Anwendung, die es dem Richter überlässt zu erwägen, wann eine fahrlässige Übertretung des Nebenstrafrechts bestraft werden soll. Die Anwendung dieser Bestimmung ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden: Sie haben dann unter Umständen im Strafgesetzbuch und jetzt hier im Geldspielgesetz Regeln, die sich widersprechen. Sie wissen ja alle, dass ein Richter Fahrlässigkeit anders bestraft als Vorsatz. Von daher, glaube ich, ist diese Differenzierung ja im Gesetz inhärent.
Ich bitte Sie, hier Ihrer Kommission nicht zu folgen und die ursprüngliche Fassung des Bundesrates zu unterstützen.