Schilliger Peter · Nationalrat · 2016-09-27
Schilliger Peter · Nationalrat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-27
Wortprotokoll
Meine Motion fordert, dass das Obligationenrecht in dem Sinne anzupassen ist, dass die Inkassokosten diejenige Partei trägt, die diese Kosten auch verursacht.
Das Argumentarium des Bundesrates zur Ablehnung nennt als Erstes, dass die Kosten, die für das Inkasso bei fehlbaren Schuldnern entstehen, mit dem gesetzlich vorgesehenen Verzugszins von 5 Prozent eben abgegolten sind. Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass es hier einzig um die Verzinslichkeit der eigentlichen Forderung geht und nicht um die Kosten für die Realisierung dieser Forderung. [PAGE 1649]
Die Absicht des Gesetzgebers war, dass ein Schuldner eine unbezahlte Forderung zu verzinsen hat, um quasi den Zinsverlust des Gläubigers zu entschädigen. Tatsache ist aber, dass die Wirtschaft in den letzten Jahrzehnten vermehrt Zahlungsausstände zu gewärtigen hat. Ein Unternehmer oder auch ein Privater wird immer mehr dazu gezwungen, ausserhalb seiner Kernkompetenz Zeit und Aufwand einzusetzen, um bei Zahlungsunwilligen ausstehende Guthaben einzubringen. Will ein Wirtschaftssubjekt jedoch seine Zeit auf seine effektiven Kernkompetenzen fokussieren, ist es gezwungen, einen Dritten für das Inkasso seiner Ausstände beizuziehen oder aber auf das Einholen seiner unbezahlten Forderungen zu verzichten. Und dies geschieht - das weiss ich aus meinem beruflichen Umfeld - sehr oft, vor allem bei Kleinunternehmen.
In der Wirtschaft ist es daher heute gang und gäbe, dass Inkassounternehmen mandatiert werden. Dass deren Aufwendungen und Kosten zu entschädigen sind, ist unbestritten. Die Frage stellt sich jedoch, ob diese der jeweilige Auftraggeber, nämlich der Unternehmer, oder ob sie der säumige Kunde als Verursacher zu bezahlen hat. Sofern diese Kosten beim jeweiligen Unternehmer hängenbleiben und nicht auf den fehlbaren Kunden überwälzt werden, bedeutet dies eine entsprechende Preiserhöhung für die sich korrekt verhaltenden Kunden.
Der Schweizer Wirtschaft gehen Jahr für Jahr durch Forderungsausfälle Milliarden von Franken verloren. Mit ein Grund ist auch, dass das Zug-um-Zug-Geschäft, also Ware gegen Bezahlung, an Bedeutung verloren hat. Summenmässig spielen Bargeschäfte nur noch eine untergeordnete Rolle. Kann das Geschäft nicht mehr Zug um Zug abgewickelt werden, so übernimmt notwendigerweise eine der involvierten Parteien das Risiko der Vorleistung und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls. Zu den involvierten Parteien können nicht nur die Lieferanten gehören, sondern auch aussenstehende Finanzierer, Leasinggeber, Kreditunternehmen usw.
Zahlreiche Lieferanten, welche täglich Waren gegen Rechnungen liefern, erleiden in der Schweiz Jahr für Jahr hohe Verluste. Schon allein die amtlich erfassten jährlichen Forderungsausfälle belaufen sich auf Milliarden von Franken. Die Betreibungs- und Konkursstatistik weist für die Zeit zwischen 2008 und 2013 Konkursausfälle von mehr als 2 Milliarden Franken pro Jahr aus. Zahlenmässig werden nur Ausfälle aus den durchgeführten Konkursverfahren erfasst. Weitaus grössere Verluste resultieren aus mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahren, und das sind vermutlich etwa 50 Prozent aller Fälle. In dieser Statistik sind die Kosten für die Anhebung und Durchführung von Inkassomassnahmen nicht enthalten. Wie oben ausgeführt, sind Inkassokosten auch nicht durch einen allfälligen Verzugszins abgedeckt, da dieser allein als Ersatz für den entgangenen Kapitalzins zu betrachten ist.
Die Wirtschaft trägt in der Folge die Inkassokosten selbst respektive überwälzt sie in der Preiskalkulation auf die Konsumenten. Das ist nicht richtig. Nachbarländer wie Deutschland kennen andere Regeln und lassen diese Inkassokosten in der Forderung zu. Deshalb meine Folgerung, dass es nicht sein kann, dass die Inkassokosten nicht von den Verursachern und damit von den fehlbaren Konsumenten und Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, sondern von der Mehrheit der Konsumenten. Ein Unternehmer darf nicht gezwungen werden, Arbeitsaufwand fern seiner Kernkompetenz für Inkassomassnahmen zu erbringen, nur weil er danach diese Auslagen nicht auf den Fehlbaren überwälzen darf.
Ich bitte Sie, meine Motion zu unterstützen.