Stahl Jürg · Nationalrat · 2016-06-14
Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-06-14
Wortprotokoll
Art. 28a Abs. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Art. 28a al. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 29 Abs. 1
Antrag der Kommission
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen:
a. die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde; oder
b. die für die Erbringung von Leistungen bestimmt sind, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nach Artikel 22 Absatz 2 nicht optiert werden kann.
[VS]
Antrag Aeschi Thomas/Bigler
Unverändert
Schriftliche Begründung
Gegenüber dem heutigen Gesetz wollte der Bundesrat in Artikel 22 Absatz 2 eine Einschränkung zulasten der steuerpflichtigen Personen einführen, indem der Vorsteuerabzug bereits ausgeschlossen würde, wenn Vorleistungen für nichtoptierbare Immobilienumsätze "genutzt werden sollen". Diese Änderung wurde von der WAK zu Recht abgelehnt. Stattdessen soll nun aber ein neuer Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b des Mehrwertsteuergesetzes eingeführt werden, der nicht nur das ursprüngliche Ansinnen des Bundesrats umsetzt, sondern darüber hinausgeht, indem er nicht nur den Immobilienbereich betrifft, sondern neu auch die Versicherungen, die Glückspielbetreiber und alle steuerpflichtigen Personen, die im Zusammenhang mit Finanzgeschäften Einnahmen erzielen. Diese Änderung stellt einen massiven Eingriff in die Systematik des Vorsteuerabzugsrechts dar. Nach dem geltenden Gesetzestext ist der Vorsteuerabzug erst ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine von der Steuer ausgenommene Leistung erbracht wird. Mit dem neuen Recht müsste die steuerpflichtige Person im Voraus abschätzen, wie sie die bezogene Leistung in Zukunft verwenden will. Dies ist faktisch nie mit letzter Sicherheit möglich; deshalb werden sich daraus im Rahmen von Kontrollen epische Diskussionen mit der Steuerverwaltung ergeben. Wozu eine Leistung letztendlich bestimmt ist, kann - wenn überhaupt - nur mit einem enormen Dokumentationsaufwand bewiesen werden. Die neue Regelung schafft somit Rechtsunsicherheit, führt zu komplizierten und aufwendigen Regelungen der Steuerverwaltung und wird damit die Unternehmen stark belasten. Auch würde die neue Regelung Rechtsungleichheit schaffen: Diejenigen steuerpflichtigen Personen, die Leistungen erbringen, die in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt sind, werden anders behandelt als steuerpflichtige Personen, die zwar auch Leistungen im ausgenommenen Bereich erbringen, jedoch solche, die gemäss Artikel 22 Absatz 1 uneingeschränkt optierbar sind, denn sie müssen die Vorsteuern erst korrigieren, wenn die Vorleistungen effektiv für ausgenommene Leistungen "verwendet werden". Das Auszahlen von Vorsteuern gehört zwingend zu einer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzugsrecht konzipierten Mehrwertsteuer; dies muss der Fiskus hinnehmen. Es kann deshalb nicht angehen, das materielle Recht zu ändern und damit für alle steuerpflichtigen Personen zu komplizieren, nur um für einige wenige Einzelfälle Steuersicherung zu betreiben.
[VS]
Art. 29 al. 1
Proposition de la commission
Ne donnent pas droit à la déduction de l'impôt préalable les prestations et l'importation des biens:
a. qui sont affectés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et que l'assujetti a choisi de ne pas opter pour leur imposition;
b. qui sont destinés à la fourniture de prestations exclues du champ de l'impôt et que l'assujetti ne peut pas opter pour leur imposition en vertu de l'article 22 alinéa 2.
[VS]
Proposition Aeschi Thomas/Bigler
Inchangé