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Schelbert Louis · Nationalrat · 2016-09-29

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2016-09-29

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 geht es um die Mitteilung von Kontrollergebnissen. Heute darf eine Kontrollbehörde Informationen, die sie gewonnen hat, nicht an andere Behörden weiterleiten. Eine Ausnahme bildet das Mehrwertsteuergesetz. In diesem Bereich dürfen Hinweise auf Verstösse den zuständigen Behörden gemeldet werden. Was bei der Mehrwertsteuer möglich ist, soll sich künftig auch auf andere Bereiche erstrecken. Sie sind in Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes aufgeführt. Wenn also zum Beispiel ein Kontrollorgan gegen Schwarzarbeit zu Anhaltspunkten über einen Verstoss gegen das Entsendegesetz oder gegen das Arbeitsgesetz kommt, soll es in Zukunft die zuständigen Behörden informieren können.

Die Minderheit Flückiger Sylvia wehrt sich dagegen, dass auch die Gesamtarbeitsverträge von dieser Regel erfasst werden. Sie behauptet, der Kontrollgegenstand werde ausgeweitet. Sie haben das vorhin auch von Kollege Feller gehört. Das ist nicht richtig, es ist nicht so, dass der Kontrollgegenstand ausgeweitet würde. Der Kontrollgegenstand der Schwarzarbeitskontrolleure bleibt genau der gleiche, ihre Kompetenz wird nicht ausgeweitet. Für die Kontrolle der Gesamtarbeitsverträge bleiben die paritätischen Kommissionen zuständig. Die neue Bestimmung würde lediglich dazu beitragen, die fairen Wettbewerbsteilnehmer zu schützen.

Der Antrag für die Gesetzesänderung ergibt sich aus der Praxis. Es kann passieren, dass im Rahmen einer Schwarzarbeitskontrolle bei der Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten oder des Ausländerrechts noch Anhaltspunkte auftauchen, die auf eine Verletzung des Arbeitsgesetzes oder des Entsendegesetzes hindeuten. Der Bundesrat nennt in der Botschaft konkrete Beispiele. So können Schwarzarbeitskontrolleure auf Verstösse gegen Arbeits- und Ruhezeiten oder auf eine Verletzung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit stossen, dann ginge es um das Arbeitsgesetz. Oder es könnten Verstösse gegen die Einhaltung von minimalen Arbeitsbedingungen erkennbar werden, dann ginge es um das Entsendegesetz. Dafür wären auch weiterhin die tripartiten und die paritätischen Kommissionen zuständig. Daran ändert sich nichts. Das Problem ist, dass die Schwarzarbeitskontrolleure diese Erkenntnisse im Grunde für sich behalten müssten und nicht an die Kolleginnen und Kollegen anderer Behörden weiterleiten dürften. Diese Klemme ergibt sich in der Praxis. [PAGE 1780]

Für die Fraktion der Grünen macht es in solchen Fällen Sinn, wenn die zuständigen Instanzen darüber informiert werden dürfen. Dafür braucht es eine Rechtsgrundlage, wie sie nun in Artikel 12 des Gesetzes geschaffen werden soll. Sie würde auch bezüglich der Gesamtarbeitsverträge wirken.

Zum Abschluss noch eine Bemerkung bezüglich der Kantone: Wenn ich Kollege Feller richtig verstanden habe, hat er auch ein bisschen so getan, als ob die Kompetenzen der Kantone in irgendeiner Art betroffen wären. Ich kann Ihnen sagen: Das ist nicht so.