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Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20

Wortprotokoll

Unser Präsident hätte dafür, wie rasch er durch dieses letzte Geschäft geführt hat, einen Schnaps zugute. Wir kommen zum nächsten Thema der WAK. Es geht um die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens.

Mit dieser Revision sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden. Es wird erstens vorgeschlagen, alle ansässigen Quellensteuerpflichtigen, deren Bruttoerwerbseinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, obligatorisch nachträglich zu veranlagen. Zweitens sollen alle anderen Ansässigen, die diese Einkommenshöhe nicht erreichen, neu eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag erhalten. Drittens soll dies ebenfalls für Nichtansässige gelten, welche die Voraussetzungen zur Quasiansässigkeit erfüllen.

Der Ständerat behandelt die Vorlage als Zweitrat. Die Kommission beantragt Ihnen in vielen Teilen, dem Bundesrat oder dem Nationalrat zu folgen.

2012 wurden in der Schweiz rund 821 000 ausländische Arbeitnehmende, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, an der Quelle besteuert. Davon hatten rund 517 000 Personen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, weshalb sie als Ansässige gelten. Rund 304 000 Personen sind ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und gelten als Nichtansässige.

Die Quellensteuer dient als Ersatz für die ordentliche Einkommenssteuer und wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen. Für die Erhebung der Steuer erhalten die Arbeitgeber eine Entschädigung in Form einer Bezugsprovision. Bei einem Teil der Quellenbesteuerten wird dann auch eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung durchgeführt. Dies geschieht von Amtes wegen vor allem bei in der Schweiz ansässigen Personen, sobald die Einkommensgrenze von jährlich 120 000 Franken überschritten wird. Dies trifft auf rund 9 Prozent der Quellenbesteuerten zu. Wird diese Limite von 120 000 Franken nicht erreicht, können über Tarifkorrekturen nachträglich zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden. Diese werden aber nur gewährt, wenn sie über die in den Pauschalen bereits berücksichtigten Abzüge hinausgehen.

Aufgrund der in der Quellenbesteuerung vorgenommenen Vereinfachungen mit Pauschalen ergeben sich heute Ungleichbehandlungen im Vergleich zum ordentlichen Verfahren. Heute variieren in den Kantonen nicht nur die eigentlichen Quellensteuersätze, sondern auch die Art und Weise der Tarifberechnung, die Verfahren und die massgebende Steuerbasis. Die Quellensteuer bringt Vereinfachungen und Pauschalen mit sich. Damit kann im Vergleich zu Personen, die normal veranlagt werden, eine Ungleichbehandlung entstehen. Man kann zwar, wenn Abzüge nicht gemacht werden können beziehungsweise in den Pauschalabzügen nicht enthalten sind, im Nachhinein eine Veranlagung fordern. Das betrifft insbesondere Abzüge für Fahrten, Familienlasten, Pensionskasseneinzahlungen usw. Das kann teilweise gemacht werden. Aber es können Ungleichheiten zwischen Quellenbesteuerten und Normalbesteuerten bestehen, weil mit den Pauschalen nicht alles berücksichtigt werden kann.

Das ist das geltende Recht. Das muss korrigiert werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2010 braucht es zum einen eine Regelung für eine Gleichbehandlung von Quasiansässigen und Ansässigen, zum andern eine Regelung für eine Gleichbehandlung von quellenbesteuerten Personen und von ordentlich besteuerten Personen, die in der gleichen wirtschaftlichen Situation sind. Der verfassungsmässige Grundsatz, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll, war denn auch Anlass für das erwähnte Bundesgerichtsurteil. Dieses moniert, dass Ungleichheiten zwischen den Normalbesteuerten und den Quellenbesteuerten, also zwischen uns und den Quellenbesteuerten, bestehen. Diese Ungleichbehandlung soll nun mit dieser Gesetzesänderung gemäss dem Grundsatz des Bundesgerichtsurteils ausgemerzt werden. Um dieses Ungleichgewicht auszumerzen, wird eine dritte Kategorie, die der sogenannten Quasiansässigen, in das Gesetz aufgenommen.

Zur vorliegenden Form des Gesetzes: Mit dieser Revision schaffen wir Rahmenbedingungen, die eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ermöglichen sollen. Die Forderungen des Bundesgerichtes werden mit dieser Revision erfüllt. Die Revision führt auch zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung und damit zu mehr Transparenz und auch zu mehr Rechtssicherheit. Von der Revisionsvorlage - und daran müssen wir immer denken - sind die Grenzkantone im Besonderen betroffen. Selbstverständlich sind aber im Prinzip alle Kantone betroffen, weil nicht nur die Grenzkantone Quellenbesteuerte haben. Die Revisionsvorlage nimmt, das muss man hier klar festhalten, keine Einzelfallbetrachtung vor, sondern sie löst das Problem, das das Bundesgerichtsurteil aufgeworfen hat, und stellt sicher, dass sich die Gleichbehandlung bei der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durchsetzen kann.

Der Nationalrat hat die Vorlage am 8. März 2016 in der Gesamtabstimmung mit 185 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen genehmigt. Abweichungen zur nationalrätlichen Vorlage ergeben sich beim Thema Bezugsprovision. Zudem möchte unsere Kommission die Steuerbehörden ermächtigen, alle Steuerpflichtigen auch gegen ihren eigenen Willen nachträglich im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu veranlagen. In vielen weiteren Punkten folgt die Kommission Bundesrat und Nationalrat, aber dazu komme ich dann noch in der Detailberatung.

Ich bitte Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.