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Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · 2016-09-29

Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-29

Wortprotokoll

Namens der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, Artikel 12 Absatz 6 Litera f zu streichen und das geltende Recht beizubehalten. Hier haben wir es mit einer Ausdehnung des Kontrollgegenstands zu tun, was bedeutet, dass künftig Kontrolleure, welche eigentlich die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht überprüfen, namentlich auch in den Bereich der Kontrolle der Gesamtarbeitsverträge (GAV) und des Arbeitsgesetzes vorstossen. Es ist fraglich, ob da überhaupt ein Zusammenhang zur Schwarzarbeit besteht.

Bereits heute wird in Branchen mit allgemeinverbindlichem GAV ein enormer finanzieller und personeller Aufwand betrieben, um die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen zu gewährleisten. Misstrauen gegenüber den Sozialpartnern ist keinesfalls gerechtfertigt. Erwähnenswert sind zum Beispiel die Kontrollen des L-GAV im Gastgewerbe: Da werden jährlich 2000 Betriebe kontrolliert. Es war auch nicht das Anliegen des Bundesrates, dass das Schwarzarbeitskontrollorgan im Rahmen der allgemeinverbindlich erklärten GAV Kontrollen macht. Es soll jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit das Kontrollorgan die Informationen weiterleiten darf. Dazu muss man sagen, dass die Sozialpartnerschaft mehr Vertrauen verdient. So, wie das vom Bundesrat angedacht ist, muss es als Misstrauensvotum gegenüber den Sozialpartnern aufgefasst werden. Wir finden es nicht nötig, dass sich der Staat immer mehr in die Sozialpartnerschaft drängt.

Ergänzend dazu möchte ich Sie noch auf das Schreiben der Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren hinweisen; Sie haben es sicher alle erhalten. Die Konferenz schreibt dort, dass sie den Minderheitsantrag zur Streichung von Artikel 12 Absatz 6 Litera f unterstützt. Begründet wird dies wie folgt: "Die Weiterleitung von Verdachtsfällen gegen einen allgemeinverbindlich erklärten GAV ist abzulehnen. Die Vorlage verbessert insgesamt den Austausch zwischen den Behörden, indem die Meldung von Verdachtsfällen ausserhalb des Kontrollgegenstandes an Spezialbehörden ermöglicht wird. Solche Verdachtsfälle ergeben sich oftmals, ohne dass spezifisch danach gesucht wird. Problematisch scheint uns jedoch die Weiterleitungspflicht von Verdachtsfällen gegen einen allgemeinverbindlich erklärten GAV, da dies die Aufgabe der paritätischen Kommissionen ist, welche dafür Vollzugskostenbeiträge erheben und vom Seco pauschal pro Kontrolle entschädigt werden. Im Gegensatz dazu wird der Mehraufwand der Kantone durch diese Bestimmung im anspruchsvollen und komplexen Bereich der GAV nicht entschädigt, weshalb die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren diese Bestimmung ablehnt."

Ich danke Ihnen für die Unterstützung.