Lexipedia

Donzé Walter · Nationalrat · 2002-03-20

Donzé Walter · Nationalrat · Bern · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-03-20

Wortprotokoll

Die Volksinitiative "gegen Asylrechtsmissbrauch" wurde im November 2000 in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht. Sie ist gültig zustande gekommen, entspricht den Geboten der Einheit der Form und der Einheit der Materie. Sie verletzt keine Normen des zwingenden Völkerrechtes.

Die Volksinitiative fordert:

1. die Einführung einer Drittstaatenregelung, d. h., dass auf Asylgesuche von Personen, die über einen Drittstaat in die Schweiz eingereist sind, nicht eingetreten wird;

2. Sanktionsmöglichkeiten gegen fehlbare Fluggesellschaften des konzessionierten Linienverkehrs;

3. Beschränkungen der Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene und deren Ausrichtung nach dem Sachleistungsprinzip. Dazu gehören auch einschränkende Massnahmen bei den ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen und Sanktionen gegen Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die ihre Mitwirkungspflicht grob verletzt haben. Sie sollen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden, ihre Fürsorgeleistungen sollen auf ein Minimum reduziert werden, und die medizinischen Leistungen für sie sollen auf reine Notfallmassnahmen beschränkt werden.

Bundesrat und Ständerat, letzterer mit 37 zu 6 Stimmen, beantragen, diese Initiative ohne Gegenvorschlag abzulehnen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates behandelte das Geschäft am 25. Januar 2002 und stellte fest, dass die geforderten Massnahmen bereits weitgehend erfüllt oder mit den laufenden Revisionen im Asyl- oder im Ausländerrecht abgedeckt sind. Die Kommission negiert nicht, dass Handlungsbedarf besteht. Sie ist willig, diese Änderungen vorzunehmen. Die Richtung der Initiative wird zum Teil unterstützt, nicht unterstützt werden aber die Massnahmen.

Ich stelle Ihnen der Reihe nach die Positionen des Bundesrates, der Initianten, der Gegner und schliesslich die Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission vor.

1. Die Position des Bundesrates ist die folgende:

1.1 Zur Drittstaatenregelung: Eine Drittstaatenregelung greift nur dann, wenn die Wegweisung in den Drittstaat auch vollzogen werden kann. Ein Nichteintretensentscheid würde nicht mehr erlauben, Gesuche von Personen zu bearbeiten, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sind. Der Status des Flüchtlings würde ausgehöhlt. Nur ein Beitritt zum Dubliner Abkommen kann das Problem der unkontrollierten Zweitasylgesuche zwischen europäischen Staaten lösen.

1.2 Zu den "carrier sanctions": Bereits in seinem Vernehmlassungsentwurf 2000 hat der Bundesrat vorgeschlagen, den gesamten Flugverkehr, also nicht nur die konzessionierten Gesellschaften, mit Sanktionen zu belegen, wenn er ungenügend dokumentierte Passagiere transportiert.

1.3 Zur Einschränkung der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene - das sind die Buchstaben d bis f der Initiative: Diese Leistungen sind bereits gesamtschweizerisch angeglichen und liegen rund 20 Prozent unter den Ansätzen für die übrigen Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger. Bezüglich Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzen, besteht bereits heute die Möglichkeit von Kürzungen. Mit einer neuen Versicherungsform und mit der in der Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagenen Ausnahme vom Risikoausgleich der Krankenversicherung schlägt der Bundesrat auch auf diesem Gebiet eine praktikablere Lösung vor.

Fazit: Die Initiative ist gemäss bundesrätlicher Darstellung kein adäquates Mittel, um die Attraktivität der Schweiz als Zuwanderungsland für Asylbewerber zu senken.

2. Die Initianten halten teilweise bereits die Einreichung eines Asylgesuches für einen Missbrauch. Sie wollen wirksame Massnahmen, um die Einwanderung schon an der Grenze zu stoppen. Sie fordern Ist- und nicht Kann-Formulierungen. Die Kosten des Asylwesens sollen nicht stabilisiert, sondern massiv gesenkt werden. Die Attraktivität der Schweiz müsse auf das Niveau der umliegenden Staaten gesenkt werden.

Die Initianten wollen weniger Asylbewerber. Sie fordern einen dringend notwendigen Kurswechsel und wollen Druck auf die laufende Revision des Ausländergesetzes machen. Sie halten die Initiative für das wirksame Mittel dazu. Die Richtigkeit der Initiative begründen sie unter anderem damit, dass ihre Anliegen in die Gesetzesrevisionen aufgenommen würden. An der Ausarbeitung der Initiative seien nicht nur eine Spezialistengruppe, sondern auch die Kantone und externe Juristen beteiligt gewesen.

3. Zu den Gegnern der Initiative: Sie halten die Initiative für bewusst irreführend, weil sie vorgebe, mit der vorgeschlagenen Drittstaatenregelung könne die Anzahl der Asylbewerber massiv gesenkt werden. Das halten sie für Augenwischerei. Weiter breche die Initiative mit der humanitären Tradition der Schweiz, sie wälze Polizeiaufgaben auf Private ab - es geht hier um die "carrier sanctions" -, und sie sei überflüssig, weil bereits bessere Massnahmen eingeleitet worden seien und die Fürsorgeleistungen für Asylbewerber heute schon unter denjenigen für Schweizer liegen würden. Weiter verstosse die Initiative gegen Grundrechte: gegen die Menschenwürde, gegen das Diskriminierungsverbot und gegen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Schliesslich torpediere sie auch die Verhandlungen über eine Dublin-Assoziation.

4. Die Mehrheit der Kommission hält die Initiative für nicht nötig und in ihrer Ausgestaltung für nicht vollziehbar. Für die Durchsetzung der Drittstaatenregelung habe die Initiative kein Rezept. Kein Drittstaat könne verpflichtet werden, eine Person allein auf ihre Aussage hin, sie sei von dort in die Schweiz eingereist, zurückzunehmen. So müssten Personen, obwohl ein Nichteintretensentscheid zu ihrem Asylgesuch vorliege, in der Schweiz verbleiben. Das beraube die Initiative ihrer Wirkung. Der allergrösste Teil der Asylsuchenden reist über einen Drittstaat in unser Binnenland ein; das heisst, wir hätten um 95 Prozent Nichteintretensentscheide. Als Resultat würden uns wichtige Informationen über die Herkunft und den Weg der Leute fehlen. Eine Unterscheidung zwischen echten und Scheinflüchtlingen wäre nicht mehr möglich. Demgegenüber wird in der Teilrevision des Asylgesetzes eine Drittstaatenregelung vorgeschlagen, die vollzugsorientiert ist. Echten Flüchtlingen würde durch den Nichteintretensentscheid aufgrund der Initiative eine gerechte Prüfung ihres Gesuches und die Erteilung eines adäquaten Status verweigert.

Zu den "carrier sanctions": Die Initiative verlangt Sanktionen gegen Fluggesellschaften des konzessionierten Linienverkehrs, welche die Schweiz anfliegen und die geltenden Vorschriften der Mitwirkung bei der Kontrolle der Einreisevorschriften nicht einhalten. Die Mehrheit der Kommission hält es mit dem Bundesrat, welcher den gesamten Flugverkehr und, wo nötig, weitere grenzüberschreitende Transportunternehmen mit Sanktionen belegen will, wenn ungenügend dokumentierte Passagiere transportiert werden. Die Initiative klammert nämlich den Charterverkehr aus.

Zu den Sozialhilfekürzungen: Die Kantone sind für die Festsetzung und die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen zuständig. Der Bund müsste sich also in den [PAGE 353] Kompetenzbereich der Kantone einmischen. Artikel 82 Absatz 2 des Asylgesetzes legt bereits heute fest, dass "die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten" ist. Unterstützungsbeiträge an Personen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzen, können unter geltendem Recht ebenfalls gekürzt werden. Artikel 83 des Asylgesetzes zählt einen ganzen Katalog von Voraussetzungen auf, unter denen die zuständigen Stellen "Fürsorgeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen" können. Die Kantone sind schon heute verpflichtet, für Asylsuchende die freie Wahl der medizinischen Leistungserbringer wie auch der Krankenversicherer einzuschränken. Bei der zahnärztlichen Versorgung muss sich die Behandlung auf die Zahnerhaltung und die Schmerzbekämpfung beschränken. Die Forderungen der Initianten sind also erfüllt: das Sachleistungsprinzip seit dem 1. Januar 1988, die Einschränkung der freien Wahl der medizinischen Leistungserbringer seit dem 1. Januar 1996 und die Beschränkung der zahnärztlichen Behandlung seit dem 1. Januar 1997. Eine Studie der Universität Genf belegt zudem, dass sich die Sozialhilfeleistungen der Kantone an Asylsuchende in ihrem Umfang faktisch kaum voneinander unterscheiden.

Schliesslich verlangt die Initiative, dass Asylsuchende, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und deren Gesuch abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wurde, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. Gemäss Artikel 43 des geltenden Asylgesetzes haben Asylsuchende in der Vollzugsphase grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt: "Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde." Die von den Initianten verlangte Einführung eines Arbeitsverbotes hätte erhebliche Mehrkosten bei den Sozialhilfeleistungen der Kantone zur Folge.

Noch eine letzte Frage: Wo steht die Schweiz in Bezug auf die Quote bei der Gewährung von Asylgesuchen? Es ist ein langfristiger Vergleich nötig. Die schweizerische Quote liegt ungefähr im Durchschnitt der europäischen Länder.

Die SPK beantragt mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen deshalb, dem vom Bundesrat vorgelegten Bundesbeschluss zuzustimmen.