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Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-12-05

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-05

Wortprotokoll

Doch, das Letzte trifft zu. Wir haben Ihnen schon x-mal gesagt, doch endlich einmal eine Initiative mit dem Ziel zu ergreifen, die bilateralen Verträge oder meinetwegen das Freizügigkeitsabkommen zu kündigen, statt das immer durch die Hintertüre zu versuchen; selbstverständlich ist das akzeptabel! Dann ist das nicht mehr Völkerrecht. Dann ist eben Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung nicht mehr anwendbar. Anwendbar ist diese Bestimmung nur für die völkerrechtlichen Verträge. Aber wenn Sie einen solchen Vertrag gekündigt haben, kommt das auf dasselbe hinaus, wie wenn Sie einen Vertrag gar nicht abgeschlossen haben. Dann ist der Vertrag eben nicht Teil des Völkerrechts und unterliegt deshalb auch nicht mehr Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung. Aber es braucht vorher eine Kündigung. Man kann abgeschlossene Verträge nicht einseitig abändern, sondern man muss solche Verträge zuerst kündigen. Im Prinzip ist das genau dasselbe wie in Ihrem Unternehmerleben: Wenn Ihnen ein Vertrag mit einem Ihrer Vertragspartner nicht passt, brechen Sie ihn hoffentlich auch nicht, sondern sprechen zuerst mit dem Partner, und wenn dieser den Vertrag nicht abändern will, dann kündigen Sie ihn und beginnen die Neuverhandlungen - aber zuerst machen Sie eine Kündigung. Das wäre der korrekte Weg, wenn Sie internationales Recht abändern wollten.