Baader Caspar · Nationalrat · 2002-03-19
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-19
Wortprotokoll
Bei der zweiten vom Ständerat geschaffenen Differenz geht es um die Teilnahme von ausgesteuerten Arbeitslosen an den Massnahmen und Programmen der Arbeitslosenversicherung sowie um Massnahmen zur Schulung und Wiedereingliederung. Bereits heute können ausgesteuerte Arbeitslose an diesen Programmen teilnehmen, allerdings muss der Kanton dafür aufkommen.
Unser Rat wollte mit seinem Beschluss eine Kostenverlagerung von 60 Prozent von den Kantonen zur Arbeitslosenkasse vornehmen, sodass die Kantone nachher nur noch 40 Prozent der Kosten zu tragen hätten. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Auffassung, dass dies ein Systembruch wäre. Es widerspricht dem Versicherungsgedanken des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wenn auch Massnahmen für Ausgesteuerte durch die Arbeitslosenkasse finanziert werden. Dies soll Aufgabe der Kantone bzw. der kommunalen Fürsorgebehörden bleiben, was der klaren Aufgabentrennung zwischen den verschiedenen Trägern des sozialen Netzwerkes entspricht. Es geht also nicht darum, den Ausgesteuerten eine weitere Massnahme zu verweigern - für die Betroffenen ändert sich mit dem Streichungsantrag nichts -, sondern letztlich geht es nur um die Frage, wer die Kosten zu tragen hat.
Nicht übersehen darf man auch, dass die über 55-jährigen Ausgesteuerten vorher zulasten der Arbeitslosenversicherung bereits während 520 Tagen an solchen Massnahmen teilnehmen konnten. Wenn es nach dieser Zeit nicht gelungen ist, sie in den Arbeitsprozess zu reintegrieren, ist es nach Meinung der klaren Kommissionsmehrheit richtig, dass eine individuellere Betreuung durch die Fürsorgebehörde erfolgen muss. Deren Arbeit ist nämlich gut, jedenfalls wesentlich besser, als die Kommissionsminderheit immer wieder behauptet.
Namens der Kommissionsmehrheit - die Kommission hat ihren Entscheid mit 14 zu 8 Stimmen gefasst - bitte ich Sie daher, dem Ständerat zu folgen, das heisst, die Absätze 3bis und 3ter zu streichen und den Antrag der Minderheit Goll abzulehnen.