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Engler Stefan · Ständerat · 2016-12-08

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-12-08

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Antrag um eine etwas schwierigere, auch eigentumsrechtliche Frage, nämlich um die Frage, auf welchem Weg das Recht zur Beanspruchung von fremden Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb einer Leitung durchgesetzt werden kann. Es geht um die Frage der Einräumung von Dienstbarkeiten. Seit 1. Januar 2012 sind im Zivilgesetzbuch im Rahmen des Sachenrechts diesbezüglich neue Vorgaben zu beachten. Die wichtigste in diesem Zusammenhang ist die Formbedürftigkeit der Dienstbarkeitsverträge. Seit dem 1. Januar 2012 sind nämlich alle Dienstbarkeitsverträge inklusive der Änderung bestehender Dienstbarkeitsverträge öffentlich zu beurkunden. Das steht in Artikel 732 Absatz 1 ZGB.

Wie ist nun damit umzugehen, wenn eine Dienstbarkeit abgelaufen ist? Die Leitung steht immer noch auf dem fremden Grundstück, sie soll nicht abgeändert werden, und auch der Zweck der Leitung bleibt derselbe. Das Bundesgericht hat sich in zwei Entscheidungen im Jahre 2011 und 2012 dazu geäussert, wie es sich verhält, wenn ein Betreiber eines Stromnetzes mit dem Eigentümer des Grundstückes nicht übereinkommt, eine bestehende Dienstbarkeit zu erneuern und zu verlängern. Unter Umständen soll der Betreiber der Anlage dafür in ein Plangenehmigungsverfahren verwiesen werden. Er soll nicht über das Enteignungsrecht gehen können. Was heisst das?

Stellen Sie sich eine Stromleitung vor, die über Jahrzehnte über ein Grundstück verläuft. Der Dienstbarkeitsvertrag ist abgelaufen. Man möchte baulich nichts an der Leitung ändern, möchte auch keine Verstärkungen auf diesem Netz vorsehen. Der Betreiber der Leitung würde in ein Plangenehmigungsverfahren geschickt, mit der Konsequenz, dass in einem solchen Plangenehmigungsverfahren ganz neue Fragen bezüglich der bestehenden Leitung aufgeworfen werden könnten. Man könnte die Frage aufwerfen, ob der Verlauf dieser Leitung noch richtig sei, ob es gegebenenfalls noch andere Möglichkeiten des Leitungsverlaufs gebe. Auch im Interesse der Rechtssicherheit der Netzbetreiber sollte im Gesetz eine Klärung vorgenommen werden. Wenn ich die bundesgerichtlichen Entscheide richtig interpretiere, dann sagt das Bundesgericht, dass überall dort, wo jemand rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages, darangeht, die Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages zu erwirken, das im Enteignungsverfahren möglich sein soll, mit Anrufung der Schätzungskommission und letztendlich mit einem Entscheid auf Ebene des Bundes. Eine zweite Voraussetzung für diesen Weg der Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrages ist, dass an dieser Leitung nichts baulich geändert wird und auch der Nutzungszweck der Leitung gleich bleibt.

Das Bundesgericht hat daraus gefolgert, dass immer dort, wo die Dauer des Dienstbarkeitsvertrages abgelaufen ist - wir sprechen von befristeten Dienstbarkeitsverträgen -, der Betreiber der Leitung grundsätzlich ein Plangenehmigungsverfahren, notabene für eine bestehende Leitung, durchzuführen hat. Das kann für die Betreiber solcher Leitungen zu einer Vielzahl von neuen Fragen führen, mit der Konsequenz, dass möglicherweise die bestehende Leitung sogar verlegt werden müsste. Wenn wir von Beschleunigung und von Verfahrenseffizienz sprechen, dann müsste für bestehende Leitungen ein Bestandesschutz gelten, in dem Sinne, dass das Enteignungsrecht zum Zug käme, falls man mit dem Grundeigentümer nicht zu einer Einigung käme.

Entsprechend möchte ich beliebt machen, einen neuen Absatz 8 in die Gesetzgebung aufzunehmen, welcher genau diese Frage regelt, nämlich die Frage, wie mit bestehenden Leitungen umzugehen ist, sofern diese baulich nicht verändert werden. Die Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeit soll im Rahmen eines Enteignungsverfahrens erfolgen können, falls das nötig ist - im besseren Fall einigt man sich ja mit dem Grundeigentümer. Ich glaube, wir können es uns als Gesetzgeber nicht leisten, diese Frage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu überlassen, was, je [PAGE 1061] nachdem, im Einzelfall auch zu unterschiedlichen Resultaten führen kann.

Wir sollen diese Frage als Gesetzgeber im Gesetz regeln. Die gute Absicht, sie in einer Verordnung zu beantworten, dürfte womöglich beim nächsten Fall vor dem Bundesgericht wieder Schiffbruch erleiden. Darum brauchen wir eine Lösung im Gesetz. Die Lösung wäre insofern auch nachvollziehbar, als bestehende Leitungen, die nicht verändert werden, nach den Regeln des Enteignungsverfahrens beurteilt werden sollen bzw. die Dienstbarkeiten entsprechend erteilt werden können.[GZ]

Das ist mein Antrag zu Artikel 16 Absatz 8.