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Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-03-20

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-20

Wortprotokoll

Die in letzter Zeit verschiedentlich zu beobachtenden negativen Entscheide bei der ordentlichen Einbürgerung von ausländischen Personen haben die Frage nach der Rechtsstaatlichkeit aufgeworfen. Ist es richtig - so hat sich Ihre Kommission gefragt -, dass eine ausländische Person negative Einbürgerungsentscheide nicht auf Verletzung des Willkürverbotes bzw. des Diskriminierungsverbotes überprüfen lassen kann? Nach Anhörung von Frau Bundesrätin Metzler sowie der Experten, Prof. Auer und alt Ständerat Prof. Zimmerli, kam Ihre Kommission zum Schluss, dass eine Beschwerdemöglichkeit von ausländischen Personen zu schaffen sei. Sie erachtet es weiter als richtig, mit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes nicht bis zu dessen Gesamtrevision und deren möglichen Inkraftsetzung in etwa vier bis fünf Jahren zuzuwarten. Ihre Kommission erachtet es vielmehr als zielführend, die vom Bundesrat bereits in der Vernehmlassung vorgeschlagene Einführung eines Beschwerderechtes vorzuziehen, und beschloss eine Kommissionsinitiative. Die eingesetzte Subkommission prüfte, unterstützt durch Herrn Scherrer vom Bundesamt für Ausländerfragen, Herrn Gerber vom Bundesamt für Justiz und den Vertretern des Kommissionssekretariates, Frau Theler und Herrn Wiedmer, verschiedene Lösungen, entschied sich aber zugunsten der Minimallösung, da diese grosse Vorteile aufweist.

Bei der Minimallösung braucht es keine Verfassungsänderung. Der Eingriff in die kantonale Hoheit ist klein, und bewährte Grundsätze wie der, dass die Gemeinden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung selber entscheiden können, wer für Einbürgerung zuständig ist, werden nicht angetastet.

Die nun vorgeschlagene Lösung geht von folgenden Maximen aus:

1. Es besteht bei uns heute wie auch in Zukunft kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

2. Daraus folgt, dass einer ausländischen Person die Einbürgerung vom zuständigen Organ auch verweigert werden kann.

3. Allerdings soll die ausländische Person neu überprüfen können, ob mit der Verweigerung das Verbot der Willkür bzw. Diskriminierung verletzt wurde.

4. Diese Überprüfungsmöglichkeit durch ein kantonales Gericht und subsidiär durch das Bundesgericht setzt voraus, dass aus der durch die zuständige Behörde vorbereiteten Empfehlung auf Einbürgerung auch klar ersichtlich ist, dass die Person neben den zeitlichen auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören namentlich eine genügende Beherrschung der Sprache, die Gründe für die tatsächliche Integration usw.

5. Kommt das angerufene Gericht zur Erkenntnis, dass das Diskriminierungsverbot oder das Gebot des willkürfreien Handelns durch die Verweigerung der Zustimmung zur Einbürgerung verletzt wurde, kann es den Entscheid einzig kassieren und nicht reformieren. Ich betone: Das Gericht kann die zuvor verweigerte Einbürgerung nun nicht anstelle des zuständigen Organs selber aussprechen. Es kann einzig und allein den Entscheid aufheben. Damit wird der Weg für eine nochmalige Behandlung durch das zuständige Organ frei, sofern der Gesuchsteller nicht Abstand davon nimmt.

6. Ihre Kommission ist mit dem Bundesrat und der überwältigenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer der Überzeugung, dass diese Regelung den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Wenn wir dazu stehen, dass wir keinen Anspruch auf Einbürgerung gewähren wollen, so heisst das [PAGE 370] aber nicht, dass Einbürgerungen willkürlich bzw. diskriminierend erfolgen dürfen. Auch Einbürgerungen durch die Aktivbürgerschaft an Gemeindeversammlungen oder an der Urne oder durch das Parlament müssen die Grundrechte respektieren. Das Gebot des willkür- und diskriminierungsfreien Handelns des Staates, welches vom Volk bei der Abstimmung über die Verfassung angenommen wurde, auferlegt auch ihm selbst die Pflicht, sich an diese Leitplanken zu halten.

7. Volk und Stände haben zudem ausdrücklich der Schaffung des Rechtsmittelweges zugestimmt. Auch darum drängt sich die Umsetzung dieser so genannten Minimallösung auf.

8. Das Ganze hat auch eine menschliche Seite. Denken wir daran, dass ausländische Menschen unter uns leben und dann nach mindestens zwölf Jahren den Wunsch haben, zum Abschluss ihrer Integration die schweizerische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Auch wenn wir keinen Anspruch auf Einbürgerung statuieren wollen, so ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin doch wenigstens zu erlauben, überprüfen zu lassen, ob Willkür im Spiel war - mehr nicht.

Der Entscheid, Ihnen die vorgezogene Einführung des Beschwerderechtes zu beantragen, fiel Ihrer Kommission umso leichter, als die so genannte Minimallösung in der Vernehmlassung des Gesamtpaketes "Migrationspolitik" sehr gut abgeschnitten hat. Alle Bundesratsparteien ausser der SVP haben hier zugestimmt. 22 Kantone befürworten sie ebenso. 5 Kantone wollten sogar noch weiter gehen. Des Weiteren votierten 15 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für die gewählte Regelung, während 12 für eine erweiterte Lösung votierten. Ihre Kommission verkennt nicht, dass die meisten Einbürgerungen, aber auch Nichteinbürgerungen diskriminierungs- und willkürfrei erfolgen. Tausendfach haben Bürger und Bürgerinnen an Versammlungen an der Urne Einbürgerungen vorgenommen. Aber es können auch Fehler passieren. Auch die Aktivbürger und Aktivbürgerinnen sind nicht unfehlbar, und darum braucht es dieses Beschwerderecht.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf diese Vorlage einzutreten.