Markwalder Christa · Nationalrat · 2016-09-28
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-28
Wortprotokoll
1. Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020
1. Loi fédérale sur la réforme de la prévoyance vieillesse 2020
[VS]
Ziff. 8 Art. 7 Abs. 1
Antrag der Mehrheit
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 150 Franken beziehen, unterstehen ab [PAGE 1707] 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität sowie auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
[VS]
Antrag der Minderheit
(Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Geissbühler, Giezendanner, Moret, Sauter, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Sauter
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 150 Franken beziehen, unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
(Gemäss Bundesrat, aber keine Senkung der Eintrittsschwelle)
Schriftliche Begründung
Die Ablehnung des Referendums über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4 Prozent stellt klar, dass eine Senkung von 6,8 auf 6,0 Prozent grundsätzlich der Kompensationsmassnahmen bedarf. Aufgrund wechselnder Mehrheiten in der vorberatenden Kommission wurden Kompensationskonzepte vermischt, was zu unbefriedigenden Resultaten bei den Kompensationsmassnahmen führte. Mit dem vorliegenden Antrag soll betreffend die massgeblichen Eckwerte des BVG eine Verbesserung gegenüber der Vorlage der Kommission erzielt werden. Gleichzeitig wird damit auch eine Differenz zum Ständerat geschaffen und der Kleinen Kammer ein Weg aufgezeigt, auf welchem weitergearbeitet werden soll. Das vorgeschlagene Konzept kompensiert die Senkung des Mindestumwandlungssatzes grundsätzlich komplett innerhalb des BVG.
Die "Stellschrauben" dieses Konzeptes sind die folgenden:
- nur zwei Sätze für die altersabhängigen Lohnbeiträge im BVG (25-44 Jahre: 9 Prozent, 45-Referenzalter: 13,5 Prozent);
- Abschaffung des Koordinationsabzuges im BVG;
- 25-jährige Übergangsgeneration (zentrales Kompensationsmodell über den BVG-Sicherheitsfonds).
Dieses Kompensationsmodell folgt damit bezüglich zweier Kriterien zwar dem Bundesrat, ergänzt dieses aber um eine massgebliche Verbesserung beim dritten Parameter, den Altersgutschriften. Ein solches Modell verlangt zwar ebenfalls von Steuerzahlern, Wirtschaft oder Arbeitnehmern beträchtliche Aufwendungen, ist aber unter dem Strich kostengünstiger als die Reformvarianten des Bundesrates oder des Ständerates. Zudem gelingt so eine vollständige Kompensation innerhalb der zweiten Säule.
Zusammengefasst bringt eine Kompensation innerhalb des BVG folgende Vorteile:
- Sie ist kostengünstiger als die Variante Bundesrat oder Ständerat. Ausserdem entsteht keine mit der Demografieentwicklung überproportional anwachsende Belastung der Bundesfinanzen, welche andere Bereiche im Budget verdrängt.
- Sie ist generationengerechter, da die Demografie als Risiko nicht zum Tragen kommt.
- Sie ist unabhängig von der Zuwanderung: Im Kapitaldeckungsverfahren ist die Rentenhöhe nicht von der Zuwanderung abhängig. Die Zuwanderung war in den letzten Jahren massgeblich für die Verbesserung der AHV-Prognosen verantwortlich.
[VS]
Antrag Weibel
Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 150 Franken beziehen, unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
(Gemäss Bundesrat, aber keine Senkung der Eintrittsschwelle)
Schriftliche Begründung
Kaum bestritten ist das Ziel, die Vorlage so auszugestalten, dass das Leistungsniveau erhalten bleibt. Zudem soll die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent innerhalb der ersten Säule kompensiert werden. Aufgrund wechselnder Mehrheiten in der vorberatenden Kommission wurden Kompensationskonzepte vermischt, was insgesamt zu einer ungenügenden Kompensation führt. Der Einzelantrag korrigiert diesen Missstand. Gleichzeitig wird damit ein Weg eingeschlagen, auf welchem von National- und Ständerat weitergearbeitet werden soll. Das vorgeschlagene Konzept kompensiert die Senkung des Mindestumwandlungssatzes grundsätzlich komplett innerhalb des BVG.
Die Elemente des Konzeptes sind:
- nur zwei Sätze für die altersabhängigen Lohnbeiträge im BVG (25-44 Jahre: 9 Prozent, 45-Referenzalter: 13,5 Prozent);
- Abschaffung des Koordinationsabzuges im BVG;
- 25-jährige Übergangsgeneration (zentrales Kompensationsmodell über den BVG-Sicherheitsfonds).
Wir haben immer den Entwurf des Bundesrates unterstützt. Das Kompensationsmodell nimmt Elemente daraus auf. Das Konzept beinhaltet aber auch eine innovative Festsetzung der Altersgutschriften mit nur zwei Beitragssätzen. Auch dieses Modell erfordert - wie jedes andere - von Steuerzahlern, Wirtschaft und Arbeitnehmern beträchtliche Aufwendungen. Insgesamt ist es jedoch kostengünstiger als die Reformvarianten des Bundesrates oder des Ständerates. Zudem erreicht es die vollständige Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes innerhalb der zweiten Säule und verhindert die Vermischung der Vorsorgesäulen.
Argumente für das Konzept sind:
- Es ist kostengünstiger als die Varianten von Bundesrat oder Ständerat.
- Es hat keinen dynamischen Effekt, welcher mit der Demografieentwicklung die Belastung der AHV überproportional anwachsen lässt. Mit der Dynamik würden auch die Bundesbeiträge mitwachsen und den Anteil an stark gebundenen Ausgaben in den Bundesfinanzen weiter erhöhen, wodurch der Handlungsspielraum im Budgetprozess und bei Sparprogrammen zusätzlich eingeschränkt würde.
- Es ist generationengerecht, da die Finanzierung der Kompensation nicht der Nachfolgegeneration überbürdet wird.
- Mit nur zwei Beitragssätzen wird das System vereinfacht, und störende Schwelleneffekte und arbeitsmarktliche Abreize werden reduziert.
- Es ist unabhängig von Zuwanderung und Produktivitätserhöhung: Das dem BVG zugrunde gelegte Kapitaldeckungsverfahren bezahlt Renten, deren Höhe weder von der Zuwanderung noch von der weiteren Produktivitätssteigerung abhängig ist. Diese beiden Faktoren haben bisher massgeblich dazu beigetragen, dass das AHV-Ergebnis regelmässig besser als die Prognosen ausfiel.
[VS]
Ch. 8 art. 7 al. 1
Proposition de la majorité
Les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à 21 150 francs sont soumis à l'assurance obligatoire pour les risques de décès et d'invalidité ainsi que pour la vieillesse dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans.
[VS]
Proposition de la minorité
(Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Geissbühler, Giezendanner, Moret, Sauter, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Sauter
Selon Conseil fédéral, mais sans baisse du seuil d'accès:
Les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à 21 150 francs sont soumis à l'assurance obligatoire pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la [PAGE 1708] vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans.
[VS]
Proposition Weibel
Selon Conseil fédéral, mais sans baisse du seuil d'accès:
Les salariés auxquels un même employeur verse un salaire annuel supérieur à 21 150 francs sont soumis à l'assurance obligatoire pour les risques de décès et d'invalidité dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 17 ans et, pour la vieillesse, dès le 1er janvier qui suit la date à laquelle ils ont eu 24 ans.
[VS]
Ziff. 8 Art. 16
Antrag der Mehrheit
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
(Altersjahr: Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes)
18-24: 5
25-34: 8
35-44: 12
45-Referenzalter: 16
[VS]
Antrag der Minderheit
(Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Geissbühler, Giezendanner, Moret, Sauter, Steinemann)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Sauter
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
(Altersjahr: Ansatz in Prozenten des versicherten Lohnes)
25-44: 9
45-Referenzalter: 13,5
[VS]
Antrag Weibel
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
(Altersjahr: Ansatz in Prozenten des versicherten Lohnes)
25-44: 9
45-Referenzalter: 13,5
[VS]
Ch. 8 art. 16
Proposition de la majorité
Les bonifications de vieillesse sont calculées annuellement en pour cent du salaire coordonné. Les taux suivants sont appliqués:
(Age: Taux en pour cent du salaire coordonné)
18-24 ans: 5
25-34 ans: 8
35-44 ans: 12
45-âge de référence: 16
[VS]
Proposition de la minorité
(Pezzatti, Brand, Brunner, Clottu, de Courten, Frehner, Geissbühler, Giezendanner, Moret, Sauter, Steinemann)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Sauter
Les bonifications de vieillesse sont calculées annuellement en pour cent du salaire assuré. Les taux suivants sont appliqués:
(Age: Taux en pour cent du salaire assuré)
25-44: 9
45-âge de référence: 13,5
[VS]
Proposition Weibel
Les bonifications de vieillesse sont calculées annuellement en pour cent du salaire assuré. Les taux suivants sont appliqués:
(Age: Taux en pour cent du salaire assuré)
25-44: 9
45-âge de référence: 13,5
[VS]
Präsidentin (Markwalder Christa, Präsidentin): Es liegen hier zwei Konzepte vor. Wir bereinigen nun zuerst das Konzept mit dem koordinierten Lohn, bevor wir die beiden Konzepte einander gegenüberstellen können. Die Abstimmung gilt auch für Ziffer 9 Artikel 17 Absätze 1 und 6.