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Briner Peter · Ständerat · 2002-03-05

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-05

Wortprotokoll

Ich stelle hier einen Antrag zu einer Frage, die schon in der Kommission viel zu reden gegeben hat, zu der auch verschiedene Varianten aufgetischt worden sind. Das Resultat befriedigt mich nun im Nachhinein nicht, und ich sage Ihnen weshalb: Der Ausgangspunkt für den Antrag ist die geltende Regelung, wonach die Kantone auf Verlangen Verordnungen zur Konsultation erhalten, die in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden. Gedacht wurde bei dieser geltenden Regelung an die Auswirkungen auf den Vollzug in den Kantonen. Diese Regel soll nicht infrage gestellt werden, sie soll aber sinngemäss angepasst werden. Dabei geht es mir darum, auch in diesem Schnittstellenbereich der Gewaltentrennung eine klare Kompetenzzuordnung und ein praktikables Vorgehen zu wählen.

Was bedeutet der Antrag inhaltlich? Artikel 147 der Bundesverfassung verankert die Verpflichtung, bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Unter den Begriff der Erlasse fallen auch die Verordnungen des Bundesrates. Von Verfassung wegen muss ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden, wenn es um wichtige Verordnungen, Änderungen und den Erlass neuer Verordnungen geht. Absatz 1 des Antrages knüpft an den in der Verfassung verankerten Begriff der Wichtigkeit an, der im Übrigen auch als Kriterium für die Gesetzgebung gilt. Die Definition, was als "wichtig" im Sinne der Verfassung und des Gesetzes zu betrachten ist, obliegt dem Parlament - und nicht etwa dem Bundesrat. Es wird sich dazu im Verlaufe der Zeit eine Praxis herausbilden. Dass sich das Konsultationsrecht auf das Wichtige beschränkt, geht aus dem Prinzip der Gewaltenteilung hervor. Es liegt im Interesse sowohl des Parlamentes als auch des Bundesrates, dass eine sinnvolle Gewaltenteilung stattfindet.

Ich gebe Ihnen einige Zahlen zu diesem Komplex: Von 2400 Erlassen in unserem Landesrecht sind ungefähr 250 Erlasse des Parlamentes - wie Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse oder Verordnungen der Bundesversammlung. Der Rest, also ungefähr 85 Prozent, sind Verordnungen des Bundesrates. Jährlich wird für ungefähr 40 bis 60 Verordnungen eine Vernehmlassung durchgeführt. Diese Verordnungen können tendenziell auch als "wichtig" betrachtet werden. Anpassungen an Verordnungen ohne Vernehmlassungsverfahren gibt es ungefähr 250. Wir haben also ein Mengenproblem. Nach der Fassung des Nationalrates hätten sich die zuständigen parlamentarischen Kommissionen also mit ungefähr 300 Verordnungsänderungen pro Jahr zu befassen.

Ich glaube nicht, dass wir das wollen. Wie kann man sich den Ablauf, das Verfahren vorstellen? Ich nehme an, die Bundeskanzlei würde eine Liste der geplanten Vernehmlassungen zu Verordnungen führen und diese den Büros der eidgenössischen Räte zweimal jährlich zur Information übermitteln. Die Zuteilung erfolgt dann von den Büros an die Kommissionen, und diese haben die Konsultation zu verlangen. Sie können darüber hinaus auch in weiteren Fällen Konsultationen wünschen.

Bei Absatz 2 handelt es sich lediglich um einen Spezialfall von Absatz 1: Im Anschluss an die Beratung eines Bundesgesetzes soll eine parlamentarische Kommission die Möglichkeit haben, direkt die Konsultation zu verlangen.