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preparatory:AB 203118

Romano Marco · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion · 2016-09-14

Wortprotokoll

In Artikel 43 geht es um den Familiennachzug für Personen mit Niederlassungsbewilligung. Die strikten Kriterien, die mit dieser Revision heute noch präzisiert werden, wurden mehrmals hervorgehoben. Der von der Minderheit Glättli aufgenommene Antrag wurde in der Kommission mit 19 zu 6 Stimmen abgelehnt.

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c stellt klar, dass jemand, der Ergänzungsleistungen bezieht, gleich wie jemand, der auf Sozialhilfe angewiesen ist, kein Anrecht auf Familiennachzug hat. Das ist der Inhalt der parlamentarischen Initiative 08.428, die hier umgesetzt wird. Zudem ist ein Datenaustausch vorgesehen, damit die Ausländerbehörden automatisch über den Bezug von Ergänzungsleistungen informiert werden.

Bei Artikel 43 Absatz 1a ist die Mehrheit der Kommission, der Entscheid fiel mit 16 zu 9 Stimmen, mit dem Bundesrat der Auffassung, dass beim Familiennachzug nicht flächendeckend und imperativ im Voraus verlangt werden kann, dass die Sprache bereits vor der Einreise erlernt und beherrscht wird. Es soll die Möglichkeit der Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot in der Schweiz geben. Man kann nicht generell in allen Fällen verlangen, vor allem bei hochspezialisierten Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aus Drittstaaten, dass sie bereits eine Landessprache beherrschen, bevor sie in die Schweiz einreisen. Die gleiche Begründung, und dies bei den Kurzaufenthaltsbewilligungen noch mehr, gilt für Artikel 44 Absatz 1bis.

Bei Artikel 43 Absatz 1bis und weiteren Bestimmungen unterstützt die Mehrheit der Kommission, der Entscheid fiel hier mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den neuen Antrag des Bundesrates. Die Altersgrenze von 18 Jahren ist bereits im AuG definiert und scheint der Kommission angemessen zu sein.

Bei Artikel 43 Absatz 3 hält die Kommission mit 13 zu 8 Stimmen am geltenden Recht fest. Die Mehrheit der Kommission sieht keinen Grund, diesen Absatz aufzuheben. Da [PAGE 1314] diese Kinder den grössten Teil der obligatorischen Schulpflicht in der Schweiz absolvieren, kann man davon ausgehen, dass der Integrationsprozess vereinfacht ist. Der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung ist also gerechtfertigt.

Bei Artikel 45 - Minderheit I (Steinemann) - hält die Mehrheit der Kommission am geltenden Recht fest. Das Stimmenverhältnis betrug 15 zu 9. Wenn die vorgesehenen strikten Kriterien respektiert sind, wenn vor allem keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht, müssen Familienangehörige, das heisst Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung auch temporär in die Schweiz ziehen können.

Die Artikel 85 und 85a definieren die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme und die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt. Ziel des Bundesrates ist die Abschaffung der Bewilligungspflicht und die Einführung einer Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen, auch um das inländische Potenzial besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Grundsätzlich werden die Rahmenbedingungen und die damit verbundene Bürokratie für die Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen vereinfacht.

Der Antrag der Minderheit Glarner möchte bei Artikel 85 Absatz 6 das geltende Recht bewahren. Die kantonalen Behörden müssten weiter Bewilligungen erteilen. Das ist klar eine bürokratische Verkomplizierung, welche viele potenzielle Arbeitgeber daran hindert, vorläufig Aufgenommene anzustellen. Die Einstellung einer solchen Person wäre fast komplizierter als das Verfahren für eine Person aus einem Drittstaat. Die Kommission lehne den Antrag dieser Minderheit mit 12 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Die Absätze 7 und 8 von Artikel 85 regeln den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen. Da die Kriterien sehr restriktiv sind, handelt es sich um sehr wenige Fälle pro Jahr. In den letzten Jahren waren es im Schnitt weniger als 80 Fälle pro Jahr, dies bei einer Gesamtsumme von 35 000 vorläufig Aufgenommenen. Der Familiennachzug ist bei vorläufig aufgenommenen Personen mit erhöhten Auflagen und einer Wartefrist verbunden. Es müssen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Mehrheit der Kommission will trotzdem, mit Stichentscheid des Präsidenten, die Möglichkeit des Familiennachzugs für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer abschaffen. Die Minderheit und der Bundesrat machen geltend, dass diese Änderung der EMRK widerspreche und besonders sehr sensiblen Situationen nicht Rechnung trage.

Die Minderheit I (Moser) möchte die aktuelle Regelung, also die Absätze 7 und 8 von Artikel 85, beibehalten; dieser Antrag ist aber, wie gesagt, mit Stichentscheid des Präsidenten unterlegen. Der Antrag der Minderheit III (Glarner) wurde abgelehnt.

Artikel 85a regelt die Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen. Die Mehrheit der Kommission unterstützt grundsätzlich die vom Bundesrat vorgenommene Neugestaltung der Regelung. Es wird einfacher sein, einen vorläufig Aufgenommenen einzustellen, und dies wird in der ganzen Schweiz möglich sein. Die Mehrheit der Kommission hat den Einleitungssatz leicht abgeändert und geklärt, dass die neue Regelung nur für Personen gemäss Artikel 83 Absätze 3 oder 4 gilt, also für Personen, bei denen eine Rückweisung nicht zulässig und zumutbar ist. Der Aufenthalt von diesen Personen in der Schweiz dauert sehr lang, und es scheint der Mehrheit der Kommission gerecht, dass man sie in den Arbeitsmarkt integriert. Man bekämpft so Sozialhilfeabhängigkeit und vermeidet Marginalisierung.

Die Diskussion in der Kommission war sehr intensiv, und es wurde mehrmals betont, dass der Status der vorläufigen Aufnahme in Revision steht. Die Mehrheit der Kommission möchte trotzdem, auch in Verbindung mit dem Ziel einer besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitnehmerpotenzials, die Rahmenbedingungen vereinfachen. So wurde der Antrag der Minderheit Glarner, welche den ganzen Artikel 85a streichen möchte, mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit I (Glarner) will das Konzept der Mehrheit abändern und die Regelung strikter gestalten; dieser Antrag wurde mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt.

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