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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2016-12-01

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-12-01

Wortprotokoll

Mit den bilateralen Verträgen stellte die Schweiz nach der Ablehnung des EWR im Jahre 1992 und nach der Wirtschaftskrise der Neunzigerjahre das Verhältnis zur EU auf eine neue Basis. Die neuen Verträge waren mit dem Versprechen verbunden, Missbräuche zu verhindern. Dafür gab es die flankierenden Massnahmen zum Schutz der Löhne und der Arbeitsplätze. Sämtliche Volksabstimmungen über die bilateralen Verträge verliefen erfolgreich. Jedes Mal wurden im Hinblick auf die Abstimmung die Schutzmassnahmen angepasst und verbessert. Ein einziges Mal wurde im Zusammenhang mit solchen Volksabstimmungen die Anpassung der Schutzmassnahmen verweigert - mit den entsprechenden Folgen. Das war vor der Abstimmung über die sogenannte Masseneinwanderungs-Initiative.

Ausschlaggebend für die knappe Mehrheit von 50,3 Prozent am 9. Februar 2014 war die Altersgruppe der 50- bis 60-Jährigen. Ein wichtiger Grund dafür ist und war die schwierige Situation Älterer auf dem Arbeitsmarkt. Wer nach 55 Jahren, immer öfter schon nach 50 Jahren die Arbeit verliert, der hat es oft schwer, überhaupt wieder eine Stelle zu finden, gute Qualifikationen hin oder her. Viele, zu viele müssen erleben, dass sie in diesem Alter nicht einmal mehr zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Die Stelle zu verlieren, manchmal wenige Jahre vor der Pensionierung, nach Jahrzehnten im Unternehmen, ist für die Betroffenen und ihre Familien ein so gewaltiger Schlag, dass sich die meisten hier nicht vorstellen können, welche Welt zusammenbricht. Das erzeugt ein Angstklima, nicht nur bei jenen, die das konkret erleben, selber und in ihrem Umfeld, sondern weit darüber hinaus. Und das muss endlich ernst genommen werden, gerade im Zusammenhang mit diesem neuen Verfassungsartikel.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit führt zu einer Hilfestellung genau bei dieser besonders betroffenen [PAGE 942] Personengruppe: die Meldepflicht für offene Stellen in Tätigkeitsbereichen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit. Die Arbeitgeber müssen in diesen Fällen Stellen zuerst der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Die öffentliche Arbeitsvermittlung hat dann das Recht, dem Arbeitgeber innert einer kurzen Frist geeignete Stellensuchende zuzuweisen - wenn es sie gibt -, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, sie zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bekommt damit neue Möglichkeiten, den Stellensuchenden auch konkret zu helfen, nämlich mit einem Stellenangebot. Diese Hilfestellung ist speziell auch auf Menschen und Gruppen zugeschnitten, die es sonst auf dem Arbeitsmarkt trotz entsprechender Qualifikationen schwer haben. Zu diesen zählen ältere Arbeitnehmende, aber beispielsweise auch Wiedereinsteigerinnen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen: Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist dort, wo sie kompetent und engagiert erfolgt, auch erfolgreich.

Was die Kommissionsmehrheit vorschlägt, ist also nichts anderes als ein Arbeitslosenvorrang. Der Arbeitslosenvorrang ist eine direkte, eine zielgerichtete und verhältnismässige Antwort auf die Probleme, wie sie am 9. Februar 2014 zum Ausdruck kamen. Wo es keine überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit und keinen Fachkräftemangel wie beispielsweise in weiten Teilen des Gesundheitswesens gibt, da besteht keine Meldepflicht. Die Meldepflicht für Stellen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschrieben werden, gilt aber bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich hoch ist. Damit ist die Lösung der Kommissionsmehrheit mit der Meldepflicht einfacher und zielgerichteter als jene des Nationalrates und vor allem auch wesentlich einfacher und unbürokratischer als der Antrag der Minderheit I. Wenn man sich diesen Antrag einmal genauer ansieht, erstaunt es gerade, wie diese Lösung als Mittelweg angepriesen werden konnte. Sie arbeitet nicht mit einem einfachen, leicht nachvollziehbaren Kriterium, sondern mit einem Mix von acht Kriterien, bevor überhaupt die Schwelle für die Einführung der Meldepflicht erreicht wird, ist also hochkomplex und intransparent - im Gegensatz zum zielgerichteten und einfachen Antrag im Mehrheitskonzept, das ein einziges nachvollziehbares Kriterium verwendet, nämlich die erhöhte Arbeitslosigkeit. Das schafft Zielgenauigkeit, schafft Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit.

Alles ist auch viel unbürokratischer - es ist bereits gesagt worden - als das Kontingentsystem. Über das frühere Kontingentsystem geistern sowieso seltsame Vorstellungen herum. Man hat den Eindruck, dass jene, die von Kontingenten als tauglichem Mittel sprechen, nicht mehr wissen, wie diese fremdenpolizeilich gesteuerte bürokratische Maschine in Wirklichkeit funktionierte. Das Kontingentsystem gab vor, die Zuwanderung einzuschränken. In Tat und Wahrheit erreichten wir die höchsten Werte bei der Zuwanderung unter der Herrschaft des Kontingentsystems. Letztlich, wenn man es ökonomisch analysiert, hing die Zuwanderung auch damals von nichts anderem ab als von der Entwicklung der Wirtschaft.

Die Wirtschaft hat die Stellen bekommen, die sie brauchte und die sie wollte. Das war unter der Herrschaft des Kontingentsystems nicht anders als heute. Aber dieses System war nicht wirkungslos. Es gab eine grosse Bürokratie, eine Kontingentsbürokratie mit bedenklichen Effekten. Es hatte wirtschaftlich Effekte sowie mit der rechtlichen Benachteiligung und Diskriminierung der betroffenen Menschen. Die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Kontingente fielen, hatten beim Stellenwechsel und beim Familiennachzug nur eingeschränkte Rechte. Ganz gravierend war es beim Saisonnierstatut: menschlich und menschenrechtlich eine Schande, denken wir beispielsweise an die Problematik der versteckten Kinder. Aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen waren negativ.

Das Kontingentsystem und insbesondere das Saisonnierstatut mit der rechtlichen Benachteiligung der betroffenen Arbeitskräfte führten in den entsprechenden Branchen zu einer systematischen Tieflohnpolitik. Diese Tieflohnpolitik war in den betroffenen Branchen im Übrigen auch für die einheimischen Berufsleute schlecht, zog sie doch auch ihre Löhne nach unten. Die endgültige Abschaffung des Saisonnierstatuts verdanken wir nichts anderem als den bilateralen Verträgen. Die bilateralen Verträge räumten mit der Diskriminierung auf, verbunden mit den flankierenden Massnahmen zum Schutz der Löhne, sprich der Aufwertung der Gesamtarbeitsverträge, und den Lohnkontrollen, nicht zu vergessen auch die Mindestlohnkampagnen. Dadurch kam es zu einer Verbesserung in den Tieflohnbereichen. Das war positiv, volkswirtschaftlich positiv. Anständige Löhne waren ein Fortschritt in diesen Branchen.

Umso bedenklicher ist es, dass der Nationalrat mit seinem Modell jetzt wieder zu einem Saisonnierstatut von neun Monaten zurückkehren will. Es ist nach all den negativen Erfahrungen der Vergangenheit schwer verständlich, dass auch die Minderheit I daran festhält. Ich unterstreiche noch einmal: Einzig das Modell der Mehrheit verhindert neue Diskriminierungen.

Natürlich sieht Artikel 121a der Bundesverfassung Höchstzahlen und Kontingente vor, und das flächendeckend, nicht nur für Erwerbstätige, sondern auch für das Asylwesen und beispielsweise beim Familiennachzug. Kontingente für Flüchtlinge und Kontingente für den Familiennachzug stehen nun aber im Widerspruch zur Flüchtlingskonvention und zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Für die Kommission und ihre Mehrheit war klar, dass sich die Schweiz an die völkerrechtlichen und die menschenrechtlichen Verpflichtungen hält und dass Kontingente in diesen Bereichen nichts zu suchen haben, Artikel 121a der Bundesverfassung hin oder her.

Eine andere Frage ist natürlich das Verhältnis zur Personenfreizügigkeit mit der EU. Die Schweiz kann die bilateralen Verträge kündigen, und sie kann aus dem Vertragswerk aussteigen. Genau das hat aber die Volksinitiative nicht verlangt, wie bereits unterstrichen worden ist. Vielmehr betonten gerade die Initianten im Abstimmungskampf, dass die Initiative die bilateralen Verträge nicht infrage stelle. Verlangt wurden Verhandlungen für die Anpassung der Verträge, aber das hat bekanntlich zu nichts geführt. Somit stehen wir vor der Alternative, uns im Verhältnis zur EU entweder für die bilateralen Verträge oder für Kontingente und Höchstzahlen zu entscheiden. Dieser Entscheid ist in der Verantwortung des Parlamentes. Das Parlament kann ihn an niemanden sonst abschieben. Hier hat sich die Kommissionsmehrheit wie zuvor der Nationalrat für die bilateralen Verträge entschieden, im Interesse der Schweiz, im Interesse der Wirtschaft, im Interesse der Arbeitsplätze.

Wenn wir diesen Entscheid treffen, gibt es letztlich nur ein Entweder-oder, denn bei einem Vertrag gibt es nur ein Ja zum Vertrag oder ein Nein zum Vertrag, und zwar für beide Seiten. Wenn wir uns für die Fortsetzung der bilateralen Verträge entscheiden, dann erträgt es keine neuen Kontingente, und es erträgt auch keine neuen Diskriminierungen. Wenn es Probleme auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gibt, dann müssen wir sie selber lösen, eigenständig, aber ohne neue Diskriminierung.

Die Meldepflicht für offene Stellen bei erhöhter Arbeitslosigkeit gehört zu diesen Instrumenten, wie auch die bewährten flankierenden Massnahmen zum Schutz der Löhne und der Arbeitsplätze. Diese flankierenden Massnahmen müssen wir beim Bund und in den Kantonen verbessern und verstärken. Es hat sich zwar in den letzten Jahren in verschiedenen Kantonen und beim Bund einiges in die richtige Richtung entwickelt, zuletzt in der Herbstsession mit den höheren Bussen bei Verstössen und der Erleichterung bei der Verlängerung der Normalarbeitsverträge. Aber es braucht weitere Verbesserungen bei den Schwachstellen beim Bund und vor allem in jenen Kantonen, die im Rückstand sind. Solche Massnahmen liegen aber in unserem eigenen Kompetenzbereich, wie aktuell bei dieser Vorlage die neue Meldepflicht für offene Stellen bei Tätigkeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit. Dafür braucht es keine Zustimmung der EU.

Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft eine einseitige, eine unilaterale Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung vorgeschlagen. Unilateral ist das Gegenteil von bilateral. Bei dieser Ausgangslage, bei einem unhaltbaren Vorschlag des Bundesrates, ist es Aufgabe des Parlamentes als gesetzgebender Behörde, seine Verantwortung [PAGE 943] wahrzunehmen. Wenn Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, und ich bin zuversichtlich, dass Sie das tun, dann wird der Ständerat in einer anspruchsvollen Ausgangslage erneut zu dem, was in solchen schwierigen Zeiten besonders nottut: von der Chambre de Réflexion zur Chambre de Décision.