Huber Annemarie · 2002-03-05
Huber Annemarie · Bern · 2002-03-05
Wortprotokoll
Der Kommissionspräsident wie auch Herr Briner haben bereits darauf hingewiesen, dass dieses Konsultationsrecht bereits heute in Artikel 47a GVG besteht. Diese Regel ist erst seit ganz kurzem in Kraft. Erst im letzten Sommer haben die beiden Ratsbüros zu dieser neuen Regelung in 47a GVG Stellung genommen und deren Umsetzung diskutiert. Das Büro des Nationalrates hat es als sehr wichtig angesehen, dass die Kommissionen mit einer gewissen Zurückhaltung - "usage prudent", wurde gesagt - an diese neue Kompetenz herangehen und sich auf Verordnungen beschränken, in denen politisch umstrittene Fragen geregelt werden. Der Bundesrat teilt diese Interpretation des Büros des Nationalrates und wehrt sich deshalb gegen eine Ausweitung des Konsultationsrechtes auf alle Verordnungen.
[PAGE 42] Herr Briner beantragt nun eine Fassung, die diesem Anliegen entgegenkommt und die Unzulänglichkeiten des geltenden Rechtes beseitigt, indem in Artikel 150 Absatz 1 nur die wichtigen Verordnungen erwähnt werden. Der Bundesrat kann dieser Fassung zustimmen, und ich möchte Sie bitten, dem Antrag Briner zu Absatz 1 zuzustimmen.
In Absatz 2 wird präzisiert, wie das zu geschehen hat, wenn Verordnungen bereits mit einem Gesetz angekündigt werden. Es scheint mir legitim zu sein, dass die Kommission in diesem Fall bereits den Wunsch anmelden kann, zur entsprechenden Verordnung konsultiert zu werden; denn es handelt sich in diesen Fällen um wichtige Verordnungen. Insofern scheint mir die von Herrn Briner unterbreitete Version von Absatz 2 ebenfalls unterstützungswürdig. Ich würde Ihnen vorschlagen, dem Antrag Briner zusätzlich als Absatz 3 den von der Kommission formulierten Absatz 2 beizufügen; da wird nämlich festgehalten, dass der Bundesrat die Bundesversammlung über die Vorbereitung von Verordnungen informieren muss, damit eben rechtzeitig vom Konsultationsrecht Gebrauch gemacht werden kann.
Insofern möchte ich Sie bitten, dem Antrag Briner, ergänzt durch den Absatz 2 der Kommission, zuzustimmen.