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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-09-13

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-09-13

Wortprotokoll

Bei Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a des Bürgerrechtsgesetzes beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten. Der Ständerat hat eine strengere Formulierung beschlossen und fordert den Nachweis des Aufenthaltsrechts eines Grosselternteils in der Schweiz. Gemäss der nationalrätlichen Fassung genügt es, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Grosselternteil eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat. Materiell ist die Differenz nicht so gross, wie es scheint. In der ständerätlichen Debatte wurde nämlich darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines Aufenthaltsrechts auch durch den Beizug eines Steuer- oder Geburtenregisters erbracht werden kann. Wie von der Bundesrätin darauf hingewiesen worden ist, existiert das Zentrale [PAGE 1267] Ausländerregister erst seit 1972. Die ständerätliche Fassung ist daher nicht so exakt, wie sie auf den ersten Blick erscheint, und lässt einen Interpretationsspielraum, der auch zu Unsicherheiten führt. Die Glaubhaftmachung - kein Beweis, aber mehr als eine Vermutung - ist ein gängiger Rechtsbegriff, dem eine entsprechende Praxis zugrunde liegt.

Im Namen der Kommissionsmehrheit, der Entscheid fiel mit 17 zu 8 Stimmen, beantrage ich Ihnen daher, an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten.

Bei den Buchstaben b und d folgt die Kommission den strengeren Bestimmungen des Ständerates. Gemäss Buchstabe b muss ein Elternteil über eine Niederlassungsbewilligung verfügt haben, muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Auch das Kind selber muss über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und muss mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Mit 17 zu 8 Stimmen unterstützt die Kommission den Beschluss des Ständerates in Absatz 1bis, wonach das Gesuch um erleichterte Einbürgerung bis zum 25. Altersjahr eingereicht werden muss. Mit dieser Begrenzung soll eine Umgehung des Militärdienstes verhindert werden. Durch diese Bestimmung würden ältere Personen der dritten Ausländergeneration aus dem Begünstigtenkreis fallen. Um diesen Personen gerecht zu werden, schlägt Ihnen die Kommission neu die Übergangsbestimmung in Artikel 51a vor. Personen der dritten Ausländergeneration, welche das 26. Altersjahr bereits erreicht haben und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, können während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.

Noch eine Bemerkung zur Vorlage 1, zur Verfassungsänderung, welche dem obligatorischen Referendum untersteht: Die Kommission folgt der Fassung des Ständerates. Der bisherige Artikel 38 der Bundesverfassung wurde nicht neu formuliert, sondern einzig durch Absatz 3 ergänzt. Der Bund regelt demnach die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration sowie, gemäss geltendem Recht, die Einbürgerung von staatenlosen Kindern. Damit wird eine automatische Einbürgerung, das heisst das "ius soli", ausgeschlossen, und es wird Klarheit geschaffen. Sinn und Zweck der parlamentarischen Initiative Marra, die erleichterte Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration, wird so erfüllt.

Zusammenfassend bitte ich Sie, bei allen Differenzen der Kommissionsmehrheit zu folgen.