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Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20

Wortprotokoll

Ich möchte nach dem Votum von Herrn Caroni doch noch replizieren. Im heutigen Recht war meines Erachtens ja gerade der auflaufende Verzugszins die Strafe. Sagen Sie mir, welche Delikte heute bei den nicht rechtzeitig eingereichten Formularen [PAGE 701] strafrechtlich verfolgt worden sind - es sind keine. Insoweit ist also Ihre Aussage dazu, Herr Caroni, meines Erachtens nicht korrekt.

Ich möchte einfach nochmals darauf hinweisen, worum es hier geht: Es handelt sich um diejenigen Fälle, bei denen eine Tochtergesellschaft Dividenden an die Muttergesellschaft ausrichtet, wobei in diesem Bereich nicht zuerst eine Verrechnungssteuer nach Bern abgeliefert werden muss, worauf dann von der Muttergesellschaft die 35 Prozent wieder zurückgefordert werden können. Das ist unsinnig, sowohl bürokratisch wie auch mit Blick auf die Liquiditätssituation der Unternehmen, weshalb man das vermeiden wollte. In diesem Bereich ist doch Folgendes offensichtlich: Im inländischen Verhältnis sind doch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer und auch der Steueranspruch des Staates gewährleistet, weil all diese Aktiengesellschaften jedes Jahr eine unterschriebene Bilanz und Erfolgsrechnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen müssen. In diesem Sinne sehe ich wirklich nicht, wo der Staat geschädigt werden könnte. Mit Blick auf das internationale Verhältnis muss man festhalten, dass diese Ablieferungspflichten dem Steueranspruch des anderen Staates dienen. Dort gibt es ja eine entsprechende Kontrolle auch bei Dividendenauszahlungen im internationalen Verhältnis.

Das hat die Kommission bewogen, bei einer mässigen Sanktion zu verbleiben, indem sie von einer Ordnungsbusse ausgeht. Das ist schliesslich damit zu vergleichen, dass man auch sonst einmal ein Formular zu spät einreicht. Ich möchte darauf hinweisen, dass es immer noch so ist, dass, wenn die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht gegeben sind, automatisch eine Ablieferungspflicht besteht, sodass ein Steuerhinterziehungsverfahren anläuft. Wir sprechen hier nur von denjenigen Fällen, die aus steuerrechtlicher Sicht unproblematisch sind. Da finden wir es einfach nicht sachgerecht, eine strafrechtliche Sanktion analog zur Steuerhinterziehung einzuführen.