Lexipedia

Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-09-27

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-27

Wortprotokoll

Wir haben bei diesem Geschäft noch zwei Differenzen mit dem Ständerat. Die eine betrifft Artikel 24a, die andere betrifft Artikel 51a.

Bei Artikel 24a geht es um folgende Frage: Wie Sie in Absatz 1 sehen, kann ein Kind ausländischer Eltern auf Gesuch hin unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden. Bei Buchstabe a gibt es nun die eine Differenz. Der Ständerat formuliert es so, dass mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden sein oder dieser Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt haben muss. Er verlangt mit anderen Worten einen [PAGE 1625] Beweis; es ist zu belegen, dass der Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hatte. Nun ist es aber so, dass das entsprechende nationale Register erst im Jahr 1972 in Kraft getreten ist. Mit anderen Worten ist ein Beweis im Sinne eines direkten Nachweises bei den Grosseltern sehr häufig gar nicht möglich. Deswegen ist die Minderheit der Auffassung, dass es möglich sein soll, dies auch mit anderen Nachweisen glaubhaft zu machen. Man könnte sich vorstellen, dass man ein Geburtenregister vorlegen kann, ein Steuerregister, einen Schulrodel oder andere Beweise.

Der Ständerat hat sich in der Diskussion nicht so geäussert, dass für ihn nur dieses Einwohnerregister massgebend sein könne. Er hat sich so geäussert, dass es für ihn durchaus vorstellbar sei, dass man zusätzliche Register als Indizien beiziehe. Der Unterschied liegt nun tatsächlich darin, dass bei einer Glaubhaftmachung auch derartige Indizien genügen sollen. Es ist nicht einfach ein Behaupten. Man muss belegen, dass der Grosselternteil eben in der Schweiz geboren worden ist oder ein Aufenthaltsrecht hatte. Aber es ist nicht möglich, das mit diesem heute üblichen Register zu machen. Deswegen sind wir der Auffassung, dass andere Tatbestände als Indizien dafür dienen sollten.

Der von der Minderheit der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates aufgenommene Antrag ist nur wegen des Stichentscheids des Präsidenten unterlegen. Die Abstimmung ergab ein Resultat von 11 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Mit anderen Worten: Es ist nur die um den Stichentscheid angereicherte Hälfte der Kommission, die dem Ständerat folgen wollte.

Bei der zweiten Differenz geht es um die Frage der Altersgrenze. Sie sehen, dass die Mehrheit der Kommission hier einen Kompromiss vorschlägt, nämlich dass man nicht nur das 26. Altersjahr erreicht haben muss, sondern auch das 35. noch nicht überschritten haben darf. Damit bewegen wir uns auf den Ständerat zu, der eben nicht möchte, dass man sich auch als bereits 60- oder 70-Jähriger noch erleichtert einbürgern lassen kann, weil man bei diesem Alter natürlich genug Gelegenheit gehabt hätte, sich ordentlich einzubürgern. Deshalb beantragen wir diese Unter- und Obergrenze.

Ich bitte Sie also im Namen der Minderheit, die eigentlich die Hälfte der Kommission umfasst, bei Artikel 24a an unserer Formulierung festzuhalten, weil sie juristisch präziser ist als der eben keineswegs immer mögliche klare Beweis. Bei Artikel 51a bitte ich Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen.

Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-09-27 | Lexipedia | Lexipedia