Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Aus der Entstehungsgeschichte von Artikel 170 der Bundesverfassung geht klar hervor, dass die Bundesversammlung die Aufgabe der Wirksamkeitsüberprüfung deutlich von jener der Oberaufsicht abheben wollte. Objekte der Oberaufsicht der Bundesversammlung sind der Bundesrat, das Bundesgericht und andere Träger des Bundes. Objekt der Wirksamkeitsüberprüfung ist dagegen auch die Bundesversammlung selbst bzw. der Gesetzgeber. Wirken die Gesetze so, wie der Gesetzgeber dies beabsichtigt hatte? Das ist die Frage. Diese Aufgabe steht also in einem engen Konnex zur Gesetzgebungsaufgabe der Bundesversammlung.
Die Frage ist, welche Formen der Wirksamkeitsüberprüfung es gibt und wer diese ausführt. Der Bericht der SPK-NR sieht zwei mögliche Formen und Verfahren des "Sorgens für die Überprüfung der Wirksamkeit" vor:
1. Für wissenschaftlich fundierte, aufwendige Wirksamkeitsüberprüfungen ist eine Koordination unerlässlich. Dafür ist die Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen zuständig. Die Kommissionen können dieser Konferenz entsprechende Aufträge erteilen; ich verweise auf Artikel 54 Absatz 4.
2. Die Kommissionen sollten sich aber auch vermehrt in ihrer Alltagspraxis mit der Frage nach der Wirksamkeit der von ihnen vorberatenen Erlasse befassen. In einfachen Fällen können sie direkte Aufträge an das zuständige Departement erteilen.
Der von Ihrer Kommission in einigen Einzelheiten modifizierte Antrag des Bundesrates stellt demgegenüber schon in Artikel 44 klar, dass eigentliche wissenschaftliche Evaluationen nicht von den Kommissionen selbstständig durchgeführt werden können. Selbstverständlich können sie aber wie bisher die oben erwähnten einfacheren Evaluationen direkt beim Bundesrat bzw. bei einem Departement in Auftrag geben, indem sie einen entsprechenden Bericht verlangen. Dieses Recht wird ihnen gemäss Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a gewährt.
Zu Details von Artikel 44 ist noch Folgendes zu bemerken: Der Auftrag der Kommissionen gemäss Absatz 1 Buchstabe c, die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen zu verfolgen, ist sehr allgemeiner Art. Es ist nicht gerechtfertigt, hier den Aspekt der Berücksichtigung von Wirksamkeitsüberprüfungen derart in den Vordergrund zu rücken. Das Anliegen des Bundesrates wird mit einem zusätzlichen Buchstaben f aufgenommen.
Zu Absatz 1 Buchstabe e: Im Antrag des Bundesrates ist vorgesehen, dass die Kommissionen nicht nur dem parlamentarischen Koordinationsgremium, sondern auch dem Bundesrat Antrag stellen sollen. Im ganzen übrigen Parlamentsrecht erteilen nämlich die Kommissionen dem Bundesrat Aufträge. Die Bundeskanzlerin hat denn auch in der Kommission sofort Zustimmung zu dieser Änderung des bundesrätlichen Antrages signalisiert.