Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-08
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-08
Wortprotokoll
Ihre Kommission greift ein berechtigtes Thema auf, aber im falschen Gesetz. Sie beraten hier das Stromnetz, die technischen Fragen. Mit dieser Lösung greifen Sie in den Strommarkt ein. Für den Strommarkt ist aber nicht das Elektrizitätsgesetz zuständig, sondern das Stromversorgungsgesetz. Dort geht es um Marktfragen. Eine Revision dieses Gesetzes ist in Vorbereitung. Mein Grundeinwand ist deshalb, dass Sie ein berechtigtes Thema aufgreifen, aber in einem technischen Gesetz, in dem es ums Netz geht, nicht um den Strommarkt.
Das Bundesgericht hat, unseres Erachtens zu Recht, tatsächlich die Methode der Elcom geschützt. Es geht schon auch um die Frage, wie man in einem gesunden Verhältnis mit den gebundenen Kunden und den freien Unternehmen umgeht. Diese Durchschnittspreismethode bewirkt eine gewisse Durchmischung, sodass sich auch die freien Kunden, die grossen Unternehmen, unter Berücksichtigung einer gewissen Solidarität an diesen Kosten beteiligen müssen.
In Absatz 5 des geltenden Rechts kommt genau dieser Gedanke zum Ausdruck, dass der feste Endverbraucher, der keine Wahl hat, nicht einfach uneingeschränkt die Strompreise der freien Endverbraucher subventionieren muss. Es ist einem Gewerbler und einem kleinen Haushalt schon nicht ganz einfach zu erklären, dass sie eine Quersubventionierung für das Grossunternehmen, das sich frei am Markt bewegen kann, mittragen müssen. Die Analyse der Elcom hat denn auch ergeben, dass die grosse Mehrheit, 80 Prozent, der Verteilnetzbetreiber die Durchschnittspreismethode anwendet, genau aus diesem Gedanken, dass auch hier die Kosten solidarisch von allen mitgetragen werden sollen, egal ob man sich im freien Markt bewegt oder ein gebundener Endkunde ist.
Es ist deshalb ein berechtigtes Thema, das aber am falschen Ort aufgegriffen wird. Es geht um eine Summe von jährlich 30 bis 50 Millionen Franken, also nicht gerade um wenig.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass Sie, wenn Sie Absatz 5 jetzt hier aufheben - das hat dann, Herr Präsident, auch noch Auswirkungen auf die Übergangsbestimmung in Artikel 33b -, auch noch in die Tarifpolitik der letzten Jahre eingreifen. Dort handelt es sich dann um eine sogenannte echte Rückwirkung, die Ihre Kommission beschlossen hat. Man umgeht dann natürlich die bestehende Situation. Sie kennen das ein bisschen von den Krankenkassenprämien her. Dort hat das Gericht auch einmal entschieden, es sei etwas falsch gelaufen, gewisse Unternehmen hätten von den Kunden zu viel verlangt. Hier haben wir eine ähnliche Situation. Sie wählen jetzt die Variante, dass das Gericht dann [PAGE 1065] gleich noch rückwirkend das, was Sie jetzt beschliessen, anwenden soll. Das ist schon ein bisschen speziell. Die Rückwirkung kennen wir ja sonst eigentlich in der gesetzlichen Beratung nicht.
Wir meinen, dass die Elcom natürlich sehr an Rechtssicherheit, an einer klaren Lage interessiert ist. Man ist mit den betroffenen Verteilnetzbetreibern in Diskussion. Wir sind der Meinung, dass man eine Lösung findet. Man muss für die Zukunft eine Preismethodik finden, die Elcom arbeitet auch daran. Aber man muss das bitte im Lichte der gesamten Marktbetrachtung machen.
Deshalb besteht meines Erachtens der richtige Ansatz darin, die geeignete Regelung im Stromversorgungsgesetz zu finden und festzulegen.