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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-20

Wortprotokoll

Diese Motion führt zur Situation, dass der Staat einer bedürftigen Partei auch solche Prozesse finanzieren müsste, die keine Aussicht auf Erfolg haben. Aussichtslose Prozesse könnten aber durchaus angestrengt werden, etwa wenn eine zeitliche Verzögerung im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Das Bundesgericht würde mit unnötigen Verfahren belastet, und das wiederum läuft dem Ziel, das Bundesgericht zu entlasten, diametral zuwider. Zweitens könnte sich die Motion sogar gegen die Interessen der bedürftigen Partei auswirken: Es ist durchaus denkbar, dass das Bundesgericht aussichtslose Beschwerden vermehrt als mutwillig qualifizieren könnte, und dann wäre sogar noch eine Ordnungsbusse möglich.

Schliesslich führt die Motion zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden: Bei den kantonalen Gerichten und den unteren Gerichten des Bundes wäre die unentgeltliche Prozessführung an die Voraussetzungen der Bundesverfassung geknüpft, das Rechtsbegehren dürfte also nicht aussichtslos erscheinen. Beim Bundesgericht hingegen wären lediglich mutwillige Rechtsbegehren ausgenommen. Es leuchtet nicht ein, dass am obersten Gericht weniger strenge Voraussetzungen gelten sollen als an den unteren Instanzen, und es ist nicht einzusehen, weshalb eine bedürftige Partei auf Kosten der Allgemeinheit aussichtslose Prozesse führen können soll. Auch jemand, der seine Prozesse selber bezahlen muss, muss die Erfolgschancen einer Beschwerde an das Bundesgericht sorgfältig abklären. Eine Ungleichheit liegt hier nicht vor. Im Übrigen liegt die Botschaft zur Bundesrechtspflege beim Parlament; solche Änderungen müssten somit im Rahmen der parlamentarischen Beratungen aufgenommen werden.

Ich bitte Sie also im Sinne der Gründe des Bundesrates, diese Motion abzulehnen.

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