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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-03-20

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-20

Wortprotokoll

Es mag tatsächlich stossend erscheinen, wenn einbürgerungswillige Ausländer durch die zuständigen Behörden, vor allem durch Gemeindeversammlungen, abgewiesen werden, obwohl sie die objektiven Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und auch sonst wenig oder keine Gründe für eine Ablehnung des Gesuchs bestehen. Dennoch erscheint es mir und der grossen Mehrheit der freisinnig-demokratischen Fraktion nicht richtig, solche Entscheide auf dem Beschwerdeweg korrigieren zu wollen.

In materieller Hinsicht ist zunächst zu fragen, ob die Verweigerung einer Einbürgerung, selbst wenn die betroffene Person die objektiven Kriterien erfüllt, eine Verletzung eines Grundrechtes darstellt, wie von den Befürwortern der Vorlage behauptet wird. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens festzuhalten, dass die Bundesverfassung einen klaren Unterschied zwischen den Grundrechten und den Bürgerrechten macht. Die Grundrechte sind für alle Menschen garantiert, sie sind also auch Menschenrechte; darunter gibt es solche, welche besonders auf Ausländer zugeschnitten sind, wie z. B. der Schutz vor Auslieferung. In diesem Bereich ist es unbestritten, dass sich jeder Einwohner unseres Landes gegen Willkürentscheide von Behörden zur Wehr setzen kann.

Anders verhält es sich mit dem Bürgerrecht, dem die Bundesverfassung ein eigenes Kapitel gewidmet hat. Da ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern erlässt, was implizit heisst, dass die Kantone neben den Einbürgerungskriterien des Bundes zusätzliche Voraussetzungen verlangen können, wozu beispielsweise die Genehmigung durch die Stimmbürgerschaft an der Urne oder in der Gemeindeversammlung gehört. Dies ist auch gerechtfertigt, denn die Verleihung des Rechtes, an der demokratischen Entscheidfindung in unserem Staat teilzunehmen, ist ein eminent politischer Entscheid. Dieses Recht ist mit den jedermann zustehenden Grundrechten wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, Eigentumsgarantie und persönliche Integrität nicht vergleichbar.

Wie auch die Befürworterinnen der Vorlage in der Kommission mehrfach bekräftigt haben, gibt es keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass eine Gebietskörperschaft in einem politischen Verfahren wie der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne entscheidet, ob einer Person das Bürgerrecht und die damit verbundenen politischen Rechte verliehen werden sollen.

Dass dabei neben den objektiven Kriterien auch gewisse irrationale Momente mitspielen können, ist jedem politischen Entscheid inhärent. Weil dies nicht nur legitim ist, sondern auch unserem direktdemokratischen System entspricht, in welchem das Volk in politischen Fragen - ich wiederhole: die Einbürgerung von ausländischen Personen ist eine politische Frage - das letzte Wort hat, wäre es falsch und würde massiv in die Rechte der Kantone eingreifen, diesen Volkswillen durch ein Beschwerdeverfahren illusorisch werden zu lassen. Dass überdies die Kantone möglicherweise gegen ihren Willen gezwungen würden, ein entsprechendes erstinstanzliches Verfahren einzuführen, macht die Vorlage noch bedenklicher.

Dazu kommt, dass das vorgeschlagene Verfahren untauglich wäre. Die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hätte nicht reformatorische, sondern nur kassatorische Wirkung. Danach würde bei Gutheissung der Beschwerde [PAGE 373] nicht etwa die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügt, sondern - wie die Kommissionssprecherin heute Morgen deutlich gemacht hat - die Sache würde an die Vorinstanz zurückgewiesen, was bedeutet, dass beispielsweise die ablehnende Gemeindeversammlung erneut über die Einbürgerung der Beschwerde führenden Person entscheiden müsste. Dass sich diese Versammlung durch den Entscheid des Bundesgerichtes umstimmen lassen würde, wird wohl niemand glauben, der nur einigermassen mit den Mechanismen unserer direkten Demokratie vertraut ist. Und was passiert dann bei einem erneuten negativen Entscheid? Da beisst sich doch die Katze in den Schwanz. Wir haben es hier mit einer klassischen "lex imperfecta" zu tun. Ein neuer Anlauf der abgewiesenen Person ohne vorgängiges Gerichtsverfahren wäre in diesem Fall doch weit Erfolg versprechender.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie verhindern damit auch eine weitere politische Zerreissprobe im Bereich der Ausländerpolitik, welche gerade denjenigen Personen keineswegs dienlich wäre, deren Interesse zu wahren Sie vorgeben.