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Huber Annemarie · 2002-03-05

Huber Annemarie · Bern · 2002-03-05

Wortprotokoll

Die Mitwirkung der Bundesversammlung bei Planungen der staatlichen Tätigkeit ist in der neuen Bundesverfassung festgehalten und betrifft vor allem die wichtigen Planungen, wie dies auch die Staatspolitischen Kommissionen in ihrem Zusatzbericht zur neuen Bundesverfassung ausgeführt haben. Ich danke Ihrer Kommission, dass sie mit dieser Präzisierung, das heisst mit der Beschränkung auf die Schwerpunkte im Parlamentsgesetz, einverstanden ist. Dies betrifft vor allem Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b. Entgegen seiner ursprünglichen Skepsis unterstützt der Bundesrat nun die im Parlamentsgesetz gefundene rechtliche Umsetzung der verfassungsmässigen Zusammenarbeit in diesem strategisch wichtigen Teil der Staatstätigkeit. Es betrifft dies vor allem die Legislaturplanung und die Legislaturfinanzplanung, die in den Artikeln 142 und 145 bis 147 geregelt werden.

Was die Bezeichnung der Beschlussformen des Parlamentes in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2 bis 4 betrifft, halte ich am Streichungsantrag des Bundesrates nicht fest. Allerdings hätte die Erwähnung des einfachen Bundesbeschlusses genügt.