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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-08

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-08

Wortprotokoll

Hier haben wir eine Differenz. Ich möchte am Konzept des Bundesrates festhalten. Ich habe [PAGE 1058] es bereits erläutert: Der Vorschlag Ihrer Kommission erzielt eigentlich genau das Gegenteil des gewünschten Effekts.

Die Kommission verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes raumwirksame Vorhaben wie Stromleitungen nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Fällt das Plangenehmigungsverfahren weg, fällt auch die sachgerechte Planung weg. Auch leuchtet nicht ein, weshalb kleine Bauvorhaben im Gegensatz zu Stromleitungen eine Baubewilligung nach Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes benötigen. Es besteht hier ein nichtnachvollziehbarer Widerspruch zum Raumplanungsgesetz.

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass der Bundesrat weitere Vorhaben der Plangenehmigungspflicht unterstellen kann. Auch hier sind diese Kriterien im Plangenehmigungsverfahren häufig nicht erfüllt. Der Bundesrat müsste deshalb etliche weitere Vorhaben zuerst einer Plangenehmigungspflicht unterstellen, damit er die Verfahren dann nachher wieder irgendwo erleichtern kann. Deshalb ist es fraglich, ob diese Prinzipumkehr wirklich durchdacht ist. Wir meinen, sie sei es nicht.

Der Bundesrat hat in Absatz 7 die Möglichkeit geschaffen, dass er spannungsunabhängig - also eben auch für die Ebenen 1 und 3 - Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung vorsehen kann. Genau dies ist es, was wir schon vielerorts kennen: ein Prinzip der Planungspflicht und dann Ausnahmen für Kleines, so, wie wir es auch im Raumplanungsrecht für einfache Bauvorhaben konsistent umgesetzt haben. Hier würden Sie mit der Zustimmung zum Vorschlag der Kommission aber genau diese Möglichkeit aufheben.

Wir werden uns für einfache, schnelle Verfahren einsetzen. Deshalb halte ich am Antrag des Bundesrates fest und versuche dann halt den Nationalrat zu überzeugen.