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Ruppen Franz · Nationalrat · 2016-06-15

Ruppen Franz · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-06-15

Wortprotokoll

Grundsätzlich ist es richtig, die Raum- und Verkehrsplanung zu koordinieren. Das vorliegende Postulat Vogler lehnen wir aber ab, und zwar aus folgenden Gründen:

Diese Koordination ist bereits im Raumplanungsgesetz vorgesehen. Die Kantone müssen dies bei der Ausarbeitung ihres Richtplans berücksichtigen; dies ist in den Artikeln 8 ff. RPG festgelegt. Es gibt nun keinen Grund, diese kantonale Kompetenz, die ja übrigens nur in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesämtern ausgeübt werden kann, infrage zu stellen. Es obliegt diesbezüglich den zuständigen Stellen des Bundes, ihre Absichten den entsprechenden kantonalen Ämtern mitzuteilen, sodass diese dies in den Richtplänen berücksichtigen können.

Die erste Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 zielte im Übrigen u. a. bereits darauf ab, die Koordination zwischen Raumplanung und Verkehrsplanung, insbesondere beim öffentlichen Verkehr, zu verstärken.

Der Entwurf zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes, der Ende 2014 in die Vernehmlassung geschickt wurde, sieht ebenfalls eine verstärkte Koordination vor. Es ist insbesondere ein neuer Artikel 8b, "Richtplaninhalt im Bereich Verkehr", vorgesehen; ebenso ist in einem neuen Artikel 13e die Möglichkeit vorgesehen, dass der Bundesrat für die langfristige Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturanlagen von nationalem Interesse im Sachplan einen Sicherungsbereich festlegen kann.

Der Richtplaninhalt im Bereich Verkehr wurde in der Vernehmlassung nicht unbedingt beanstandet. Demgegenüber wurde die dem Bund im vorgeschlagenen neuen Artikel 13e eingeräumte Möglichkeit, im Sachplan verpflichtend einen Sicherungsbereich zur langfristigen Freihaltung von Räumen für bauliche Infrastrukturen festzulegen, im Rahmen der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt. Unter anderem hat sich eine grosse Mehrheit der Kantone in der Vernehmlassung gegen eine vorzeitige Raumsicherung ausgesprochen und den vorgeschlagenen Artikel 13e abgelehnt. Es wurde ausgeführt, dass die bestehenden Instrumente für den angestrebten Zweck ausreichen und dass insbesondere Artikel 8 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung ausreichend ist. Er lautet wie folgt: "Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan."

Auch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz hat sich in ihrer Stellungnahme klar gegen die Festlegung einer Raumsicherung für Infrastrukturen von nationalem Interesse im Sachplan, wie das in Artikel 13e des Entwurfes zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes vorgesehen ist, ausgesprochen.

Grundsätzlich kann also gesagt werden, dass das Postulat Vogler nichts Neues bringt. Es stellt vielmehr ein erhöhtes Risiko dar, dass im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes verpflichtende Massnahmen für die Kantone in Sachen Planung von Verkehrsinfrastrukturen eingeführt werden, wie z. B. die vorzeitige Raumsicherung. Diese Massnahmen, insbesondere die Möglichkeit für den Bund, Sicherungsräume festzulegen, wurden in der Vernehmlassung grossmehrheitlich abgelehnt. Es gibt also jetzt keinen Grund, das nun hier mit dem vorliegenden Postulat in die Wege zu leiten.

Das Hauptrisiko bei einer Annahme dieses Postulates bzw. im darin verlangten Bericht liegt darin, dass es zu verstärkten Koordinationsmassnahmen im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes kommen könnte, und zwar zulasten der Kompetenzen der Kantone. Ein allfälliger Kompetenzverlust der Kantone widerspricht dem Föderalismus und ist deshalb abzulehnen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Koordination zwischen Raum- und Verkehrsplanung bereits im Mindestinhalt der kantonalen Richtpläne gemäss den Artikeln 8 ff. des Raumplanungsgesetzes enthalten ist und keine Kompetenzanpassung erfordert. Insbesondere gibt es keinen Grund, vorliegend dem Bund mehr Kompetenzen zulasten der Kantone zu übertragen.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dieses Postulat abzulehnen.