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Stöckli Hans · Ständerat · 2016-06-13

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-06-13

Wortprotokoll

Wie die Frau Bundesrätin bereits ausgeführt hat, machen sich die zuständigen Behörden gewisse Gedanken, wie der Nachweis und damit der Beweis für ein Aufenthaltsrecht in unserer Schweiz erbracht werden kann. Auch mein Kanton hat mich expressis verbis auf diese Schwierigkeit hingewiesen und mir ans Herz gelegt, mich dafür einzusetzen, dass wir zu diesem Problem eine geeignete, praxisbezogene Lösung finden.

Der Sprecher der Mehrheit hat bereits verlauten lassen, wenn ich ihn richtig verstanden habe, dass auch ein Steuerregisterauszug zum Nachweis eines Aufenthaltsrechtes in der Schweiz dienlich sein könnte. Es geht um die erste Generation, die Grosseltern von Personen der dritten Ausländergeneration, die in den Fünfziger-, Sechziger-, Siebzigerjahren da waren und vielleicht eben als Saisonniers nicht über alle Zweifel erhabene Dokumente vorweisen können.

Der Nationalrat und der Bundesrat haben dementsprechend mit dem Kriterium der Glaubhaftmachung einen konkreten Lösungsansatz dargelegt. Der Unterschied zwischen dem direkten Beweis und dem Glaubhaftmachen liegt darin, dass "glaubhaft machen" weniger als "beweisen", aber mehr als "behaupten" bedeutet. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Das Wichtigste am Glaubhaftmachen liegt darin, dass das Glaubhaftmachen eben mit Anhaltspunkten, mit Indizien erfolgt. Es braucht dann nicht den Beweis für ein konkretes bewilligtes Gesuch, für eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung. Dementsprechend sollten Auszüge aus Steuerregistern oder Geburtenregistern, sollten Arbeitsverträge, Mitgliedschaften bei Gewerkschaften oder AHV-Beiträge dazu dienen, dass man den Aufenthalt während einer bestimmten Zeit in der Schweiz nachweisen kann, glaubhaft machen kann.

Selbstverständlich wird auf Verordnungsstufe zu regeln sein, was unter "Aufenthalt" verstanden wird. Artikel 33 des revidierten Bürgerrechtsgesetzes wird bereits einen ersten Hinweis geben: Damit verbunden sind nämlich Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auch für Saisonniers, vorläufige Aufnahmen und die Legitimationskarte des EDA oder vergleichbare Aufenthaltstitel.

Es geht jetzt hier darum, dass wir für den Nachweis eines Aufenthaltsrechtes nur das Glaubhaftmachen verlangen und nicht den hieb- und stichfesten Beweis. Wenn ich den Sprecher der Mehrheit richtig interpretiere, bringt auch er eine weitere Überlegung in die Beweisführung ein. Es wäre dann vielleicht interessant, bei der Bereinigung der Differenzen noch die richtige Formulierung dafür zu finden, dass hier eben nicht der strikte Beweis nötig ist, sondern auch ein Indizienbeweis möglich sein soll.

Ich beantrage deshalb mit meiner Minderheit, beim Beschluss des Nationalrates zu bleiben.