Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-12-05
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-05
Wortprotokoll
Ich äussere mich vorweg zu den Minderheitsanträgen innerhalb des Mehrheitskonzeptes: Die Minderheit III (Nantermod) will, dass der Bundesrat im eigenen Bereich, nämlich in seiner Anstellungspolitik in der Bundesverwaltung und in den von ihm kontrollierten Betrieben, die Inländerinnen und Inländer fördert. Die Mehrheit ist der Meinung, dies sei bereits in Absatz 1 der Mehrheitsfassung enthalten, weshalb diese Ergänzung nicht notwendig sei.
Die Minderheit IV (Moret) will eine Regionalisierung der Massnahmen und eine Differenzierung nach Wirtschaftsregion. Mit der Annahme des Antrages der Minderheit IV hätten Sie Kongruenz zwischen Absatz 1 und den beiden anderen Absätzen. Die Mehrheit der Kommission findet, diese Regionalisierung und Differenzierung sei bereits in den anderen beiden Absätzen enthalten, weshalb es diesen Minderheitsantrag nicht mehr brauche.
Die Minderheiten V, VI und VIII (Rickli Natalie) äussern den Verdacht, bei der Mehrheitsfassung könne die Begründungspflicht durch den Bundesrat gewissermassen auf dem Verordnungsweg dennoch eingeführt werden. Nein, Frau Kollegin Rickli, da sind wir dezidiert anderer Auffassung: Der Bundesrat wird dies bei diesem klaren Wortlaut, der, wenn Sie das heute so beschliessen, eine Begründung ausschliesst, nicht einführen können, erst recht nicht nach gehabter Diskussion und in Kenntnis dieser Diskussion. Es wird bei dieser Meldepflicht des Ergebnisses der Bewerbungsgespräche bleiben.
Schliesslich komme ich zu Ihrem Antrag bezüglich Wohnsitz in der Schweiz: Hier geht es um die Frage, ob Sie neben den heutigen Voraussetzungen für den Inländerbegriff gemäss Artikel 21 Absatz 2 AuG nun noch den zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes einführen wollen. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist dort, wo man den Lebensmittelpunkt wählt. Wenn Sie diesen Begriff neu einführen, gibt es eine Unklarheit im Vergleich zu den übrigen Definitionen des Inländerbegriffs in Artikel 21 Absatz 2. Deswegen sowie wegen der ausgeführten FZA-Widrigkeit lehnt die Mehrheit der Kommission diesen Minderheitsantrag ab.
Die Minderheit VII (Wermuth) will eine Anhörungspflicht mehr oder weniger in der Fassung des Ständerates. Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt sogenannt passende Dossiers dem Arbeitgeber zu - passend gemäss Stellenprofil und Stellenbeschrieb. Der Arbeitgeber muss dann diese Personen einladen und Vorstellungsgespräche führen. Die Minderheit VII will zudem eine Begründungspflicht gemäss Ständerat einführen. Die Mehrheit will das gelockerte Verfahren der Anhörung und ausdrücklich keine Begründung, gerade auch, um eine unnötige Bürokratie zu verhindern. Eine Begründungspflicht tel quel, ohne Überprüfbarkeit der Substanz einer Absage auf eine Bewerbung, ist nichts wert und bringt nichts, ausser eben die Notwendigkeit, dies mit einem Mail oder einem Kurzbrief zu erläutern.
Dann ist neu Artikel 21abis auf Seite 24 der deutschsprachigen Fahne hinzugekommen, nämlich die Grenzgängerregelung. Diese Regelung hat in der Kommission keine Gegenstimme gefunden. Sie wird also mit dem Konzept der Mehrheit heute so akzeptiert. Wenn Sie die Minderheit II unterstützen, wird diese Grenzgängerregelung wieder gestrichen.
Es gibt heute noch den Einzelantrag Jauslin. Dieser Einzelantrag war Thema in der Kommission, deswegen kann ich mich zu ihm äussern. Es geht darum, dass auch andere als nur die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden Zugriff auf die offenen Stellen haben sollen. Sie finden diesbezüglich keine Minderheit auf der Fahne, weil sich die "Minderheit" getäuscht hat: Das Resultat der Abstimmung war 7 zu 7 Stimmen bei 11 Enthaltungen; der Präsident der Kommission hat der jetzigen Mehrheit zugestimmt, also den heutigen Einzelantrag Jauslin abgelehnt. Wir hatten uns in der Kommission verhört und waren der Meinung, er hätte diesem Antrag zugestimmt, weshalb wir es verpasst haben, einen Minderheitsantrag zu formulieren - deswegen nun dieser Einzelantrag. So viel zur Bereinigung des Konzepts der Mehrheit.
Der Antrag der Minderheit I wird von der Mehrheit abgelehnt, weil in Artikel 17d Absatz 4 gemäss der Minderheit I Massnahmen verlangt werden, die, sofern sie vom Gemischten Ausschuss nicht einvernehmlich beschlossen worden sind, durch den Bundesrat aufgenommen und der Bundesversammlung zum Beschluss vorgelegt werden sollen, was ganz eindeutig FZA-widrig ist. Beschlüsse bleiben vorbehalten, müssen sogar durch den Bundesrat der Bundesversammlung vorgeschlagen werden, ohne dass der Gemischte Ausschuss diese einvernehmlich beschlossen hat. Das geht gemäss Artikel 14 des Freizügigkeitsabkommens nicht. Das kann man drehen und wenden, wie man will.
Zur Minderheit II: Man muss hier einfach mal festhalten, dass auch die Minderheit II keine vollständige Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative will. Eine solche hat noch nie jemand verlangt, weder in den von Herrn Rutz erwähnten Vorgesprächen mit Wirtschaftskreisen noch in der Kommission, noch am 21. September, noch im Ständerat, noch heute. Niemand will den Einbezug des Asylwesens, niemand will den Einbezug der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Es ist allen bekannt und allen klar, dass damit die inländische Steuerung der Zuwanderung gar nicht mehr möglich wäre. Wenn man all diese Zahlen einberechnen wollte, würde es in Anbetracht der Zahlen nicht mehr um eine Nettoeinwanderung, sondern eigentlich um eine Nettoauswanderung gehen.
Es ist auch keine Kapitulation vor der EU, wie heute immer wieder behauptet wird. Es geht um die Frage der Redlichkeit angesichts einmal eingegangener vertraglicher Verpflichtungen. Wer im Vorfeld der Masseneinwanderungs-Initiative - wie im zitierten Auszug aus dem Bundesbüchlein - behauptet hat, eine Kündigung oder eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommens sei durch die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative nicht gegeben, ist entweder naiv oder hat dies wider besseres Wissen gesagt.
Wir wissen unterdessen, dass dasselbe Volk die bilateralen Verträge insgesamt sechsmal unterstützt hat, davon dreimal ausdrücklich das Freizügigkeitsabkommen. Ausserdem haben wir nun einmal Artikel 5 Absatz 4 in der Bundesverfassung, der sagt, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben.
Die Aussage von Herrn Rutz ist seine eigene Theorie, nämlich dass jüngere Abstimmungen auch auf Verfassungsebene ältere derogieren würden. Dem ist nicht so, die Staatsrechtslehre stützt Ihre Theorie nicht: Sie können nicht mit einem Artikel wie Artikel 121a eine allgemeine Bestimmung wie eben Artikel 5 Absatz 4 aufheben. Dass Sie das können, ist Ihre persönliche und wahrscheinlich nur Ihre Meinung.
Schliesslich gibt es in der Bundesverfassung noch Artikel 190, der, wie wir wissen, das Bundesgericht anhält, nicht nur Bundesrecht zu beachten, sondern auch Völkerrecht - wie es das Bundesgericht zu Recht am 26. November 2015 festgehalten hat.
Herr Vogt hat noch die Theorie entwickelt, dass, wenn die Umsetzungsgesetzgebung nicht innert dreier Jahre erfolgt sei, der Bundesrat eine Verordnung zu erlassen hätte. In Ihrem Initiativtext heisst es aber "Ausführungsgesetzgebung", und Sie haben in der Initiative nie eine wörtliche Umsetzung der Initiative verlangt.
Wir setzen mit dieser Ausführungsgesetzgebung jetzt die Initiative um - ob vollständig, unvollständig oder überhaupt nicht, sei dahingestellt. Aber wir haben den Titel so gewählt [PAGE 2010] - über diese Revision des Ausländergesetzes -, und deshalb braucht es eben keine bundesrätliche Verordnung.
Zum Schluss vielleicht noch ein Wort zum immer wieder zitierten Bürokratievorwurf: Die wörtliche Umsetzung der Initiative selbst hätte mit der Kontingentierung eine viel grössere Bürokratie zur Folge, wie wir aus der Zeit der Kontingente wissen. An sich müssten die Initianten bei einer wörtlichen Umsetzung ihrer Initiative selbst das Referendum dagegen ergreifen.
Die Mehrheit der Kommission will die Differenzbereinigung so durchführen, dass am 16. Dezember eine bereinigte Fassung verabschiedet werden kann, die das Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt, die uns vom institutionellen Rahmenabkommen unabhängig macht, die die Ratifizierung des Kroatien-Protokolls ermöglicht und die damit die Vollassoziierung der Schweiz an Horizon 2020 ermöglicht. Deswegen bitte ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, ihrem Konzept zu folgen.
Das Konzept der Minderheit II hat in der Kommission mit 13 zu 12 Stimmen gegen das Konzept der Minderheit I obsiegt. Das Konzept der Minderheit II ist dann mit 9 zu 12 Stimmen bei 4 Enthaltungen gegen das Konzept der Mehrheit unterlegen.