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Engler Stefan · Ständerat · 2016-12-07

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-12-07

Wortprotokoll

Es waren an und für sich drei Themen, bei denen wir uns im Verlauf der Differenzbereinigung anzunähern versucht haben. Das erste Thema betraf das Herunterbrechen möglicher Massnahmen im arbeitsmarktlichen Bereich auch auf die Kantonsebene bzw. auf die Ebene der Wirtschaftsräume. Wir stellen fest, dass der Nationalrat somit die Fokussierung auch auf kleinräumige Verhältnisse in die Vorlage aufgenommen hat. Es wurde gestern betont, dass der Kanton Tessin oder der Kanton Genf - Kantone, die speziell vom Thema Grenzgänger betroffen sind - auch als eigenständige Wirtschaftsräume verstanden werden können. Diese Forderung wurde also so weit erfüllt.

Eine zweite Forderung bestand darin, den Geltungsbereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen auf ein vernünftiges Mass festzulegen. Man sollte bei der Definition des Geltungsbereichs besondere Situationen berücksichtigen können. Es geht um die Frage: Wer unterliegt dieser Meldepflicht? Hier hat der Nationalrat zusammen mit dem Bundesrat eine Lösung gefunden, bei der der Bundesrat Ausnahmen vom Geltungsbereich der Meldepflicht festlegen kann. Ich glaube, auch diesbezüglich haben wir damit die Voraussetzungen für ein vernünftiges Regime schaffen können. Im Bereich der Administration ist der Nationalrat auf halbem Wege stehen geblieben. Er hat zwar die Begründungspflicht gestrichen, nicht aber die Pflicht, Bewerbungsgespräche durchzuführen.

Das dritte Anliegen war für die Anhänger der ursprünglichen Minderheit I das wichtigste: Wir wollten nicht ohne Not ein Recht preisgeben, das wir uns vertraglich ausgehandelt haben, nämlich mit der Bestimmung von Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens. So verstehe ich, Herr Kollege Cramer, die Streichung dieses Zusatzes, dass Massnahmen in der dritten Eskalationsstufe die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einhalten müssen. Mit der Streichung dieses Zusatzes erklären wir, dass wir nicht bereit sind, auf ein Recht zu verzichten, das wir im Freizügigkeitsabkommen ausgehandelt haben. Wenn es zu schwerwiegenden Problemen wirtschaftlicher oder sozialer Natur kommt, haben wir nämlich das Recht, zusätzliche Massnahmen in Erwägung zu ziehen, die im Umfang und in der Dauer begrenzt sein und nicht über das hinausgehen sollen, was unbedingt nötig ist, um der Problemlage zu begegnen.

Diese Massnahmen - Herr Kollege Hegglin hat den genauen Wortlaut von Artikel 14 Absatz 2 des Freizügigkeitsabkommens zitiert - sollen das Funktionieren des Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. Dass sie aber das Funktionieren beeinträchtigen können, liegt im Wesen solcher sogenannten Abhilfemassnahmen. Auch wenn wir jetzt darauf verzichten, die Massnahmen "Abhilfemassnahmen" zu nennen, sind es diese Massnahmen, die sich aus Artikel 14 Absatz 2 ableiten lassen: Massnahmen, die dazu dienen sollen, die Zuwanderung so zu steuern, dass eine ausserordentliche Situation, die bei überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit eintreten kann, gemeistert werden kann. Das ist unser Verständnis der Streichung des Zusatzes, wonach Massnahmen in der Eskalationsstufe drei die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigen müssten.