Vogler Karl · Nationalrat · 2016-06-16
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-06-16
Wortprotokoll
Vorab zur Ausgangslage: Den Ursprung dieser Vorlage bildet die parlamentarische Initiative Bourgeois 13.413, "Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)", vom 21. März 2013. Diese verlangt, das Bundesgesetz über den Umweltschutz derart zu ergänzen, dass Personen, welche ihren Abfall liegenlassen, anstatt die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden, schweizweit einheitlich mit einer Busse gebüsst werden.
Die UREK-NR gab der parlamentarischen Initiative am 2. Juli 2013 mit 18 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge, wie auch die UREK-SR am 25. Oktober 2013, und zwar mit 14 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen. An ihrer Sitzung vom 1. April 2014 beschloss dann die UREK-NR, die parlamentarische Initiative in Koordination mit der Revision des Ordnungsbussengesetzes umzusetzen. Am 23. Februar 2015 verabschiedete die Kommission den Vorentwurf und gab diesen in die Vernehmlassung. Mit einer kleinen Änderung nahm die Kommission die Vorlage schliesslich am 25. Januar 2016 an, und zwar mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen. So viel zur Ausgangslage.
Warum braucht es nach Meinung der Kommissionsmehrheit diese Vorlage? Die Verschmutzung des öffentlichen Raums durch Kleinmengen von Siedlungsabfällen hat in den letzten Jahren ein bedenkliches Ausmass angenommen, ein Ausmass, das von grossen Teilen der Bevölkerung, aber auch von der Politik als störend empfunden wird. Littering ist im Wesentlichen ein negatives Gesellschaftsphänomen, welches in Einzelfällen aber auch zu Umweltproblemen führen kann, zum Beispiel, wenn Abfälle in den Boden eindringen oder in Gewässer gelangen. Zu direkten Schäden führt Littering insbesondere in der Landwirtschaft, namentlich dann, wenn weggeworfene Dosen durch landwirtschaftliche Maschinen zerhackt und Metall- oder Aluminiumteile anschliessend von den Rindern gefressen werden. Littering führt aber auch zu hohen Kosten für die Öffentlichkeit. Gemäss einer Studie des Bafu aus dem Jahr 2011 fallen durch das Littering jährliche Reinigungskosten von etwa 200 Millionen Franken an.
Zu den Grundzügen der Vorlage: Mit der Ergänzung von Artikel 31b des Umweltschutzgesetzes durch einen neuen Absatz 4 wird die formelle Grundlage für ein strafrechtliches Vorgehen gegen das Littering geschaffen. Nachdem das Ordnungsbussengesetz vor Kurzem revidiert worden ist, können entsprechende Übertretungen künftig in einem einfachen Ordnungsbussenverfahren gebüsst werden. Ordnungsbussen können für Littering auf öffentlichem Grund, auf öffentlich zugänglichen Gebieten wie Strassen, Plätzen, Parkanlagen, aber auch in Verkehrsmitteln usw. verhängt werden. Möglich ist aber auch, dass jemand, der Abfall auf ein privates Grundstück wirft und dabei von der Polizei beobachtet wird, mit einer Ordnungsbusse gebüsst wird.
Ergänzt sei an dieser Stelle, dass der neue Artikel 31b Absatz 4 Ausnahmen vom Litteringverbot zulässt. Die Kantone können bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, zum Beispiel bei einer Fasnacht, entsprechende Ausnahmen vorsehen. Erwähnt sei an dieser Stelle weiter, dass bereits heute verschiedene Kantone Regelungen zur Bestrafung des Litterings eingeführt haben. Mit der vorgeschlagenen einfachen Ergänzung des Umweltschutzgesetzes als einer schweizweit geltenden Regelung würden diese wie auch weitere kommunale Regelungen hinfällig. Mit der Einführung des Litteringverbots ist es konsequent, dass im Rahmen der Revision des Umweltschutzgesetzes gleichzeitig die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen gemäss Artikel 31b Absatz 3 unter Strafe gestellt und Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i entsprechend ergänzt wird.
Eine Minderheit Müri beantragt Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Die entsprechende Begründung werden Sie gleich hören. Zum Schluss noch kurz die Haltung des Bundesrates, welche Sie ebenfalls noch vernehmen werden: [PAGE 1124] Dieser begrüsst und unterstützt in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016 die Vorlage vollumfänglich.
Namens der Kommissionsmehrheit ersuche ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und dieser in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.