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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-06

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-06

Wortprotokoll

Bei der Frage des Moratoriums ist es natürlich so: Es ist erneut eine Verlängerung des Moratoriums. Der Bundesrat kann mit vier oder sechs Jahren leben; das ist eine politische Frage. Was nicht geht, ist ein unbefristetes Moratorium, wie es die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt. Ich empfehle Ihnen stark, die Minderheit I (Gmür-Schönenberger) zu unterstützen. Die Kommissionsmehrheit möchte den Titel von Artikel 37a betreffend das Moratorium ja auch in "Einschränkung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen" umwandeln. Zusammen mit dem unbefristeten Moratorium ist das faktisch ein Verbot, und wenn schon, müsste man dazu stehen und den Mut haben zu sagen: Jawohl, im Wissen darum, was dies alles für Probleme verursachen kann, will die politische Schweiz oder zumindest der Nationalrat ein Verbot.

Lassen Sie mich ein paar Worte aus rechtlicher Sicht zum Antrag der Mehrheit sagen. Ein unbefristetes Moratorium, das einem Verbot des Anbaus von GVO gleichkommt, steht klar im Widerspruch zu Artikel 120 der Bundesverfassung, auf die Sie alle geschworen haben. Dieser Verfassungsartikel erteilt den Auftrag, Mensch und Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie zu schützen. In diesem Verfassungsauftrag steht nichts, aber auch gar nichts von einem Verbot der Technologie. Beschränkungen der Gentechnologie sind zulässig; das ist das, was wir seit über zehn Jahren tun. Beschränkungen der Technologie sind zulässig, aber sogar eine Beschränkung braucht eben einen Grund, und zwar ein öffentliches Interesse. Wir haben bisher immer gesagt, dass es im öffentlichen Interesse ist, ein Moratorium zu verhängen.

Eine Beschränkung, das wissen Sie als eidgenössische Parlamentarier sicher alle, muss verhältnismässig sein. Verhältnismässigkeit spricht in der Regel immer für eine zeitliche Befristung. Da müssten Sie auch diese Verhältnismässigkeit neu anschauen. Ein Verbot des Anbaus schränkt den Bürger in der Ausübung seiner verfassungsmässigen Grundrechte - das sind die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsfreiheit - ein. Jede Einschränkung der Grundrechte muss sich im Übrigen gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung rechtfertigen lassen. Ohne einen Rechtfertigungsgrund, ohne genügende Argumente, ohne konkrete Hinweise auf einen Missbrauch der Gentechnologie ist dies sehr schwierig bis ausgeschlossen. Das blenden Sie komplett aus. Aber es gibt wirklich eine Verfassung. Ein unbefristetes Totalverbot des Anbaus ist klar nicht verhältnismässig. Sie haben auch kein Argument angeführt, das das in irgendeiner Art und Weise begründen könnte.

Allfälligen Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt begegnen wir mit diesem risikobasierten Ansatz, mit Prüfungen im Einzelfall, mit sehr hohen Hürden nur schon für Freisetzungsversuche. Technische Schwierigkeiten geht man an mit einem Erlass, etwa mit diesen Koexistenzmassnahmen. Das haben Sie jetzt abgelehnt. Dann ist es halt einfach die Grundlagenforschung, sofern sie noch möglich sein wird. Das ist verhältnismässig. Ein gesetzliches Totalverbot des Anbaus von [PAGE 2060] GVO ist aus diesen Gründen verfassungsrechtlich äusserst problematisch.

Ich komme zum zweiten Argument: Ja, die Schweiz ist auch Mitglied der WTO und hat die handelsrechtlichen und völkerrechtlichen Abkommen unterzeichnet und wendet sie auch an. Unbestrittenermassen hätte ein Totalverbot des Anbaus von GVO eine handelsbeschränkende Wirkung. Sie haben vorhin auch nur immer wieder die EU zitiert, aber die Welt besteht aus 200 Staaten, die Mitglied der WTO sind, und nicht nur aus den 28 Mitgliedstaaten der EU. Die Welt ist überwiegend GVO-Anbaugebiet. Die Schweiz muss deshalb einen solchen Beschluss, nur schon das Moratorium, bei der WTO notifizieren. Wir haben schon in der Botschaft von 2004 darauf hingewiesen. Ich kann erneut die rechtlichen Gutachten unserer Universitäten zitieren: Ein Moratorium ist vereinbar mit dem Völkerrecht, ein Moratorium lässt sich begründen, sodass man auch ausnahmsweise mal eine handelsbeschränkende Massnahme in Einklang mit dem WTO-Recht bringen kann.

Das wurde bisher international auch so akzeptiert, obwohl der grösste Markt, die USA, unsere Regelung schon mehrfach angegriffen und überprüft hat. Die Schweiz müsste sich für die Rechtfertigung wohl nicht auf das Vorsorgeprinzip des WTO-Übereinkommens und auch nicht auf die Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen berufen. Das wären nämlich die völkerrechtlich im SPS-Übereinkommen verankerten Ausnahmen. Eine Rechtfertigung hier, gemäss diesen völkerrechtlichen Bedingungen, ist aufgrund unserer Beurteilung und der Beurteilung der vom Seco beigezogenen Gutachter nicht möglich.

Ein zeitlich unbefristetes Verbot aus anderen Gründen, unter irgendwelchen welthandelsrechtlichen Gesichtspunkten zu verkaufen, beurteilen wir als extrem schwierig. Die Gutachter haben uns gesagt: Moratorium ja; alles andere müssten Sie dann gut erklären können. Die Notifizierung bei den Organen der WTO dürfen Sie nicht unterschätzen. Die Schweiz ist ja klein, der Markt ist marginal. Es ist so, dass ein problematisches Verbot die Möglichkeit einer Staatenklage gegen die Schweiz um ein Vielfaches erhöht. Es gab schon Klagen gegen die EU, die ein weit gewichtigerer Partner ist als wir. Es ist auch schon zigfach zu Sanktionen und Strafzöllen gekommen, wenn ein Staat sein Recht nicht angepasst hat. Eine solche Klage wäre nicht nur ein Novum, sondern ein internationaler Reputationsschaden, der kostspielig wäre. Insofern möchte ich Sie einfach darauf hinweisen, dass Sie im Bewusstsein der verfassungsrechtlichen Probleme und der handelsrechtlichen Probleme sowie im Bewusstsein auch der allfälligen Konsequenzen einen Entscheid fällen.

Wir haben bei Agroscope einen Versuch zu fäulnisresistenten Kartoffeln. Dort ist herausgekommen, dass die GVO-behandelten Kartoffeln - vielleicht würden Forscher von mit Biotechnologie behandelten Kartoffeln sprechen - viel höhere Resistenzen gegen jede Art von Fäulnis aufweisen. Ist das jetzt gut oder schlecht für die Landwirtschaft? Ist es besser, wenn die Ernten wegfallen und die Landwirte Schadenersatz fordern, sofern eine Grundlage dafür besteht? Oder wäre es nicht klug, diese Möglichkeit zur Forschung, diese Möglichkeit der Entwicklung auch nach den Bedürfnissen, wie sie Konsumenten, Landwirtschaft und Wirtschaft haben, weiter offenzuhalten?

Die Schweiz ist überall in der Forschung engagiert, bei der Nanotechnologie, bei der Biotechnologie, wir bleiben es sogar bei der Nuklearforschung, weil wir immer das Prinzip der Offenheit gepflegt haben. Wir tun das mit der nötigen Vorsicht, mit der nötigen Risikoabwägung, aber nicht so, dass wir in der Zukunft komplett abgehängt werden. Wir wissen alle nicht, was diese Technologien bringen werden. Für den Fall, dass sie für uns von Nutzen sein werden, sollten wir sie nicht verunmöglichen.

Wenn Sie sagen, der Import einer gentechnisch veränderten Pflanze bleibe möglich, sie dürfe aber nicht angebaut werden, dann ist das ein bisschen sehr speziell. Insofern bitte ich Sie, den Weg des Bundesrates mit einer nochmaligen Verlängerung des Moratoriums gutzuheissen, von der rechtlich problematischen Lösung der Mehrheit Ihrer Kommission abzusehen und hier deshalb der Minderheit I (Gmür-Schönenberger) zu folgen.