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Hefti Thomas · Ständerat · 2016-12-06

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-06

Wortprotokoll

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen die Ablehnung der Motion. [GZ]

In der Kommission stimmten 10 Mitglieder über die Motion ab, 5 waren dafür, 4 dagegen, und 1 Mitglied enthielt sich der Stimme. Damit ist es zweifellos berechtigt, über dieses Geschäft auch im Plenum eine Debatte zu führen.

Was will die Motion? Der deutsche Titel lautet: "Kinderpornografie. Verbot von Posing-Bildern". Französisch heisst er "Pornographie enfantine. Interdiction des images d'enfants nus". Der italienische Titel ist etwa gleich wie der französische. Der französische und der italienische Titel bezeichnen aber nicht ganz das Gleiche wie der deutsche, weil ein Posing-Bild auch eine bekleidete Person zeigen kann. Wir haben bereits im Titel eine gewisse Unschärfe.

Die Motion verlangt, dass der "gewerbsmässige Handel mit Nacktfotos und entsprechenden Filmaufnahmen von Kindern" unter Strafe gestellt wird. Wer wollte sich dem verschliessen? Es gibt jedoch ein Aber: In der Begründung der Motion wird wiederholt gesagt, dass solche Bilder nicht mehr ungestraft konsumiert werden dürfen. Das ist aber etwas anderes als das Verbot des gewerbsmässigen Handels. Was gilt? Es ist nicht klar, was mit der Annahme der Motion umgesetzt werden soll: das Verbot des gewerbsmässigen Handels mit solchen Bildern gemäss Titel oder auch das Verbot des Konsumierens solcher Bilder gemäss Begründung? Solche Unschärfen sind nicht erwünscht und führen allenfalls zu bösem Blut.

Was ist umzusetzen? Diese Frage müssen wir uns auch stellen, umso mehr, als das Strafrecht beim Tatbestand der Pornografie seit dem 1. Juli 2014 verschärft worden ist. Geht mit der Weiterverbreitung einer intimen Aufnahme eine Drohung oder eine Nötigung einher, so kommt Artikel 180 oder 181 des Strafgesetzbuches zur Anwendung. Allenfalls greift zusätzlich der neue und strenger gefasste Artikel 197 zur Pornografie. Und wenn die Handlung weder mit einer Drohung oder einer Nötigung einhergeht noch unter den Tatbestand der Pornografie nach Artikel 197 fällt, stehen, wie es der Präsident der Kommission ausgeführt hat, der Persönlichkeitsschutz nach Artikel 28 des Zivilgesetzbuches sowie unter Umständen auch das Datenschutzgesetz zur Verfügung.

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht seit dem 18. Februar 2016 den Begriff der Kinderpornografie, das heisst Artikel 197 StGB, ausgeweitet hat. Ich zitiere zwei Passagen aus diesem Urteil: "Sind die Bilder ausserhalb des sozial [PAGE 1034] üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen." Und weiter: "Kinderpornografischen Charakter aufweisen können demnach nicht nur Aufnahmen vollständig nackter Kinder, sondern auch solche teilweise nackter Personen im Kindesalter, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen." Nicht unter diesen Tatbestand fallen nur blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispielsweise nackte Kinder am Strand. Damit ist man meiner Ansicht nach dem Anliegen der Motionärin schon sehr nahe. Die Motion datiert vom 3. März 2014. Das war, bevor die Verschärfung von Artikel 197 StGB in Kraft trat, also vor dem 1. Juli 2014, und vor dem eben zitierten Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Februar dieses Jahres.

Was bleibt effektiv noch umzusetzen? Schon am 6. Juni 2014 wies der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion darauf hin, dass die neue Strafnorm heikle Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen werde. Diese heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten sind heute nicht kleiner geworden, im Gegenteil. Einem Postulat bzw. einem Bericht, der aufzeigt, was man heute nach der Verschärfung des Strafgesetzbuches am 1. Juli 2014 und nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Februar dieses Jahres in diese Richtung noch tun könnte und was sich mittlerweile allenfalls erledigt hat, würde ich mich nicht verschliessen. Aber das steht heute in diesem Rat nicht zur Debatte.

Für mich gilt es daher, etwas Geduld zu üben und abzuwarten, wie sich das bewährt, was auf rechtlicher Seite nach Einreichung der Motion geschehen ist. Geben wir den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten doch die Möglichkeit dazu. Falls es sich nicht bewähren sollte, wäre dann der Zeitpunkt gekommen, Vorstösse einzureichen.